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Oberlandesgericht Köln, 27 U 54/86

Datum:
27.05.1987
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 54/86
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1987:0527.27U54.86.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 325/84
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das am 30. April 1986 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 0 325/84 - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen, der Anschlußberufung in Höhe eines Teilbetrages von 1.300,-- DM als unzulässig, teilweise wie folgt abgeändert:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den

Kläger 5.810,24 DM nebst 4 % Zinsen von 3.804,50 DM seit dem 31. Juli 1984

und von 2.005,74 DM seit dem 5. Juli 1985 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt,

a) dem Kläger zur Hälfte von allen noch bestehenden Verbindlichkeiten

gegenüber der Stadtsparkasse L. aus dem Darlehensvertrag vom 29. Dezember 1982 betreffend das Konto Nr. XXXXXXXX,

b) den Kläger von seiner noch bestehenden Verbindlichkeit gegenüber Herrn B. T., U. Weg 00, 0X0X M. bzw. dessen Rechtsnachfolger, bezogen auf dessen Inanspruchnahme als Bürge für die Verbindlichkeiten der Prozeßparteien gegenüber der I. AG, H. Y-YY, X0X0 L., zu 30,39 % freizustellen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 80 % und der Beklagten zu 20 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 40.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürg-schaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu stellen.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 6.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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