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wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Aa-chen vom 7.8.1980 kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
2Durch den angefochtenen Beschluß ist dem Antragsgegner für das Verfahren der einstweiligen Anordnung bezüglich des Unterhaltes das Armenrecht verweigert worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist gem. § 620 c S. 2 ZPO unzulässig. Denn diese Vorschrift geht als spezielle Bestimmung dem § 127 S.2 ZPO vor und umfaßt daher auch das verweigerte Armenrecht; andernfalls müßte bei der Beschwerde entgegen dem Sinn und Zweck des § 620 c S. 2 ZPO über die Berechtigung der einstweiligen Anordnung mitentschieden werden.
3Beschwerdewert: 100,-- DM bis 200,-- DM.
4Köln, den 15. September 1980
5Oberlandesgericht, 10.Zivilsenat
6- Familiensenat -