Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
I. Die sofortige weitere Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
II. Der Beschwerdewert wird auf DM 500,00 festgesetzt.
Gründe:
2Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
3Nach § 568 Abs. 2 ZPO ist die weitere Beschwerde nur gegeben, wenn durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts ein "neuer selbständiger Beschwerdegrund" gesetzt worden ist. Voraussetzung dafür ist, daß Amtsgericht und Landgericht ungeachtet der Fassung der Beschlußgründe im Ergebnis voneinander abweichendentschieden haben. Darüber hinaus kommt ein neuer selbständiger Beschwerdegrund nur dann in Betracht, wenn das Landgericht gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen hat u n d seine Entscheidung möglicherweise darauf beruht.
4Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Vorentscheidungen stimmen überein, so daß es an einer neuen Beschwer fehlt. Auch ein Verstoß des Landgerichts gegen wesentliche Verfahrensvorschriften ist nicht dargelegt oder aus den Akten ersichtlich. Daher ist dem Senat ein Eingehen auf die Sache selbst verwehrt. Die weitere Beschwerde muß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden. Der Senat hat auf die Rechtslage im Prozeßkostenhilfebeschluß vom 09.02.1990 hingewiesen. Zu weiteren Fristverlängerungen bestand angesichts der Rechtslage kein Anlaß.
5Das Vorbringen im Schreiben vom 16.02.1990 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Ebenso rechtfertigt der Schriftsatz vom 24.02.1990 angesichts der Rechtslage keine Abänderung der Entscheidung vom 09.02.1990.
6Der Beschwerdewert ist nach § 3 ZPO geschätzt.