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Oberlandesgericht Köln, 21 WF 78/82

Datum:
08.06.1982
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 WF 78/82
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1982:0608.21WF78.82.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 303 F 330/80 PKH
Schlagworte:
Änderung der Prozeßkostenhilfebewilligung bei geänderter rechtlicher Beurteilung
Normen:
§§ 121, 124 ZPO
Leitsätze:

Hat das Gericht aufgrund einer zunächst fehlerhaften Beurteilung Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt, so kann es die Entscheidung bezüglich der Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers nachträglich abändern.

Diese Abänderung untersteht dabei seinem pflichtgemäßen Ermessen, wobei zu beachten ist, ob der Antragsteller im Vertrauen auf die zunächst erfolgte Prozeßkostenhilfebewilligung finanzielle Dispositionen getroffen hat.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vorn 11. Dezember 1981 und der Abhilfebeschluß

dieses Gerichts vom 5. Mai 1982 - 303 F 330/80 PKH - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu

gefaßt:

In teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 24. April 1981 - 303 F 330/80 PKH - werden die von dem Antragsteller zu zahlenden Monatsraten auf 40,-- DM, beginnend mit dem 1. Juli 1982, festgesetzt.

 
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