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I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am
25.03.1986 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Köln - 8 0 320/85 - geändert und
wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägern 2.8050,-- DM nebst 4 % Zinsen ab 03.07.1985 zu zahlen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3/10 dem Beklagten und zu 7/10 der Klägerin auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Urteilsbeschwer übersteigt für keine Partei 40.000,-- DM.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks Q.- Hauptstraße 00 a in L., der Beklagte ist Eigentümer des benachbarten Grundstückes Q.-Hauptstraße 00. Bis Anfang 1983 waren beide Grundstücke bebaut, dasjenige des Beklagte mit einem 1870 errichteten Haus, dasjenige der Klägerin mit einem 1938 errichteten Haus. Jedes Haus hatte eine eigene Giebelwand; zwischen den Giebelwänden befand sich ein Luftspalt von 4 Zentimetern. Im April 1983 ließ der Beklagte sein Haus abreißen, weil er neu bauen wollte. Dabei ließ er zugleich eine bis an die Grundstücksgrenze reichende Baugrube von etwa 2 Meter Tiefe ausheben, führte dann aber das Bauvorhaben nicht fort. Infolge des Erdaushubs sackte die Terrasse der Klägerin teilweise ab und verlor die Standfestigkeit. Außerdem ist nach ihrer Behauptung durch die unverputzt freiliegende Giebelwand Feuchtigkeit nach innen gedrungen. Da der Beklagte Beseitigungsmaßnahmen ablehnte, ließ die Klägerin selbst Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbeseitigung durchführen. Sie zahlte dafür an die ausführende Firma C. GmbH 9.420,-- DM. Diesen Betrag hat sie vom Beklagten erstattet verlangt. Das Laandgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
II.
4Die Berufung ist teilweise begründet. 1. Beeinträchtigung der Terrasse
5Wegen der Beeinträchtigung der Standfestigkeit der Terrasseinfolge des Bauaushubes durch den Beklagten steht der
6Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 909BGB zu.
7Die Vorschrift des § 9n9 BGB ist ein Schutzgesetz im Sinne
8des § 823 Abs. 2 BGB, da sie ein bestimmtes Verhalten verbietet, um dadurch den Grundstücksnachbarn zu schützen (BGH NJW 1977, 763). Der Beklagte hat sein Grundstück auch in der Weise vertiefen lassen, daß dem angrenzenden Grundstück der Klägerin im Terrassenbereich die Stütze entzogen worden ist. Dieses Verhalten war nicht durch 5 90 BGB gerechtfertigt, weil seine Eigentümerbefugnisse überschritten hat. Dabei hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB) außer acht gelassen. Als Architekt war er sachkundig, so daß er die dem Grundstück der Klägerin drohende Gefahr erkennen konnte und mußte. Er hätte geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen müssen, um dem eingetretenen Schaden vorzubeugen.
9Mach § 249 BGB hat der Beklagte den vorherigen Zustand wiederherzustellen oder auf Verlangen der Klägerin den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Da der Beklagte den Schaden nicht selbst beseitigt hat, ist das Verlangen der Klägerin auf Erstattung des für die Herstellung aufgewandten Geldbetrsgs begründet. Der dafür angesetzte Betrag von 2.850,-- DM war auch erforderlich. Er entspricht
dem Betrag, den der Sachverständige Koch in seinem Gutachten vom 16.01.1984 errechnet hat, das er im Beweissicherungsverfahren 130 H 25/84 AG Köln erstattet hat. Daß die Klägerin diesen Betrag an die Fa. C. GmbH bezahlt hat, ist nachgewiesen. Die vom Beklagten gegen die Höhe der Kosten vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Der Senat hat keinen Anlaß, die Berechnung des Sachverständigen M. in Zweifel zu ziehen. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte hinreichend Gelegenheit hatte, den Schaden rechtzeitig auf seine Kosten beseitigen zu lassen oder selbst zu beseitigen. Dies hat er trotz Aufforderung durch die Klägerin unterlassen. Dann kann es dieser nicht angelastet werden, wenn sie den Schaden in Übereinstimmung mit der Berechnung eines Sachverständigen von einer sachkundigen Baufirma beheben ließ.
11Der danach vom Beklagten zu zahl ende Betrag von 2.8050,-- DM ist gemäß §§ 288, 291 BGB mit 4 % ab Klagezustellung (03.07.1985) zu verzinsen.
122. Außenverputz der Giebelwand
13Zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden wegen durchnäßter
14Außenwand verlangt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 6.570,-- DM. Dieser Anspruch ist jedoch nicht begründet. Es fehlt dafür an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage.
15a) Ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ist in derartigen Fällen nicht gegeben (siehe RGZ 155, 158; BGH UW 1965, 2099; BGHZ 42, 63).
16b) Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB sind ebenfalls nicht gegeben.
