Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 11 U 277/90

Datum:
02.08.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 277/90
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1991:0802.11U277.90.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 0 488/89
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 16. November 1990 verkündete Schlußurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 0 488/89 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger eine Schmerzensgeldkapitalsumme in Höhe von 300.000,00 DM abzüglich der nach Klageerhebung gezahlten 125.000,00 DM, zu zahlen.

2. a)

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger rückständige Schmerzensgeldrentenbeträge in Höhe von 16.250,00 DM zu zahlen.

b)

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger weitere 200,00 DM monatlich als Schmerzensgeldrente ab dem 1. November 1990 zu zahlen.

3.         a)

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 11.903,00 DM rückständiges Pflegegeld zu zahlen.

b)

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger weitere 450,00 DM monatlich als Pflegegeld ab dem 1. November 1990 zu zahlen.

4.         a)

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 9.250,00 DM als rückständige Putzhilfevergütung zu zahlen.

b)

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger weitere 355,80 DM monatlich als Putzhilfevergütung ab dem 1. November 1990 zu zahlen.

5.         a)

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 35.000,00 DM zu zahlen sowie einen vorab fälligen monatlichen Mietzuschuß in Höhe von zur Zeit 393,00 DM, beginnend mit dem 1. August 1988 und endend mit Ablauf des 31.07.1998.

b)

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger jährlich 300,00 DM wegen der weiteren Aufzugswartungskosten ab dem 1. Januar 1991 zu zahlen.

6.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger zusätzliches Schmerzensgeld und Pflegegeld zu zahlen, wenn dies aufgrund des Auftretens weiterer Beschwerden als Folge des Unfalls vom 8. Januar 1988 angemessen ist.

7.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger eine Verdienstausfallrente bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres zu zahlen.

8.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Ansprüche des Klägers gemäß Ziffer 1 dieses Urteils (Schmerzensgeldkapital), Ziffer 2. a) (rückständige Schmerzensgeldrentenbeträge) und Ziffer 3. a) (Teilbetrag des rückständigen Pflegegeldes) mit ei‑

nem Zinsfuß von 6 % p.a. seit Zustellung der Klageschrift, dem 1. Dezember 1989, sowie die Ansprüche

des Klägers gemäß Ziffer 4. a) (rückständige  Putzhilfevergütung)

sowie auf Zahlung von 35.000,00 DM gemäß Ziffer 5. a) mit einem Zinsfuß von 6 % p.a. seit dem 15. Mai 1990 zu verzinsen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung hinsichtlich des Feststellungsausspruchs zu Ziffern 6 und 7 wird als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Dem Kläger werden die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) auferlegt. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 2) 73 %, der Kläger 27 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens (Berufung und Anschlußberufung) tragen der Kläger 31 % und die Beklagte zu 2) 69 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Währungsgebiet ansässigen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank