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Oberlandesgericht Köln, 18 U 92/91

Datum:
19.12.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 92/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1991:1219.18U92.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 4O2/9O
Schlagworte:
VERJÄHRUNG GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE ARCHITEKTENTEIL ABNAHMEVERPFLICHTUNG
Normen:
BGB §§ 631, 638, 640; HOAI § 15
Leitsätze:
. Gehört zu dem Werk, das der Architekt zu erbringen hat, auch die Objektbetreuung (Leistungsphase 9 des § 15 HOAI), so ist das versprochene Werk erst mit dem Abschluß aller dieser Arbeiten das Werk hergestellt und erst dann kann das Werk abgenommen werden. In diesem Fall kann der Architekt ein abnahmefähiges Werk erst anbieten, wenn sämtliche Gewährleistungsfristen abgelaufen sind. Das hat zur Konsequenz, daß a) sich der Anspruch des Architekten auf Abnahme seiner Leistung und sein Anspruch auf das restliche Honorar bis zur Beendigung dieses Zeitraums hinausschiebt und daß b) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Architekten wegen mangelhafter Planung unter Umständen noch Jahre nach Fertigstellung des Bauwerks nicht zu laufen beginnt, weil der Architekt die vergleichsweise gering dotierte Objektbetreuung übernommen hat. 2. Der Architekt hat es selbst in der Hand, u.a. durch Vereinbarung einer Teilabnahmeverpflichtung des Bauherrn oder durch Abschluß eines gesonderten Objektbetreuungsvertrages die Verlängerung der Gewährleistungsfrist zu umgehen.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Mai 1991 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 4O2/9O - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landge-richt zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten mit Ausnahme der Urteils-gebühr erster Instanz und der Gerichtsgebühren des Berufungsverfahrens, die nie-dergeschlagen werden.
 
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