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Oberlandesgericht Köln, 10 UF 96/91

Datum:
17.10.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 UF 96/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1991:1017.10UF96.91.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 25 F 177/90
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Schlußurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Aachen vom 12.4.1991 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird in Abänderung des Verbundurteils des Amtsgerichts Neuß vom 23.2.1988 -46 F 189/85- verurteilt, an die Kläger folgenden monatlichen Unterhalt zu zahlen:

1. Kläger zu 1.:

a) für die Zeit vom 5.10.1990 bis 31.1.1991 928,88 DM,

b) für die Zeit ab 1.2.1991 1.098,88 DM;

2. Klägerin zu 2.: ab 5.10.1990 928,88 DM.

Die durch das Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts Aachen vom 20.3.1991 zuerkannten Beträge sind hierin einbezogen.

Die Zahlungen sind bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats im voraus zu er-bringen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten haben der Kläger zu 1. 25%, die Klägerin zu 2. 35% und der Beklagte 40% zu tragen. Der Beklagte hat dem Kläger zu 1. 43% und der Klägerin zu 2. 36% ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1. 25% und die Klägerin zu 2. 35%. Im übrigen hat jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Hinsichtlich der Kosten des Berufungsrechtszugs gilt folgendes:

Die Gerichtskosten werden den Klägern zu je 1/8 und dem Beklagten zu 3/4 auf-erlegt. Der Beklagte hat den Klägern je 1/4 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt jeder Kläger 1/8. Im übrigen hat jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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