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Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 2 wird das am 27.03.2026 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (Az.: 21 O 7/26) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Verfügungsanträge der Verfügungsklägerin zu 1 wird der Verfügungsbeklagten zu 2 unter Zurückweisung im Übrigen untersagt,
1. über die neu gegründete P. M. (P. K. Technologies S.L., A.) oder sonst mit der Verfügungsklägerin zu 1, der R. L. GmbH, auf dem spanischen und/oder europäischen Markt in Wettbewerb zu treten;
2. die neu gegründete P. M. (P. K. Technologies S.L., A.) mit LED-Treibern, LED-Leuchten und LED-Beleuchtungskomponenten, u.a. LED-Netzteilen, zu beliefern.
Der Verfügungsbeklagten zu 2 wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung, angedroht.
Die Verfügungsanträge des Verfügungsklägers zu 2 werden zurückgewiesen.
Die Berufungen der Verfügungskläger zu 1 und 2 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Verfügungsklägerin zu 1 1/4, der Verfügungskläger zu 2 1/2 und die Verfügungsbeklagte zu 2 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin zu 1 tragen diese selbst und die Verfügungsbeklagte zu 2 jeweils zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers zu 2 trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 1 tragen die Verfügungskläger zu 1 und 2 jeweils zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2 tragen diese selbst und der Verfügungskläger zu 2 jeweils zu 1/2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Verfügungsklägerin zu 1 1/6, der Verfügungskläger zu 2 1/3, die Verfügungsbeklagte zu 1 1/3 und die Verfügungsbeklagte zu 2 1/6. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Verfügungsklägerin zu 1, der Verfügungskläger zu 2 und die Verfügungsbeklagte zu 1 jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2 tragen diese selbst und der Verfügungskläger zu 2 jeweils zu 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2A.
3Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über das Unterlassen von Wettbewerbsverstößen.
4Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Verfügungskläger ist die Verfügungsklägerin zu 1 eine in 2017 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsführer ist der Verfügungskläger zu 2. Geschäftsgegenstand ist die Herstellung und der europaweite Vertrieb elektronischer Produkte für die Beleuchtungsindustrie - insbesondere LED-Treiber - unter der Marke „R.“. Die Verfügungsklägerin zu 1 etablierte diese Marke in den vergangenen Jahren in Europa.
5Gesellschafter der Verfügungsklägerin zu 1 sind der Verfügungskläger zu 2 mit Wohnsitz in Deutschland und einem Geschäftsanteil von 40 %, die Verfügungsbeklagte zu 1 mit Sitz in China und einem Geschäftsanteil von 30 % und Herr D. E. Z., genannt X. Z., mit Wohnsitz in B. und einem Geschäftsanteil von ebenfalls 30 %. Die ursprüngliche Liste der Gesellschafter vom 12.10.2017 wies u.a. die Verfügungsbeklagte zu 1 als Gesellschafterin aus. Später wurde die Verfügungsbeklagte zu 2 anstelle der Verfügungsbeklagten zu 1 in die Liste der Gesellschafter vom 21.08.2025 aufgenommen. Hintergrund war eine irrtümlich angenommene Umfirmierung der Verfügungsbeklagten zu 1. Inzwischen ist wieder die Verfügungsbeklagte zu 1 anstelle der Verfügungsbeklagten zu 2 in der Liste der Gesellschafter vom 02.06.2026 eingetragen.
6§ 8 des Gesellschaftsvertrags der Verfügungsklägerin zu 1 vom 12.10.2017 enthält Regelungen über die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen.
7§ 13 des Gesellschaftsvertrags enthält ein vertragliches Wettbewerbsverbot:
8„§ 13 Wettbewerbsverbot
9(1) Kein Gesellschafter darf während seiner Zugehörigkeit mit der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar in Wettbewerb treten.
10(2) Wettbewerb ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit im örtlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich der Gesellschaft.
11(3) [...]“
12Die Verfügungsbeklagten sind chinesische Unternehmen, die vor Gründung der Verfügungsklägerin zu 1 auf dem europäischen Markt weder präsent noch aktiv waren. Die Verfügungsbeklagte zu 2 ist eine in 2023 gegründete hundertprozentige Tochtergesellschaft der Verfügungsbeklagten zu 1 („wholly-owned subsidiary“). Die Verfügungsbeklagten haben denselben Geschäftsführer, denselben Geschäftssitz, verwenden dieselbe E-Mail-Adresse E-Mail-Adresse01 und bezeichnen sich als „P. Team“.
13Die Verfügungsklägerin zu 1 und die Verfügungsbeklagten vereinbarten bei Gründung der Verfügungsklägerin zu 1 eine Kooperation über die Lieferung von elektronischen Produkten der Marke „R.“. Die Verfügungsklägerin zu 1 bezog zunächst die Produkte hauptsächlich von der Verfügungsbeklagten zu 1 und zu einem geringeren Anteil von anderen chinesischen Lieferanten, übernahm die Produkte in China und führte sie in den europäischen Markt ein. Dabei gab sie die Spezifikationen vor und entwickelte die Produkte fort. Grundlage für die Geschäftsbeziehung zwischen der Verfügungsklägerin zu 1 und der Verfügungsbeklagten zu 1 waren die „Business terms between P. C. Ltd. and R. L. GmbH” vom 01.07.2017. Die später gegründete Verfügungsbeklagte zu 2 unterschrieb diese Vereinbarung nicht.
14Die Verfügungsbeklagte zu 1 teilte der Verfügungsklägerin zu 1 mit E-Mail vom 12.05.2023 die Gründung der Verfügungsbeklagten zu 2 mit. Außerdem forderte sie die Verfügungsklägerin zu 1 mit E-Mail vom 20.06.2023 auf, die Aufträge zur Lieferung der Produkte nunmehr der Verfügungsbeklagten zu 2 zu erteilen. Die Bestellungen erfolgten seitdem über die Verfügungsbeklagte zu 2. Eine angedachte „Exclusivity“-Vereinbarung zwischen der Verfügungsklägerin zu 1 und der Verfügungsbeklagten zu 2 aus März 2024 kam nicht zustande.
15Am 04.12.2025 wurde die P. K. Technologies S.L. in A. (Spanien) gegründet und kurz darauf in das dortige Handelsregister eingetragen. Gesellschafter der spanischen Gesellschaft sind die F. G. und Frau I. J. H..
16Die Verfügungsbeklagten kündigten mit Einwurfeinschreiben ihrer früheren Prozessbevollmächtigten vom 15.12.2025 und später vorsorglich erneut mit Schreiben vom 12.02.2026 alle Geschäftsbeziehungen. Dem ersten Schreiben war eine von einem chinesischen Notar beurkundete Vollmacht vom 05.11.2025 beigefügt, welche der früheren Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten u.a. die Befugnis zur Prozessführung und zur Entgegennahme von Zustellungen einräumte.
17Außerdem verschickten die Verfügungsbeklagten eine E-Mail vom 04.02.2026 von der E-Mail-Adresse E-Mail-Adresse01 unter dem Betreff „Ankündigung: Neue Vertriebs- und Supportstruktur für P.-Produkte der Serie „R.” in Europa“ u.a. an die Kunden der Verfügungsklägerin zu 1 in ganz Europa:
18„Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
19vielen Dank für Ihr anhaltendes Vertrauen in die Produkte der Marke „R.“.
20Wir möchten Ihnen bestätigen, dass P. der alleinige und exklusive Inhaber der Marke „R.” und aller damit verbundenen Produkte weltweit ist. Seit vielen Jahren ist P. für die Forschung, Entwicklung und Herstellung von „R.”-Stromversorgungslösungen verantwortlich und hat sich stets der Qualität, Zuverlässigkeit und langfristigen Partnerschaften verschrieben.
