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Oberlandesgericht Köln, 13 U 38/91

Datum:
31.07.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 38/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1991:0731.13U38.91.00
 
Normen:
BGB § 823; EUROPÄISCHES GERICHTSSTANDS- UND; ABS. 1, 53; VERSR 91, 1202; INTERNATIONALES RECHT; TÜRKEI; GRÜNE KARTE; ASIEN;
Leitsätze:

Recht des Tatortes, Grüne Karte Mindestdeckung in der Türkei, asiatischer Teil, Anwendung Türkischen Rechts bei Unfall im asiatischen Teil der Türkei Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen Art 2 Abs.1, 53;

1. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Tatortes, wenn Schädiger und Geschädigter eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen und die Handlung im gemeinsamen Heimatland begangen wird. Unerheblich ist, daß Schädiger und Geschädigter ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat haben.

2. Durch die Aushändigung einer für die Türkei geltenden sog. Grünen Karte wird der Versicherungsschutz für einen Unfall im asiatischen Teil des Landes nur im Umfang der in der Türkei geltenden Mindesthaftpflichtsummen erweitert, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.

Bemerkung: Das Urteil ist rechtskräftig.

VersR 91, 1202

 
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