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Oberlandesgericht Köln, 1 U 9/90

Datum:
06.12.1990
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 9/90
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1990:1206.1U9.90.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 0 714/88
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und Widerbeklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.12.1989 - 15 0 714/88 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein wirksamer Leasingvertrag über den PKW A Fahrgestell-Nr. B amtliches Kennzeichen bei Klageerhebung C nicht zustandegekommen ist.

Auf die Klage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 642,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.12.1988 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits - beider Instanzen - trägt der Kläger 60 %, die Beklagte trägt 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 
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