21Aufgrund der jüngsten Entwicklungen wurde unsere Zusammenarbeit mit unserem ehemaligen europäischen Vertriebsagenten, R. L. GmbH, eingestellt. Um unseren Kunden vollständige Kontinuität und Stabilität zu gewährleisten, hat P. eine neue europäische Niederlassung gegründet, die die weltweite Vertriebskoordination, den Kundendienst und den After-Sales-Support für „R.“-Produkte übernehmen wird.
22Diese neue Organisation ist bereits gegründet und wird in den kommenden Tagen voll funktionsfähig sein, wodurch eine unterbrechungsfreie Produktverfügbarkeit, eine fortgesetzte Garantiedeckung und ein zuverlässiger technischer und kommerzieller Support gewährleistet sind.
23Sollten Sie ungelöste Probleme bei Bestellungen, Lieferungen oder Serviceleistungen im Zusammenhang mit Ihrer früheren Zusammenarbeit mit der R. L. GmbH haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns über info@P.K..com. Unser Team wird Sie aktiv unterstützen, um einen reibungslosen Übergang mit minimalen Auswirkungen auf Ihr Geschäft zu gewährleisten.
24Wir bedanken uns herzlich für Ihr Vertrauen und Ihr Verständnis und freuen uns auf die Fortsetzung unserer erfolgreichen Zusammenarbeit unter dieser neuen Struktur.
25Mit freundlichen Grüßen
26Ihr P.-Team“
27Die Verfügungsklägerin zu 1 wies mit Schreiben vom 09.02.2026 die Kündigung zurück und beanstandete, dass die Verfügungsbeklagten am 29.01.2026 ihre Lieferbereitschaft von Produkten der Marke „R.“ erklärt, eine Kaufpreiszahlung von knapp 900.000 € verlangt und vereinnahmt, nach Erhalt der Zahlung die Lieferung der Produkte verweigert, die Geschäftsbeziehung gekündigt, die P. K. Technologies S.L. in Spanien gegründet, Produkte mit der Marke „R.“ selbst nach Europa geliefert und im eigenen Namen mit Kunden auf dem europäischen Markt kommuniziert hätten. Sie forderte die Verfügungsbeklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dem kamen die Verfügungsbeklagten nicht nach.
28Die Verfügungskläger haben in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, die Verfügungsbeklagten verstießen gegen das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot. Diese müssten sich daran festhalten lassen, dass sie als Konzernunternehmen unter einheitlichem Auftritt und gleicher Leitung gleichermaßen verpflichtet seien. Der Verfügungsanspruch ergebe sich aus mehreren rechtlichen Gesichtspunkten - insbesondere aus dem Gesellschaftsvertrag, aus gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten sowie aus vertrags-, kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Umständen. Der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot folge in erster Linie aus der an die Kunden gerichteten E-Mail vom 04.02.2026 und aus der Gründung und Belieferung der spanischen Gesellschaft mit Produkten der Marke „R.“. Auch der Verfügungsgrund bestehe. Die Verfügungsbeklagten hätten sie vom Nachschub abgeschnitten, weil sie vertragswidrig keine Produkte mehr lieferten, und ihre Kunden abgeworben. Diese Vorgehensweise werde ihre Marktposition kurzfristig ruinieren. Ein Umstellen auf eine andere Marke oder auf andere Lieferanten sei nicht ohne weiteres möglich und nehme mehrere Monate in Anspruch, wobei eine Überleitung von Kunden kaum möglich sei, wenn die Verfügungsbeklagten währenddessen unter der Bezeichnung „R.“ am Markt in Europa aufträten und behaupteten, die Verfügungsklägerin zu 1 sei nur eine frühere Vertriebspartnerin.
29Beide Verfügungskläger haben mit der Antragsschrift vom 18.02.2026 ursprünglich folgende Anträge angekündigt:
30„jeder der Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung, die der Dringlichkeit halber ohne vorauslaufende mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts erlassen werden soll,
31zu untersagen,
321. über die neu gegründete P. M. (P. K. Technologies S.L., A.) mit der R. L. GmbH auf dem spanischen und/oder europäischen Markt in Wettbewerb zu treten;
332. die neu gegründete P. M. (P. K. Technologies S.L., A.) mit LED-Treibern und sonstigen Waren zu beliefern, die
34a) für R. L.GmbH produziert wurden und/oder
35b) für R. L. GmbH bestimmt waren und/oder
36c) von R. L. GmbH bereits bezahlt wurden und/oder
37d) das Zeichen „R.“ und/oder
38e) den Hinweis auf die „R. L. GmbH“ zeigen,
39sowie
403. Kunden der Antragstellerin zu 1) und/oder andere Marktteilnehmer zu kontaktieren und diesen gegenüber zu behaupten,
41a) die Antragstellerin zu 1) sei „Vertriebsunternehmen“ der „P.“ bzw. der Antragsgegnerinnen und/oder
42b) die Vertragsbeziehung mit der Antragstellerin zu 1) sei seitens „P.“ bzw. der Antragsgegnerinnen wirksam gekündigt oder beendet worden und/oder
43c) Waren mit der Bezeichnung „R.“ könnten (nur) über die P. M. bzw. die Antragsgegnerinnen bezogen werden, jeweils
44wie es in der E-Mail vom 4. Februar 2026 unter dem Betreff „Announcement: New Sales and Support Structure for P.'s "R." Products in Europe“ (Anlage AS 9, die der Verfügung mit dem Antrag und den anderen Anlagen beizufügen ist) getan wurde.
45und
46dabei gleichzeitig anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung, verhängt werden kann.“
47Im weiteren Verlauf des Verfahrens haben die Verfügungskläger beantragt, den Rechtsstreit „hinsichtlich des Antrags zu 3. seitens der Antragstellerin zu 1)“ an das Landgericht Bochum zu verweisen. Das Landgericht hat sich mit Beschluss vom 20.02.2026 hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 3 der Verfügungsklägerin zu 1 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Bochum verwiesen.
48Zuletzt haben die Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 03.03.2026 Bezug genommen
49„auf die Anträge aus der Antragsschrift vom 18. Februar 2026, Bl. 3 f d.A. mit der Maßgabe, dass der Antrag zu 3) nur beschränkt weiterverfolgt wird, wie bereits im Zusammenhang mit der Verweisung begehrt worden ist.“
50Sie haben außerdem klargestellt,
51„dass sich in dem Antrag zu 2) der Nebensatz eingeleitet mit „die“ nicht auf die LED-Treiber bezieht, sondern nur auf die sonstigen Waren. Insofern könnte auch vor LED-Treibern ein i) eingefügt werden und vor den und sonstigen Waren ein ii).“
52und beantragt:
53„In dem Antrag zu 1) soll hinter (P. K. Technology S.L. A.) ein „oder sonst“ eingefügt werden.“
54Die Verfügungsbeklagten haben beantragt,
55„den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.“
56Sie haben in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seien unzulässig. Eine Zustellung von Gerichtspost an ihre frühere Prozessbevollmächtigte sei nicht möglich gewesen. Der Geschäftsführer habe in einem Gespräch am 11.02.2026 und mit E-Mails vom 27.02.2026 und 02.03.2026 ihrer Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie zur Vertretung in einem Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten nicht bevollmächtigt sei und sich eine solche Ermächtigung auch nicht aus der Vollmacht vom 05.11.2025 ergebe. Die Vollmacht sei in dem Gespräch vom 11.02.2026 beschränkt worden. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seien auch unbegründet. Es bestünden keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche. Der Verfügungskläger zu 2 sei Gesellschafter und damit nicht aktivlegitimiert. Es sei nicht ersichtlich dargelegt worden, dass sie über die P. K. Technologies S.L. in A. (Spanien) in Wettbewerb hätten treten wollen. Die E-Mail vom 04.02.2026 habe keine Verbindung zur spanischen Gesellschaft. Die Vereinbarung zur Belieferung der Verfügungsklägerin zu 1 sei wirksam gekündigt. Nachvertragliche Pflichten bestünden nicht.
57Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung mit dem am 27.03.2026 verkündeten Urteil eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte zu 2 erlassen und die Verfügungsanträge gegen die Verfügungsbeklagte zu 1 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die deutschen Gerichte seien international zuständig. Die Verfügungsanträge seien den Verfügungsbeklagten ordnungsgemäß zugestellt worden. Das Verhalten des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten sei eine unzulässige Zugangsvereitelung. Beide Verfügungskläger seien aktivlegitimiert. Allerdings sei nur die Verfügungsbeklagte zu 2 passivlegitimiert, weil nur sie als Gesellschafterin in der Liste der Gesellschafter eingetragen sei. Diese habe gegen das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen. Die Verfügungskläger hätten auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
58Dagegen haben die Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagten Berufungen eingelegt. Die Verfügungsbeklagte zu 1 hat ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 15.05.2026 zurückgenommen.
59Die Verfügungskläger haben ihr Rechtsmittel darauf beschränkt, dass das angegriffene Urteil ihre Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte zu 1 zurückgewiesen hat. Das angegriffene Urteil sei rechtsfehlerhaft. Sie seien aktivlegitimiert. Für ihr Vorgehen gegen die Verfügungsbeklagten bedürfe es keines Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG. Ein solcher Beschluss müsse für die Geltendmachung von Ansprüchen im einstweiligen Rechtsschutz nicht eingeholt werden, andernfalls werde das Rechtsschutzziel - Erlangen einer schnellen vorläufigen Entscheidung - unterwandert. Vielmehr müsse der Beschluss erst im Hauptsacheverfahren nachgeholt werden. Inzwischen hätten sie eine Einladung vom 15.07.2026 für eine außerordentliche Gesellschafterversammlung am 30.07.2026 formuliert, um über den Ermächtigungsbeschluss abzustimmen. Die Einladung und eine entsprechende E-Mail seien im Postausgang. Ungeachtet dessen sei der Einwand der Verfügungsbeklagten, der Ermächtigungsbeschluss fehle, verwirkt, weil sie diesen erstmals im Berufungsverfahren erhoben hätten. Auch ein Gesellschafter sei berechtigt, mitgliedschaftliche Rechte gegenüber seinen Mitgesellschaftern einzuklagen, etwa bei Treupflichtverletzungen, wenn seine Mitgliedschaft unmittelbar und nicht nur über die Schädigung der Gesellschaft bzw. ihres Vermögens beeinträchtigt werde. Eine Inanspruchnahme des Mitgesellschafters auf Schadensersatz komme in Betracht, wenn dem klagenden Gesellschafter ein eigener Schaden entstanden sei. Bei Unterlassungsansprüchen aus dem Gesellschaftervertrag könne dem Gesellschafter nicht zugemutet werden, den Eintritt eines Schadens abzuwarten, bevor er seinen vertragswidrig handelnden Mitgesellschafter auf Unterlassung in Anspruch nehmen dürfe. Außerdem habe er, der Verfügungskläger zu 2, einen eigenen Schäden erlitten. Seine Gewinnbeteiligung als Gesellschafter und seine Tantieme als Geschäftsführer, die an den Unternehmenserfolg gekoppelt seien, litten unmittelbar unter dem Wettbewerbsverstoß. Die Verfügungsbeklagte zu 1 sei entgegen dem angefochtenen Urteil als Gesellschafterin passivlegitimiert. Die Ausführungen des Landgerichts seien rechtlich nicht haltbar, weil die Eintragung im Handelsregister für die tatsächliche Gesellschafterstellung ohne Bedeutung sei. Schon der Anwendungsbereich des § 16 HGB sei nicht eröffnet. Jedenfalls stehe die Verfügungsbeklagte zu 1 inzwischen wieder in der zum Handelsregister eingereichten Liste der Gesellschafter. Das Wettbewerbsverbot sei wirksam. § 13 des Gesellschaftsvertrags gelte örtlich und sachlich für den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft. Absprachegemäß erstrecke sich der räumliche und sachliche Tätigkeitsbereich der Verfügungsklägerin zu 1 auf Europa sowie die Herstellung und den Vertrieb bestimmter elektronischer Produkte gemäß ihrem Produktsortiment. Zudem sei das Wettbewerbsverbot zeitlich beschränkt auf die Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft. Beide Verfügungsbeklagten hätten durch die Belieferung und Zusammenarbeit mit der spanischen Gesellschaft unabhängig von der Absatzstufe gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen und täten dies bis heute. Sie hätten allerdings nach mehrfachen Aufforderungen und Erstattung einer Strafanzeige die bezahlte Ware inzwischen teilweise geliefert, wobei eine Rückzahlung von 50.000 € noch ausstehe. Die Einführung der neuen Marke „Q.“ sei erst vorbereitet worden, als sich der Streit mit den Verfügungsbeklagten abgezeichnet habe. Gleichwohl bestehe ein Verfügungsgrund. So oder so drohe bei Duldung des Wettbewerbsverstoßes ein endgültiger Rechtsverlust und eine unwiederbringliche Beeinträchtigung der bisher aufgebauten Marktposition.
60Die Verfügungskläger beantragen zuletzt, wobei der Antrag zu 3 nur vom Verfügungskläger zu 2 gestellt ist:
61„Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (Landgericht Hagen, Az. 21 O 7/26) untersagt,
621. über die neu gegründete P. M. (P. K. Technologies S.L., A.) oder sonst mit der Antragstellerin zu 1) auf dem spanischen und/oder europäischen Markt in Wettbewerb zu treten;
632. die neu gegründete P. M. (P. K. Technologies S.L., A.) mit i) LED-Treibern und ii) sonstigen Waren zu beliefern, die
64a) für die Antragstellerin zu 1) produziert wurden und/oder
65b) für die Antragstellerin zu 1) bestimmt waren und/oder
66c) von der Antragstellerin zu 1) bereits bezahlt wurden und/oder
67d) das Zeichen „R.“ und/oder
68e) den Hinweis auf die „R. L. GmbH“ zeigen,
69sowie (nur hinsichtlich des Antragstellers zu 2))
703. Kunden der Antragstellerin zu 1) und/oder andere Marktteilnehmer zu kontaktieren und diesen gegenüber zu behaupten,
71a) die Antragstellerin zu 1) sei „Vertriebsunternehmen“ der „P.“ bzw. der Antragsgegnerinnen und/oder
72b) die Vertragsbeziehung mit der Antragstellerin zu 1) sei seitens „P.“ bzw. der Antragsgegnerinnen wirksam gekündigt oder beendet worden und/oder
73c) Waren mit der Bezeichnung „R.“ könnten (nur) über die P. M. bzw. die Antragsgegnerinnen bezogen werden,
74jeweils wie es in der E-Mail vom 4. Februar 2026 unter dem Betreff „Announcement: New Sales and Support Structure for P.'s "R." Products in Europe“ (Anlage AS10, die der Verfügung mit dem Antrag und den anderen Anlagen beizufügen ist) getan wurde.
75und dabei gleichzeitig angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung, verhängt werden kann.“
76Die Verfügungskläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.07.2026 ihr Antragsbegehren hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 2 insoweit klargestellt, dass sie gegenüber den Verfügungsbeklagten nur noch die Untersagung begehren, die P. K. Technologies S.L. mit LED-Treibern, LED-Leuchten und LED-Beleuchtungskomponenten, u.a. LED-Netzteilen, zu beliefern.
