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Oberlandesgericht Köln, 22 U 159/85

Datum:
04.02.1986
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 159/85
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1986:0204.22U159.85.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 0 22/04
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.April 1985

- 5 0 22/84 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 2.938,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.12.1983 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 43 % und die Beklagte zu 1) zu 57 %.              Dieaußergerichtlichen Kosten des Klägers tragen zu

40 % dieser selbst und zu 60 % die Beklagte zu 1); die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen zu 60 % diese selbst und zu 40 % der Kläger. Über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) ist im ersten Rechtszug bereits gesondert entschieden.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2) zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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