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Oberlandesgericht Köln, 10 UF 66/90

Datum:
16.08.1990
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 UF 66/90
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1990:0816.10UF66.90.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 27 F 151/89
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 2. Februar 1990 Az.: 27 F 151/89 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:

a.) für die Monate Oktober bis Dezember 1989 je 283,00 DM,

b.) ab Januar 1990 monatlich 318,00 DM.

Die rückständigen Beträge sind sofort zur Zahlung fällig; in der Zwischenzeit

eventuell erbrachte Zahlungen sind anzurechnen. Die künftig fällig werdenden Beträge sind monatlich im voraus zu erbringen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 5/9 und der Beklagte

zu 4/9. Von den im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten werden dem Kläger 7/8 und dem Beklagten 1/8 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgese-hen.

 
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