77Ferner beantragen sie,
78„die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 2) zurückzuweisen.“
79Die Verfügungsbeklagte zu 2 beantragt,
80„1. das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. März 2026, Az. 21 O 7/26, abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in vollem Umfang abzuweisen;
812. hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. März 2026, Az. 21 O 7/26, in Ziffer 3 wie folgt abzuändern:
82„3. Der Verfügungsbeklagten zu 2) wird bis zum 15. Juni 2026 untersagt, Kunden der Verfügungsklägerin zu 1) und/oder andere Marktteilnehmer zu kontaktieren und diesen gegenüber zu behaupten,
83a) die Verfügungsklägerin zu 1) sei „Vertriebsunternehmen“ der „P.“ bzw. der Verfügungsbeklagten und/oder
84b) die Vertragsbeziehung mit der Verfügungsklägerin zu 1) sei seitens „P.“ bzw. der Verfügungsbeklagten wirksam gekündigt oder beendet worden und/oder
85c) Waren mit der Bezeichnung „R.“ könnten (nur) über die P. M. bzw. die Verfügungsbeklagten bezogen werden, jeweils wie es in der E-Mail vom 4. Februar 2026 unter dem Betreff „Announcement: New Sales and Support Structure for P.‘s „R.“ Products in Europe“ (Anlage AS 10, die der Verfügung mit dem Antrag und den anderen Anlagen beizufügen ist) getan wurde.“
863. höchsthilfsweise, das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. März 2026, Az. 21 O 7/26, in Ziffer 3 wie folgt abzuändern:
87„3. Der Verfügungsbeklagten zu 2) wird bis zum 12. August 2026 untersagt, Kunden der Verfügungsklägerin zu 1) und/oder andere Marktteilnehmer zu kontaktieren und diesen gegenüber zu behaupten,
88a) die Verfügungsklägerin zu 1) sei „Vertriebsunternehmen“ der „P.“ bzw. der Verfügungsbeklagten und/oder
89b) die Vertragsbeziehung mit der Verfügungsklägerin zu 1) sei seitens „P.“ bzw. der Verfügungsbeklagten wirksam gekündigt oder beendet worden und/oder
90c) Waren mit der Bezeichnung „R.“ könnten (nur) über die P. M. bzw. die Verfügungsbeklagten bezogen werden, jeweils wie es in der E-Mail vom 4. Februar 2026 unter dem Betreff „Announcement: New Sales and Support Structure for P.s ‚R.‘“ Products in Europe“ (Anlage AS 10, die der Verfügung mit dem Antrag und den anderen Anlagen beizufügen ist) getan wurde.“
914. höchsthilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.“
92Außerdem beantragt die Verfügungsbeklagte zu 2,
93„die Berufung der Verfügungskläger zurückzuweisen.“
94Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Urteil des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft. Dieses sei hinsichtlich der Ziffer 3 des Tenors bezüglich der Verfügungsklägerin zu 1 bereits unzuständig bzw. habe den Antrag der Verfügungskläger überschritten (§ 308 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus sei das Urteil gegen die Verfügungsbeklagte zu 2 aufzuheben, weil diese seit dem 10.06.2026 aus der Gesellschafterliste gelöscht sei. Damit sei der vom Landgericht herangezogenen Fiktionswirkung der Eintragung in die Gesellschafterliste die Grundlage zur Begründung der Passivlegitimation entzogen. Die Verfügungsbeklagte zu 2 sei zu keinem Zeitpunkt Gesellschafterin und Adressatin des Wettbewerbsverbots gewesen. Im Übrigen sei das Landgericht in rechtsfehlerhafter Weise vom Bestehen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrunds ausgegangen. Die Verfügungskläger seien nicht aktivlegitimiert. Für das Vorgehen einer Gesellschaft gegen einen Gesellschafter zur Unterlassung von Wettbewerbsverstößen bedürfe es eines Gesellschafterbeschlusses i.S.v. § 46 Nr. 8 GmbHG. Der Verfügungskläger zu 2 dürfe neben der Verfügungsklägerin zu 1 keine eigenen Unterlassungsansprüche geltend machen. Im Falle eines satzungsmäßigen Wettbewerbsverbots stehe einem Gesellschafter nur in Ausnahmefällen ein eigener Anspruch wegen der Verletzung des Wettbewerbsverbots zu, nämlich dann, wenn bei ihm ein eigener Schaden eingetreten sei. Das sei nicht der Fall. Eine Klage im Wege der actio pro socio sei ebenso unzulässig, weil diese gegenüber der Gesellschaftsklage subsidiär sei. Im Übrigen sei das Wettbewerbsverbot in § 13 des Gesellschaftsvertrags nichtig. Ein Wettbewerbsverbot müsse in zeitlicher, gegenständlicher und räumlicher Hinsicht so ausgestaltet sein, dass es für die Gründung und die unternehmerische Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens geradezu unerlässlich sei und auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleibe. Darüber hinaus sei das Wettbewerbsverbot auch gemäß § 138 BGB nichtig. Ein Wettbewerbsverbot, das einen Minderheitsgesellschafter mit lediglich 30 % der Geschäftsanteile ohne hinreichende räumliche und gegenständliche Beschränkung in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beschneide, sei bei der gebotenen Interessenabwägung als unangemessene Beschränkung der Berufs- und Gewerbefreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu bewerten. Selbst wenn sie, die Verfügungsbeklagte zu 2, die spanische Gesellschaft beliefert hätte, hätte sie nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Die Belieferung der spanischen Gesellschaft wäre auf einer anderen Absatzstufe erfolgt. Dieser Rechtsfehler setze sich in Ziffer 2 des Tenors fort. Hinzu komme, dass der Verfügungsantrag zu 2 nicht hinreichend bestimmt sei. Gleiches gelte für den Verfügungsantrag zu 3. Das Landgericht habe seine Entscheidung außerdem zu Unrecht auf eine angebliche Unlauterkeit der E-Mail vom 04.02.2026 gestützt, obwohl die darin enthaltenen Aussagen zutreffend seien. Der Verfügungsgrund liege nicht vor, weil die Verfügungskläger die Dringlichkeit der Angelegenheit durch ihr eigenes Verhalten - insbesondere den bereits vor der Kündigung begonnenen Aufbau der neuen Marke „Q.“ - widerlegt hätten. Außerdem bestehe keine ruinöse Abhängigkeit der Verfügungsklägerin zu 1, weil diese nur einen Anteil von 34 % ihrer Waren von ihr, der Verfügungsbeklagten zu 2, bezogen habe. Die Nichtbelieferung stehe mit dem Unterlassungsbegehren wegen des gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots in keinem sachlichen Zusammenhang. Es drohten auch keine irreparablen Schäden.
95Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil und die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
96B.
97Die Berufungen der Verfügungskläger haben keinen Erfolg. Demgegenüber ist die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 2 teilweise erfolgreich.
98I. Die Berufungen der Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagten zu 2 sind zulässig.
99Diese haben ihre jeweiligen Rechtsmittel insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO). Das gilt auch für die Berufungen der Verfügungskläger gegen das ihnen am 02.04.2026 zugestellte Urteil, weil die einmonatige Berufungsfrist (§ 517 ZPO) nicht am 02.05.2026 (Samstag), sondern erst am 04.05.2026 (Montag) endete (§ 222 Abs. 2 ZPO).
100II. Die Berufungen der Verfügungskläger sind aber unbegründet. Die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 2 ist nur teilweise begründet.
1011. Die Berufung der Verfügungsklägerin zu 1, die sich gegen die Abweisung der Verfügungsanträge zu 1 und 2 gegen die Verfügungsbeklagte zu 1 richtet, ist erfolglos.
102a) Die Verfügungsanträge sind zwar zulässig.
103aa) Die deutschen Gerichte sind international zuständig (§ 29 ZPO).
