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Oberlandesgericht Köln, 1 Ss 269-271/81

Datum:
05.06.1981
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ss 269-271/81
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1981:0605.1SS269.271.81.00
 
Tenor:

I. Die Revision der Angeklagten D. und Q. werden zum Schuldspruch als offensichtlich unbegründet verworfen. Im Strafausspruch für die Angeklagten D. und Q. wird das angefochtene Urteil vom 30.9.1980 mit seinen dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Re­vision dieser Angeklagten, an eine andere Straf­kammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

II. Die Revision des Angeklagten J. wird als offensichtlich unbegründet auf seine Kosten verworfen.

 
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