Datum:
19.10.1987
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 4/87
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1987:1019.7U4.87.00
Schlagworte:
Straßenverkehr, Streufahrzeug, Betriebsgefahr
Normen:
STVG § 7 ABS. 1; BGB §§ 823 F.; OBG NW § 39 ABS. 1; VERSR 1988, 62
Leitsätze:
1. Verursacht das von einem Streufahrzeug ausgeworfene Streugut
an einem geparkten PKW Lackschäden, so ist darin eine
Verwirklichung der Betriebsgefahr des Streufahrzeugs zu sehen; der
Begriff des Betriebes eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 StVG
ist normativ auszulegen, um die Verkehrsteilnehmer weitestgehend
gegen alle Gefahren zu schützen, die von Fahrzeugen im öffentlichen
Verkehr ausgehen.
2. Soweit eine Haftung für Schäden durch Streumaterial bisher
abgelehnt wurde, wurde die haftung nach § 7 I StVG in der Regel
nicht geprüft, der Betriebsbegriff zu eng verstanden oder auf eine
nicht gegebene inwilligung des geschädigten Verkehrsteilnehmers
abgestellt.
3. Eine Haftung nach § 39 Abs. 1 OBG NW oder nach den
allgemeinen Grundsätzen über enteignende und enteignungsgleiche
Eingriffe und nach § 823 f. BGB neben der Haftung aus § 7 I StVG
nicht ausgeschlossen.