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wird der Tenor des Urteils des Senats vom 18.10.1991 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daß es statt
"Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger 33,7%, die Beklagte 66,3%"
heißen muß:
"Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger 66,3%, die Beklagte 33,7%."
Gründe
2Der Tenor war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen, weil die Zuordnung der Prozentzahlen auf einem Versehen beruht.
3Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens betrug 39.814,50 DM, zugesprochen worden sind den Klägern 13.419,00 DM, das sind 33,7%.
4Köln, den 13. November 1991
5Oberlandesgericht, 19. Zivilsenat