Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 13 U 23/91

Datum:
06.11.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 23/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1991:1106.13U23.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 411/90
Schlagworte:
VERFAHRENSRECHT RECHTSWEG VERWALTUNGSRECHTSWEG
Normen:
GVG § 17; VERSR 92, 255
Leitsätze:
1. Klagt jemand mit der Behauptung, von einem von der beklagten Gemeinde angemieteten Hausgrundstück, in dem diese Asylbewerber unterbringt, gingen infolge der Unterbringung unzumutbare Lärmeinwirkungen auf sein Grundstück aus, so ist für die Unterlassungsklage der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2. Ist eine erstinstanzliche Entscheidung vor Inkrafttreten des 4. VwGOÄndG vom 17.12.1990 ergangen, so hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges auf der Grundlage des bis zum 31.12.1990 geltenden Rechts von Amts wegen zu prüfen. Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Nachbar eines Hausgrundstücks, das die beklagte Gemeinde angemietet hat und in dem diese Asylbewerber unterbringt. Mit der Behauptung, von diesem Grundstück gehe eine unzumutbare Lärmbelästigung aus, hat der Kläger beantragt, die Gemeinde zu verurteilen, dafür Sorge zu tragen, daß von dem Grundstück zu bestimmten Zeiten kein ruhestörender Lärm auf sein Grundstück einwirkt. Das LG hat unter Bejahung des Zivilrechtsweges die Klage abgewiesen. Der Senat hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Aus den Gründen:
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Dezember 1990 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Az.: 4 O 411/90 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank