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Oberlandesgericht Köln, 11 U 272/88

Datum:
30.10.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 272/88
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1991:1030.11U272.88.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 0 233/88
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.372,93 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. April 1988 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 7/10, der Beklagte 3/10.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt zu 2/10 der Beklagte und zu 8/10 der Kläger; hiervon ausgenommen sind die durch die Beweisaufnahme verursachten Kosten, von denen der Kläger 7/10 und der Beklagte 3/10 zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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