104Die Brüssel Ia-VO ist räumlich nicht anwendbar, weil die Verfügungsbeklagten ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat, sondern in China haben. Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich in einem solchen Fall gemäß Art. 6 Abs. 1 Brüssel Ia-VO nach deutschem Recht, weil auch die Voraussetzungen der Art. 18, 21, 24 und 25 Brüssel Ia-VO nicht erfüllt sind. Insbesondere haben die Parteien keine Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit i.S.v. Art. 25 Brüssel Ia-VO für Streitigkeiten über Wettbewerbsverstöße getroffen. Ein vorrangiges multi- oder bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und China über die internationale Zuständigkeit gibt es nicht. Daher ist für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit auf die autonomen Zuständigkeitsregelungen in der ZPO zurückzugreifen. Erfüllungsort für das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot ist der Sitz der Verfügungsklägerin zu 1 (§ 29 ZPO), der sich in Deutschland befindet. Daraus folgt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.
105bb) Die Prozessrechtsverhältnisse sind durch die Zustellung der Verfügungsanträge an die frühere Prozessbevollmächtigte beider Verfügungsbeklagten zustande gekommen.
106Die gerichtliche Zustellung der Verfügungsanträge vom 18.02.2026 an die frühere Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten ist wirksam. Insbesondere ist die Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten hierfür am Tag der Zustellung, dem 20.02.2026, empfangsberechtigt gewesen. Die Verfügungsbeklagten haben die Prozessbevollmächtigte unstreitig mit Prozessvollmacht vom 05.11.2025 zur Prozessführung und zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt. Die Verfügungsbeklagten haben mit Schriftsatz vom 02.03.2026 klargestellt, dass die Vollmacht die Prozessführung und die gerichtliche Interessenvertretung umfasst. Die Verfügungskläger haben die Prozessvollmacht der Verfügungsbeklagten zu 2 zur Glaubhaftmachung vorgelegt (Bl. 46 EGA I).
107Der Einwand der Verfügungsbeklagten, ihr Geschäftsführer habe in einem Gespräch mit ihrer Prozessbevollmächtigten am 11.02.2026 - also kurz vor der Zustellung der Verfügungsanträge am 20.02.2026 - die Vollmacht für ihre Prozessbevollmächtigte mündlich eingeschränkt und die Prozessbevollmächtigte nicht mehr zur Prozessführung in Deutschland und zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt, ist nicht glaubhaft. Die vorgelegten E-Mails des Geschäftsführers vom 27.02.2026 und 02.03.2026 können diese Behauptung nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigen, weil er beide E-Mails erst nach der Zustellung der Verfügungsanträge verfasst hat. Gleichzeitig hat er in seiner E-Mail vom 27.02.2026 entgegen dem klaren Wortlaut der Vollmacht vom 05.11.2025 in Abrede gestellt, dass diese die Prozessbevollmächtigte zur Prozessführung und Entgegennahme von Zustellung berechtige. Der Senat kann daher prozesstaktische Gründe für die E-Mails nicht ausschließen, um im vorliegenden Eilverfahren nachträglich vorzuspiegeln zu können, dass die Verfügungsbeklagten die Prozessvollmacht rechtzeitig widerrufen hätten.
108Die mündliche Beschränkung der Prozessvollmacht in dem Gespräch am 11.02.2026 widerspräche ohnehin dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Sie wäre anlässlich der Streitigkeiten zwischen den Parteien und der sich abzeichnenden gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgt, um eine Zustellung der Verfügungsanträge in China zu erzwingen, was die Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens in Deutschland und damit die Durchsetzung der Verfügungsanträge erheblich verzögert hätte. Das Landgericht hat die Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten daher zutreffend als unzulässige Zustellungsvereitelung qualifiziert. Die Verfügungsbeklagten haben sich im Berufungsverfahren auch nicht mehr auf den Einwand der unwirksamen Zustellung der Verfügungsanträge berufen.
109cc) Die Verfügungsanträge zu 1 und 2 sind hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
110Die Verfügungsanträge bezeichnen die jeweiligen Streitgegenstände - jedenfalls in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.07.2026 mündlich zuletzt klargestellten Antragsbegehrens - hinreichend genau und sind vollstreckbar.
111b) Die Verfügungsanträge der Verfügungsklägerin zu 1 sind aber derzeit unbegründet.
112aa) Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt aus Art. 4 Rom I-VO.
113Die Rom I-VO ist zur Bestimmung des anwendbaren Rechts anwendbar. Diese Verordnung hat - anders als die Brüssel Ia-VO - gemäß Art. 2 Abs. 1 Rom I-VO einen universellen Charakter und gilt auch in Fällen, in denen der Verfügungskläger seinen Sitz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Rom I-VO nicht in einem Mitgliedstaat hat. Ansprüche aus Wettbewerbsverboten unterfallen nicht der Ausschlussklausel in § 1 Abs. 2 lit. f Rom I-VO, weil Wettbewerbsverbote schuldrechtlichen Charakter haben. Ein vorrangiges multi- oder bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und China i.S.v. Art. 25 Abs. 1 Rom I-VO gibt es nicht. Die Parteien haben auch keine vorrangige Rechtswahl i.S.v. Art. 3 Rom I-VO getroffen. Die Regelung in den „Business terms between P. C. Ltd. and R. L. GmbH” betrifft ausschließlich Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung und nicht aus dem Gesellschaftsvertrag. Damit unterliegt das Wettbewerbsverbot gemäß Art. 4 Rom I-VO dem Recht des Staates, in dem die Partei die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. Das Wettbewerbsverbot ist am Sitz der Verfügungsklägerin zu 1 in Deutschland zu erfüllen, was zur Anwendbarkeit deutschen Rechts führt.
114bb) Die Gesellschafter der Verfügungsklägerin zu 1 haben keinen Ermächtigungsbeschluss zur Geltendmachung der Verfügungsanträge gegen die Verfügungsklägerin zu 1 i.S.v. § 46 Nr. 8 GmbHG gefasst.
115(1) Nach dieser Regelung unterfallen der Bestimmung durch die Gesellschafter die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Gesellschafter oder Geschäftsführer zu führen hat. Der Ermächtigungsbeschluss ist materielles Erfordernis für die Geltendmachung der Ansprüche, so dass diese ohne Beschluss der Gesellschafter wegen Fehlens einer materiellen Anspruchsvoraussetzung als derzeit unbegründet abzuweisen sind (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 03.05.1999, II ZR 119/98, NJW 1999, 2115; vom 26.01.1998, II ZR 279/96, NJW 1998, 1646). § 46 Nr. 8 GmbHG gilt nach seinem Wortlaut und Zweck grundsätzlich auch für Eilverfahren, weil auch durch einen Arrest oder einstweilige Verfügung Interna der Gesellschaft nach außen getragen werden können, worunter das Verhältnis zu dem betroffenen Gesellschafter leiden kann.
116(2) Danach ist ein Ermächtigungsbeschluss zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen die Verfügungsbeklagte zu 1 wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot erforderlich.
117Die Verfügungsbeklagte zu 1 ist unstreitig Gesellschafterin der Verfügungsklägerin zu 1. Sie steht inzwischen auch wieder auf der zum Handelsregister eingereichten Liste der Gesellschafter vom 02.06.2026 (Bl. 170 EGA II).
118Die Formulierung „Geltendmachung von Ersatzansprüchen“ ist weit auszulegen. Sie umfasst auch Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 08.04.2010, 6 U 207/09, juris Rn. 33; Fieberkorn in BeckOGK-GmbHG, Stand 01.10.2025, § 46 Rn. 782; Hüffer/Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG Großkommentar, 3. Aufl., § 46 Rn. 104; Liebscher in MüKo-GmbHG, 5. Aufl., § 46 Rn. 253; Mollenkopf in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl., § 46 Rn. 37; Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbH-Gesetz, 24. Aufl., § 46 Rn. 70; Römermann in Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt, GmbH-Gesetz, 4. Aufl., § 46 Rn. 424; Wicke, GmbHG, 5. Aufl., § 46 Rn. 19).
