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Oberlandesgericht Köln, 20 U 247/89

Datum:
15.06.1990
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 247/89
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1990:0615.20U247.89.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 0 58/88
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9.November 1989 verkündete Urteil der 8.Zivilkammer des Landgerichts Aachen (8 0 68/88) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 30.000 DM nebst 4% Zinsen seit dem 14. Dezember 1987, abzüglich am 23. März 1988 gezahlter 5.000 DM zu zahlen.

Es wird festgestellt, daߠder Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 8.Dezember 1987 zu ersetzen, soweit der Schadensersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Die Anschlußberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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