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Oberlandesgericht Köln, 13 U 164/91

Datum:
11.12.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 164/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1991:1211.13U164.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 2 O 539/88
Schlagworte:
BESTIMMUNGSGEMÄßER GEBRAUCH RECHT DES TATORTS PRODUZENTENHAFTUNG DEUTSCHES SACHRECHT
Normen:
BGB § 823; VERSR 93, 110
Leitsätze:
1. Wird geltend gemacht, wegen der Fehlerhaftigkeit eines im Ausland hergestellten Produkts habe sich in Deutschland ein Unfall ereignet, so ist auf den daraus hergeleiteten Schadensersatzanspruch deutsches Sachrecht als Recht des Tatorts und dem Kläger günstigeres Recht anzuwenden. 2. Zur Produzentenhaftung: Der Produzent haftet für ein Gerät, das als Hilfsmittel beim Bergsteigen verwendet werden soll, wenn dieses nicht betriebssicher ist. Maßstab dafür ist der bestimmungsgemäße Gebrauch durch den durchschnittlichen Benutzer, wobei bei der Konstruktion allerdings auch die tatsächlichen Einsatzbedingungen des Gerätes berücksichtigt werden müssen.
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 23. Mai 1991 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 2 O 539/88 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 40.000,- DM zu zahlen. Im übrigen wird die Schmerzensgeldklage abgewiesen. Der Klageantrag auf Schadensersatz wegen Verdienstausfall ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Unfallereignis vom 15. Februar 1986 in N./-E. seit dem 8. Februar 1989 entstanden ist und zukünftig entstehen wird, sowie den zukünftig noch entstehenden immateriellen Schaden. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Aachen zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung vorbehalten bleibt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 41.000,- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank, Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

 
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