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Oberlandesgericht Köln, 2 U 52/88

Datum:
02.11.1988
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 52/88
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1988:1102.2U52.88.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 O 473/87
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.1988 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 8 O 473/87 - wird zurückgewiesen, soweit die Klage wegen der Versagung zivilrechtlicher Herausgabeansprüche abgewiesen worden ist.

Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen, soweit die Klage auf öffentlich-rechtliche Herausgabeansprüche gestützt wird.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistung kann von beiden Parteien durch selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Genossenschaftsbank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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