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Oberlandesgericht Köln, 13 U 166/89

Datum:
31.01.1990
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 166/89
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1990:0131.13U166.89.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 0 510/85
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.05.1989 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 0 510/85 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, über den in Ziffer 1. der angefochtenen Entscheidung zuerkannten Betrag von 8.000,-- DM hinaus, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 4.000.-- DM zu zahlen (insgesamt also 12.000,-- DM.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin zu 2), die die eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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