17Der Abriß der Hauswand des Beklagten hat das Eigenturn der Klägerin nicht in seiner Substanz beeinträchtigt. Die von der Klägerin behaupteten Schäden sind vielmehr erst durch das eindringende Regenwasser aufgetreten. Dafür war zwar der Abriß des Hauses des Beklagten ursächlich. Eine solche mittelbare Eigentumsverletzung kann jedoch nur dann zur Haftung führen, wenn die Rechtswidrigkeit des Tuns positiv festgesteilt wird (siehe dazu Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band II., § 72 I. c, d mit Nachweisen). Voraussetzung dafür ist die Feststellung, daß der Beklagte sich pflichtwidrig verhalten hat. Daran fehlt es. Kein Hauseigentümer ist verpflichtet, vom Abriß seines Hauses abzusehen, um das Nachbarhaus keinen Witterungseinflüssen auszusetzen.
18c) Schließlich besteht auch kein Anspruch aus § 1004 BGB auf Beseitigung des ungeschützten Zustandes der Hauswand der Klägerin.
19Zweifelhaft ist bereits, ob in dem Freilegen der Hauswand der Klägerin eine Eigentumsbeeinträchtigung gesehen werden kann. Ebenso ist zweifelhaft, ob der Beklagte als Handlungs- oder Zustandsstörer angesehen werden kann (siehe dazu Medicus im MünchKomm. zum BGB, § 1004 Rn. 22 mit Nachweisen). Darauf kommt es im Ergebnis deshalb nicht an, weil die Klägerin den Abriß des Hauses dulden mußte, da der Beklagte nur von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB). Eine Pflicht, sein Haus im Interesse der Klägerin stehenzulassen, bestand nicht.
20Dieses Ergebnis entspricht auch der Interessenlage. Hätte die Klägerin ihr Haus zu einer Zeit erbauen lassen, zu der das Nachbarhaus noch nicht errichtet oder bereits abgerissen gewesen wäre, dann hätte sie zum Schutz ihres eigenen Hauses die Giebelwand verputzen lassen und die Kosten selbst aufbringen müssen. Es ist kein zureichender Grund dafür ersichtlich, daß diese Kosten den Beklagten nur deshalb treffen sollen, weil sein Haus als erstes errichtet worden ist. Dieser letztlich zufällge Umstand ist kein tauglicher Maßstab für die Schadenszuweisung.
21Von dieser rechtlichen Beurteilung weicht anscheinend die Entscheidung des OLG Frankfurt in OLGZ 1982, 353 ab. Sie ist jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt.
22Das OLG Frankfurt dürfte bereits verkannt haben, daß der Beseitigungskläger dem Beklagten grundsätzlich nicht die zur Beseitigung erforderlichen Maßnahmen im Klageantrag vorschreiben darf, sondern nur einen Anspruch auf Beseitigung durch geeignete Maßnahmen hat (siehe Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl. 1978, § l004 Rn. 125). Es ist allein Sachedes Störers zu bestimmen, welche Maßnahmen er dazu ergreift. Im Fall des OLG Frankfurt hätte die Klage ohne entsprechende Antragsänderung daher wohl bereits aus diesem Grunde abgewiesen werden müssen.
23Zur Sachfrage selbst findet sich in der FrankfurterEntschidung keine nachvollziehbare Subsumtion. Diese wirdvielmehr durch Allgemeinplätze ersetzt. Insbesondere hat
das OLG Frankfurt das entscheidende Problem der Rechtswidrigkeit nicht erörtert und ist nicht darauf eingegangen, daß jeder Grundstückseigentümer das Recht hat, sein Haus abreißen zu lassen, um neu bauen zu können. Die Ausführungen des OLG Frankfurt geben daher dem Senat keinen Anlaß, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen.
25Gegen das Urteil des OLG Frankfurt (OLGZ 1982, 352) war Revision eingelegt worden, wie sich aus der Anmerkung der Schriftleitung (S. 356) ergibt. Danach hat der BGH die Revision nicht angenommen, weil sie im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg habe. Da der Nichtannahmebeschluß eine "Entscheidung des Bundesgerichtshofes" im Sinne des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist, hat der Senat weiter geprüft, ob die Revision gegen sein Urteil zugelassen werden muß. Bedenken dagegen bestehen zunächst deshalb, weil auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussicht erkennbar unrichtig war. Auch der Bundesgerichtshof hat verkannt, daß im Fall des OLG Frankfurt der Kläger unzulässigerweise den Beklagten bestimmte konkrete Beseitigungsmaßnahmen im Klageantrag vorgeschrieben hatte. Eine Zulassungspflicht gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO, obwohl die höherinstanzliche Entscheidung infolge eines rechtlichen Versehens offenbar unrichtig ist, dürfte kaum dem Gesetzeszweck entsprechen. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Eine Zulassungspflicht des Senats erfällt nämlich aus einem anderen Grund. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtannahme ausweislich der weiteren Ausführungen seines Beschlusses letztlich nur darauf gestützt, daß der Kläger jenes Verfahrens durch den Abriß des Hauses und die Verfüllung der dadurch freigelegten Kellerräume mit Schutt in seinem
Eigentum an der Tiefgarage beeinträchtigt worden war. Das entspricht im Ausgangsfall der Beeinträchtigung der Terrasse der Klägerin. Die Frage, ob daraus auch eine Verpflichtung zum Verputz der gesamten nunmehr freistehenden Giebelwand folgt, ist durch den Nichtannahmebeschluß des BGH nicht präjudiziert.
27Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 92
28Abs. I, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
29Gebührenstreitwert: 9.420,-- DM