119(3) Dem steht im hiesigen Berufungsverfahren nicht entgegen, dass die Verfügungsklägerin zu 1 die Ansprüche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgt.
120Zwar ist im Eilverfahren ein Ermächtigungsbeschluss nach herrschender Meinung ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Einberufung einer Gesellschafterversammlung mit dem Eilbedürfnis des einstweiligen Rechtschutzes nicht zu vereinbaren ist und zur Vereitelung der verfolgten Ansprüche führt (vgl. OLG Jena, Urteil vom 08.01.2014, 2 U 627/13, NZG 2014, 391; Fiebelkorn in BeckOGK-GmbHG, Stand: 01.10.2025, § 46 Rn. 827; Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG Großkommentar, § 46 Rn. 107; Möllenkopf in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl., § 46 Rn. 43; Römermann in Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt, GmbH-Gesetz, 4. Aufl., § 46 Rn. 430; a.A. Ganzer in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl., § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter Rn. 68). Das kann aber nur gelten, wenn der Ermächtigungsbeschluss nicht rechtzeitig gefasst werden kann. Zieht sich das einstweilige Verfügungsverfahren - wie hier wegen einer Berufung - länger hin, muss der Gesellschafterbeschluss nach- bzw. eingeholt werden (vgl. Liebscher in MüKo-GmbHG, 5. Aufl., § 46 Rn. 266; Römermann in Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt, GmbH-Gesetz, 4. Aufl., § 46 Rn. 432; Wolff in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 6. Aufl., § 37 Die Zuständigkeiten der Gesellschafter Rn. 21). Das gilt jedenfalls dann, wenn sich das Eilverfahren über einen Zeitraum erstreckt, in dem eine Gesellschafterversammlung zur Erwirkung des Ermächtigungsbeschlusses stattfinden kann.
121Die Verfügungsklägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der erforderliche Ermächtigungsbeschluss in der Zeit vom Beginn des Eilverfahrens in erster Instanz bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nicht hat eingeholt werden können. Der Antrag der Verfügungskläger auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist vom 18.02.2026. Damit sind seit Beginn des Eilverfahrens bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens fast fünf Monate vergangen. Die Verfügungskläger haben die Berufungsbegründungsfrist ausgeschöpft und die Berufungsbegründungsfrist der Verfügungsbeklagten wurde verlängert. Die Ladungsfrist zur Einberufung der Gesellschafterversammlung beträgt 14 Tage. Die Verfügungskläger haben erst am Tag der mündlichen Verhandlung des Senats am 15.07.2026 eine Einladung für eine außerordentliche Gesellschafterversammlung in den Postausgang gebracht und eine entsprechende E-Mail verfasst. Diese befinden sich also nicht einmal auf dem Postweg. Diese Bemühungen reichen angesichts des bereits verstrichenen Zeitraums nicht aus. Außerdem ist unklar, ob und ggf. wie sich der dritte Gesellschafter der Verfügungsklägerin positioniert. Der erforderliche Gesellschafterbeschluss liegt derzeit nicht vor und es ist überdies unklar, ob er die erforderliche Mehrheit erreicht.
122Der Einwand der Beklagten, dass der Ermächtigungsbeschluss fehle, ist nicht verwirkt, obwohl die Verfügungsbeklagten ihn erstmals im Berufungsverfahren erhoben haben. Für eine frühere Rüge hat kein Anlass bestanden, weil das einstweilige Verfügungsverfahren in erster Instanz aus den oben genannten Gründen ausnahmsweise ohne Ermächtigungsbeschluss eingeleitet werden konnte. Der Ermächtigungsbeschluss wird erst erforderlich, wenn sich das Eilverfahren - wie hier - über einen Zeitraum erstreckt, in dem üblicherweise mit der Einholung des erforderlichen Ermächtigungsbeschlusses zu rechnen ist. Denn dann überwiegt der Schutzzweck des § 46 Nr. 8 GmbHG gegenüber dem Eilbedürfnis. Eine Verwirkung ist zudem ausgeschlossen, weil es sich bei dem Vorliegen des Ermächtigungsbeschlusses um eine von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die begehrten Verfügungsansprüche handelt.
1232. Auch die Berufung des Verfügungsklägers zu 2, die sich gegen die Abweisung der Verfügungsanträge zu 1, 2 und 3 gegen die Verfügungsbeklagte zu 1 richtet, ist unbegründet.
124a) Die Verfügungsanträge zu 1, 2 und 3 sind zwar zulässig.
125Sie sind insbesondere hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (s.o.).
126b) Die Verfügungsanträge sind aber unbegründet.
127aa) Der Verfügungskläger zu 2 kann die Verfügungsansprüche gegen die Verfügungsbeklagte zu 1 nicht aus eigenem Recht geltend machen.
128Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass einem Minderheitsgesellschafter einer GmbH eigene Ansprüche aus der Verletzung eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots durch einen Mitgesellschafter zustehen. Das setzt aber voraus, dass er durch die Verletzungshandlung einen über den durch die Minderung des Gesellschaftsvermögens im Wert seines Geschäftsanteils eingetretenen Reflexschaden hinausgehenden eigenen Schaden erlitten hat (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom15.03.2017, 14 U 3/14, BeckRS 2017, 105546 Rn. 119, beck-online; siehe auch MHLS/Lieder, 4. Aufl. 2023, GmbHG § 13 Rn. 314, beck-online). Dieser darf sich nicht bloß in der mittelbar eintretenden Wertminderung seines Geschäftsanteils erschöpfen, die sich als Folge der Verminderung des Gesellschaftsvermögens durch den Wettbewerbsverstoß einstellt (vgl. Böhm/Breier, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 6. Aufl., § 31 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte Rn. 28; Ebbing in Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt, GmbH-Gesetz, 4. Aufl., § 14 Rn. 106; Merkt in MüKo-GmbHG, 5. Aufl., § 13 Rn. 322).
129Der Verfügungskläger zu 2 hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein solcher individueller, nicht bloß reflexartiger Schaden entstanden ist oder die Entstehung eines solchen Schadens droht. Auch bei den begehrten Unterlassungsansprüchen muss zumindest ein individueller Schaden bereits eingetreten sein oder zumindest unmittelbar bevorstehen. Eine bloß mögliche Verringerung der Gewinnbeteiligung als Gesellschafter bzw. der Tantieme als Geschäftsführer, die nach eigenen Angaben der Verfügungskläger an den Unternehmenserfolg gekoppelt seien, reicht hierfür nicht aus.
130bb) Der Verfügungsbeklagte zu 2 ist auch nicht berechtigt, die Verfügungsanträge gegen die Verfügungsbeklagte zu 1 im fremden Namen der Verfügungsklägerin zu 1 als fremdes Recht auf Leistung an die Gesellschaft geltend zu machen (actio pro socio).
131Zwar wird für Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Möglichkeit einer actio pro socio von Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich anerkannt. Diese kommt aber bei einer GmbH, anders als bei den Personengesellschaften, nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die vom GmbHG bereitgestellten Rechtsinstrumente versagen. Es besteht also eine Subsidiarität der Gesellschafter- gegenüber der Gesellschaftsklage. Bei Untätigkeit der GmbH bzw. ihrer Organe sind daher zunächst alle rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten auszuschöpfen, die dem Gesellschafter nach dem GmbHG in diesem Fall zur Verfügung stehen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 08.04.2010, 6 U 207/09, juris Rn. 32; OLG Köln, Urteil vom 05.11.1992, 18 U 50/92, juris Ls.; Bayer in Lutter/Hommelhoff, 9. Gesellschafterklage (actio pro socio) Rn. 55; Schmidt/Bochmann in Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 46 Rn. 161).
