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Oberlandesgericht Köln, 7 U 4/87

Datum:
19.10.1987
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 4/87
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1987:1019.7U4.87.00
 
Schlagworte:
Straßenverkehr, Streufahrzeug, Betriebsgefahr
Normen:
STVG § 7 ABS. 1; BGB §§ 823 F.; OBG NW § 39 ABS. 1; VERSR 1988, 62
Leitsätze:
1. Verursacht das von einem Streufahrzeug ausgeworfene Streugut an einem geparkten PKW Lackschäden, so ist darin eine Verwirklichung der Betriebsgefahr des Streufahrzeugs zu sehen; der Begriff des Betriebes eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 StVG ist normativ auszulegen, um die Verkehrsteilnehmer weitestgehend gegen alle Gefahren zu schützen, die von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr ausgehen. 2. Soweit eine Haftung für Schäden durch Streumaterial bisher abgelehnt wurde, wurde die haftung nach § 7 I StVG in der Regel nicht geprüft, der Betriebsbegriff zu eng verstanden oder auf eine nicht gegebene inwilligung des geschädigten Verkehrsteilnehmers abgestellt. 3. Eine Haftung nach § 39 Abs. 1 OBG NW oder nach den allgemeinen Grundsätzen über enteignende und enteignungsgleiche Eingriffe und nach § 823 f. BGB neben der Haftung aus § 7 I StVG nicht ausgeschlossen.
 

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