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Oberlandesgericht Köln, 13 U 179/88

Datum:
15.02.1989
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 179/88
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1989:0215.13U179.88.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 2 O 55/88
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Mai 1988 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 2 O 58/88 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch kann die Beklagte eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistunq oder Hinterlegung in Höhe von 52.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet; diese Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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