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Oberlandesgericht Köln, 4 UF 210/82

Datum:
29.07.1982
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 210/82
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1982:0729.4UF210.82.00
 
Normen:
§§ 1634, 1671 III BGB
Leitsätze:

1.) § 1671 Abs. 111 BGB ist entsprechend anwendbar bei der Regelung des Kindesumgangs (§ 1634 BGB) mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil

2.) Eine von einer elterlichen Vereinbarung abweichende gerichtliche Umgangsregelung ist nur zulässig, wenn erhebliche Gründe des Kindeswohles dies erfordern.

Es reicht nicht aus, daß dem Gericht eine bessere als die elterliche Regelung möglich

. erscheint .

3.) Eine elterliche Einigung über das Umgangsrecht ist für beide Eltern bindend, es sei denn, daß das Kindeswohl dadurch in erheblicher Weise beeinträchtigt wird.

 
Tenor:

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Antrag der Antrag-stellerin vom 02. Juli 1982 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 
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