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Oberlandesgericht Köln, 13 U 31/89

Datum:
25.04.1990
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 31/89
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1990:0425.13U31.89.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 2 0 443/87
 
Tenor:

Auf die Anschlußberufung des Klägers werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, über die durch das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 29.12.1988 (2 0 443/87) zuerkannten Beträge hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 DM zu zahlen.

Für die erstinstanzlichen Kosten bleibt es beim Ausspruch in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 29.12.1988 (2 0 443/87).

Die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen zu 48 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu weiteren 52 % der Beklagte zu 2) allein. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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