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Oberlandesgericht Köln, 21 WF 128/82

Datum:
02.08.1982
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 WF 128/82
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1982:0802.21WF128.82.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 313 F 170/81
Schlagworte:
Beiordnung eines Verkehrsanwaltes in Ehesachen
Normen:
ZPO § 121 Abs 3
Leitsätze:

Die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes ist jedenfalls dann erforderlich, wenn die von einer bemittelten Partei für einen Verkehrsanwalt aufgewandten Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 ZPO anzuerkennen sind. Das ist auch der Fall, wenn die Kosten notwendiger Informationsreisen der auswärtigen Partei zu ihrem Prozeßbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwaltes nahezu erreichen. In Scheidungs sachen sind in der

Regel mindestens zwei Informationsreisen als notwendig anzusehen.

 
Tenor:

Der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 28. April 1982 - 313 F 170/81 - wird, soweit darin über die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes

entschieden worden ist, abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:

Der Antragsgegnerin wird im Wege ratenfreier Prozeßkostenhilfe Rechtsanwalt K. in 0000 N. als Verkehrsanwalt für das Scheidungsverfahren einschließlich des Versorgungsausgleichs-Verfahrens beigeordnet.

 
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