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Oberlandesgericht Köln, 5 U 151/89

Datum:
29.03.1990
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 151/89
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1990:0329.5U151.89.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 0 310/88
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.03.1989 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 310/88 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.700,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

 
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