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Oberlandesgericht Köln, 17 W 306/91

Datum:
12.09.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 306/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1991:0912.17W306.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 0 129/87
 
Tenor:
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird der angefochtene Beschluß teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die von der Klägerin nach dem von den Parteien am 23. Oktober 1990 vor dem Oberlandesgericht Köln abgeschlossenen Prozeßvergleich an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 10.135,82 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. November 1990 festgesetzt. Das weitergehende Kostenausgleichungsbegehren der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Von den sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 99/100 und der Beklagte 1/100.
 
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