132Nach diesen Vorgaben liegen hier die Voraussetzungen für eine actio pro socio nicht vor. Die Verfügungsklägerin zu 1 hat das einstweilige Verfügungsverfahren selbst eingeleitet. Für eine actio pro socio ist in solchen Fällen kein Raum. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn der Verfügungskläger zu 2 vergeblich versucht hätte, den inzwischen erforderlichen Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG herbeizuführen, kann dahinstehen, denn das ist nicht glaubhaft gemacht.
1333. Der Senat hat über die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 1 nicht zu entscheiden, weil diese ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat.
1344. Die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 2 ist teilweise begründet.
135a) Die Berufung ist begründet, soweit das Landgericht den Verfügungsanträgen des Verfügungsklägers zu 2 entsprochen hat, weil der Verfügungskläger zu 2 die geltend gemachten Ansprüche mit Erfolg weder im eigenen Namen aus eigenem Recht noch im Wege der actio pro socio im fremden Namen aus fremden Recht geltend machen kann (s.o.).
136b) Die Berufung hat hingegen keinen Erfolg, soweit das Landgericht den Verfügungsanträgen der Verfügungsklägerin zu 1 entsprochen hat.
137aa) Ob das Landgericht der Verfügungsklägerin zu 1 etwas zugesprochen hat, was von ihr nicht beantragt war (Verfügungsantrag zu 3), erscheint unter Berücksichtigung des Gangs des erstinstanzlichen Verfahrens fraglich, kann aber offenbleiben. Da auf die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 2 das erstinstanzliche Urteil ohnehin teilweise abzuändern ist, weil dem Verfügungskläger zu 2 die tenorierten Ansprüche gegen die Verfügungsbeklagte zu 2 nicht zustehen, kann der Senat den gesamten Tenor in geeigneter Weise neufassen.
138bb) Die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 2 ist ganz überwiegend erfolglos, soweit sie sich gegen die Stattgabe der Verfügungsanträge zu 1 und 2 der Verfügungsklägerin zu 1 richtet.
139Die Verfügungsklägerin zu 1 hat die Verfügungsansprüche zu 1 und 2 gegen die Verfügungsbeklagte zu 2 analog §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags und den Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
140(1) Die Verfügungsklägerin zu 1 ist aktivlegitimiert.
141Sie kann als GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, die Ansprüche aus der Verletzung des im Gesellschaftsvertrag zu ihren Gunsten vereinbarten Wettbewerbsverbots aus eigenem Recht geltend machen (vgl. Lieder in Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt, GmbHG, 4. Aufl., § 13 Rn. 313; Schnorbus in Roweddwer/Pentz, GmbHG, 7. Aufl., § 43 Rn. 64).
142(2) Die Verfügungsansprüche der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte zu 2 setzen keinen Gesellschafterbeschluss zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen i.S.v. § 46 Nr. 8 GmbHG voraus, weil die Verfügungsbeklagte zu 2 - anders als die Verfügungsbeklagte zu 1 - keine Gesellschafterin der Verfügungsklägerin zu 1 ist. Die Verfügungsbeklagte zu 2 ist inzwischen auch nicht mehr als Gesellschafterin im Handelsregister eingetragen.
143(3) Die Gesellschafter haben das Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag wirksam vereinbart.
144(a) Die Gesellschafter einer GmbH können grundsätzlich ein Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag vereinbaren (§ 3 Abs. 2 GmbHG). Dieses ist zulässig, soweit es dem Bestand und der Erhaltung des Gesellschaftsunternehmens dient und nur verhindern soll, dass das Unternehmen von innen her ausgehöhlt oder gar zerstört wird (vgl. Raiser/Veil in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG Großkommentar, 4. Aufl., GmbHG § 14 Rn. 104 mwN). Die Reichweite eines vertraglichen Wettbewerbsverbots muss sich aus der entsprechenden Satzungs- oder Vertragsvorschrift ergeben und ist durch Auslegung zu ermitteln. Mit Rücksicht auf die bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln zu beachtenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote nur zulässig, wenn sie nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schützenswerten Interessen des Begünstigten hinausgehen und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränken. Ob ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot diesen Anforderungen entspricht, ist aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere des mit dem Wettbewerbsverbot verfolgten Zwecks, zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2009, II ZR 208/08, NZG 2010, 270, 271 mwN). Dabei spielt ggf. auch eine Rolle, ob die GmbH personalistisch oder kapitalistisch strukturiert ist und ob das Wettbewerbsverbot gegenüber einem Mehrheits- oder einem Minderheitsgesellschafter gelten soll.
145Seine Grenzen findet ein vertragliches Wettbewerbsverbot im Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und in der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), weil sie regelmäßig die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters berühren. Weiter können Wettbewerbsverbote gegen das Kartellverbot (§ 1 GWB und Art. 101 AEUV) verstoßen und unwirksam sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften liegt allerdings nicht vor, wenn das Wettbewerbsverbot nicht geeignet ist, die Marktverhältnisse spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1976, KZR 36/75, NJW 1977, 804). Ob ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot diesen Anforderungen entspricht, ist aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere des mit dem Wettbewerbsverbot verfolgten Zwecks, zu beurteilen
146(b) Nach diesen Vorgaben ist das Wettbewerbsverbot wirksam.
147(aa) Das Wettbewerbsverbot in § 13 des Gesellschaftsvertrags ist personell, zeitlich und inhaltlich hinreichend beschränkt.
148Es gilt in personeller Hinsicht für „Gesellschafter“ der Verfügungsklägerin zu 1, in zeitlicher Hinsicht nur „während seiner Zugehörigkeit“ und in sachlicher Hinsicht für „jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit im örtlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich der Gesellschaft“. Das Wettbewerbsverbot ist also zeitlich beschränkt auf die Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist es auch nach Ort und Gegenstand nicht zu weit gefasst. Richtig ist zwar, dass § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags weit gefasst ist, denn danach ist Gegenstand des Unternehmens die Herstellung elektronischer Produkte und deren Vertrieb. Diese Regelung enthält also keine inhaltliche Beschränkung etwa auf LED-Treiber und keine räumliche Beschränkung etwa auf Europa. Das Wettbewerbsverbot verweist aber auch nicht auf § 2 des Gesellschaftsvertrags, sondern stellt auf die selbständige oder unselbständige Tätigkeit im örtlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich der Gesellschaft ab. Der Begriff örtlicher und sachlicher Tätigkeitsbereich in § 13 des Gesellschaftsvertrags ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff Gegenstand des Unternehmens in § 2 des Gesellschaftsvertrags. Unter den örtlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich fällt - hinreichend konkret bezeichnet - nur diejenige Tätigkeit in demjenigen örtlichen Bereich, in dem die Gesellschaft tatsächlich tätig ist. Der örtliche Tätigkeitsbereich der Verfügungsklägerin zu 1 ist unstreitig der europäische Markt und der sachliche Tätigkeitsbereich unstreitig die Herstellung und der Vertrieb elektronischer Produkte für die Beleuchtungsindustrie - insbesondere LED-Treiber unter der Marke „R.“.
149Der Bundesgerichtshof hat ein vergleichbares Wettbewerbsverbot, das sogar nur auf den Geschäftszweck abgestellt hat, für wirksam erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2009, II ZR 208/08, NZG 2010, 270, 271 mwN). Die hier verwendeten Formulierungen entsprechen im Wesentlichen auch den Vorschlägen aus der Literatur (vgl. u.a. Jähne in Römermann, Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, 5. Aufl., § 12 Wettbewerbsverbot Rn. 23). Damit schließt das Wettbewerbsverbot eine Tätigkeit der Verfügungsbeklagten zu 1 zur Herstellung und zum Vertrieb solcher Produkte auf dem europäischen Markt aus.
