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Oberlandesgericht Köln, 17 W 365/91

Datum:
07.10.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 365/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1991:1007.17W365.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 AR 4/91
Schlagworte:
Verweisungsbeschluss
Normen:
ZPO §§ 281 II 3
Leitsätze:
Die Fehlerhaftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung - hier eines Verweisungsbeschlusses - kann auch bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit oder sogar Verfassungsverstoß - hier Versagung des rechtlichen Gehörs - nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden, wenn grundsätzlich überhaupt kein Rechtsmittel gegen eine derartige Entscheidung eröffnet ist. Die Schwere des Verstoßes kann für sich genommen keine Erweiterung des Instanzenzuges begründen.
 
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
 
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