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Oberlandesgericht Köln, 2 U 31/90

Datum:
19.09.1990
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 31/90
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1990:0919.2U31.90.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 40/88
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlußerufung des Beklagten wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Dezember 1989 - 18 0 40/88 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schleiden vom 7. Januar 1988 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 4.631,98 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 24. September 1987 verurteilt worden ist.

Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 9.437,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. März 1988 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 
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