150(bb) Das Wettbewerbsverbot ist zulässig, weil es dem Bestand und der Erhaltung des Gesellschaftsunternehmens dient und verhindern soll, dass das Unternehmen von innen her ausgehöhlt oder gar zerstört wird.
151Die Verfügungsklägerin zu 1 hat glaubhaft gemacht, dass sie die Produkte zum weit überwiegenden Anteil erst von ihrer Gesellschafterin, der Verfügungsbeklagten zu 1, bezogen hat und nun von deren Tochtergesellschaft, der Verfügungsbeklagten zu 2, bezieht. Die Geschäftsbeziehung zwischen der Verfügungsklägerin zu 1 und der Verfügungsbeklagten zu 1 hat von Anfang an bestanden und war Kern des Geschäftsmodells der Verfügungsklägerin. Daraus folgt zugleich, dass das Wettbewerbsverbot nicht deshalb nichtig ist, weil die Verfügungsbeklagte zu 1 nur Minderheitsgesellschafterin ist. Ausschlaggebend ist, inwieweit der Gesellschafter die Möglichkeit hat, auf die Geschäftsführung Einfluss zu nehmen. Hier bestehen für die Verfügungsbeklagte zu 1 nicht unerhebliche Möglichkeiten, auf die Geschäftsführung und auf die Ausrichtung der Verfügungsklägerin Einfluss zu nehmen. Das ergibt sich zum einen aus § 8 Abs. 2 h) des Gesellschaftsvertrags, wonach bestimmte Beschlüsse einstimmig zu fassen sind. Es ergibt sich um anderen daraus, dass die Verfügungsbeklagte zu als 1 als Muttergesellschaft der Verfügungsbeklagten zu 2, also der Hauptlieferantin der Verfügungsklägerin, faktisch die Möglichkeit hat, auf die Geschäftstätigkeit der Verfügungsklägerin erheblich einzuwirken, indem sie sie etwa - wie hier beanstandet - nicht mehr beliefert, stattdessen Dritte beliefert und die Verfügungsklägerin deshalb notgedrungen auf andere Lieferanten ausweichen muss.
152(cc) Der Senat muss nicht entscheiden, ob das Wettbewerbsverbot gegen das Kartellverbot (§ 1 GWB und Art. 101 AEUV) verstößt.
153Denn auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Parteivortrags lässt sich schon nicht feststellen, dass das Wettbewerbsverbot geeignet ist, die europäischen Marktverhältnisse spürbar zu beeinträchtigen. Das ist bei kleineren Gesellschaften mit beschränkter Haftung regelmäßig nicht der Fall (vgl. Jähne in Römermann, Münchener Anwaltsbuch GmbH-Recht, § 12 Wettbewerbsverbot Rn. 16). Dass es vorliegend anders wäre, ist nicht dargelegt und nicht glaubhaft gemacht. Außerdem soll mit dem Wettbewerbsverbot eine Schädigung und Aushöhlung der Gesellschaft von innen heraus verhindert werden (s.o.). Das Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse der Gesellschaft am Wettbewerbsverbot und dem Interesse des Marktes am Wettbewerb wird durch die kartellrechtliche Immanenztheorie aufgelöst, derzufolge das Kartellrecht das Wettbewerbsverbot hinnimmt, wenn es die Treuepflicht des Gesellschafters konkretisiert, was einen Verstoß gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV ausschließt (vgl. Jähne a.a.O.).
154(4) Die Verfügungsbeklagte zu 2 ist passivlegitimiert, weil das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot der Verfügungsbeklagten zu 1 nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB im Wege des Durchgriffs auch für ihr Tochterunternehmen greift.
155Das Wettbewerbsverbot gilt für die Verfügungsbeklagte zu 2, obwohl sie keine Gesellschafterin der Verfügungsklägerin zu 1 ist. Die gebotene Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergibt, dass sich das Wettbewerbsverbot auch auf eine hundertprozentige Tochtergesellschaft eines Gesellschafters erstrecken soll. Zwar richtet sich das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot zunächst nur gegen die „Gesellschafter“. Nach § 13 des Gesellschaftsvertrags darf aber kein Gesellschafter während seiner Zugehörigkeit mit der Gesellschaft unmittelbar „oder mittelbar“ in Wettbewerb treten. Ist der Gesellschafter - wie hier die Verfügungsbeklagte zu 1 - keine natürliche Person, sondern eine Kapitalgesellschaft, folgt daraus, dass eine Zurechnung des Wettbewerbsverbots auf eine Tochtergesellschaft in Betracht kommt, wenn eine weitgehende wirtschaftliche Identität zwischen dem Gesellschafter und ihrer Tochtergesellschaft besteht, der Gesellschafter und die Tochtergesellschaft wechselseitigen maßgeblichen Einfluss nehmen können und das Ziel des Wettbewerbsverbots durch das Handeln der Tochtergesellschaft genauso vereitelt würde (vgl. Mert in MüKo-GmbHG, 5. Aufl., § 13 Rn. 378; Lieder in Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt, GmbH-Gesetz, 4. Aufl., § 13 Rn. 241a ff. und Rn. 345; Beursken in Noack/Servatius/Haas, GmbH-Gesetz, 24. Aufl., § 13 Rn. 14; jeweils mwN). Denn andernfalls kann der Gesellschafter über seine Tochtergesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter er ist, ohne weiteres “mittelbar” in Wettbewerb treten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, eine widerlegbare Vermutung besteht, nämlich die Vermutung des bestimmenden Einflusses und der Haftung der Muttergesellschaft, wonach die genannte Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 13.02.2025, C-393/23, EuZW 2025, 581, 584).
156Der Bundesgerichtshof hat bei vergleichbarer Sachlage einen Durchgriff auf Dritte zugelassen. Er hat entschieden, dass bei Identität der Gesellschafter der gegen die eine Gesellschaft gerichtete Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auch gegen die diesem Anspruch zuwiderhandelnde andere Gesellschaft geltend gemacht werden kann; jede andere rechtliche Beurteilung würde der Umgehung der persönlichen Unterlassungspflicht der Gesellschafter Tür und Tor öffnen (vgl. BGH, Urteile vom 07.06.1972, VIII ZR 175/70, NJW 1972, 1421 [Verstoß gegen Sperrbezirksklausel durch wirtschaftlich identische Gesellschaft]; vom 05.12.1983, II ZR 242/82, NJW 1984, 1351 [Wettbewerbsverbot für Muttergesellschaft]; vom 05.10.1995, III ZR 10/95, NJW 1995, 3311 [Maklerprovisionsanspruch gegen wirtschaftlich identische GmbH]).
157Die Verfügungsbeklagten sind zwar eigenständige Unternehmen. Die Verfügungsbeklagte zu 2 ist aber eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Verfügungsbeklagten zu 1. Die Verfügungsbeklagte zu 1 ist alleinige Gesellschafterin der Verfügungsbeklagten zu 2. Sie haben denselben Geschäftsführer. Beide Verfügungsbeklagte sind an demselben Geschäftssitz niedergelassen und verwenden dieselbe E-Mail-Adresse E-Mail-Adresse01. Sie bezeichnen sich in der E-Mail vom 04.02.2026 als „P. Team“. Die Verfügungsklägerin zu 1 führte mit beiden Verfügungsbeklagten gleichwertige Geschäftsbeziehungen. Die Geschäftsbeziehung ist auf Wunsch der Verfügungsbeklagten zu 1 von ihr auf die Verfügungsbeklagte zu 2 übergegangen. In einem solchen Fall kann sogar von einer wirtschaftlichen Einheit ausgegangen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13.02.2025, C-393/23, EuZW 2025, 581, 584; Biermann in Immenga/Mestmäcker, Unionsrechtliche Geldbußen und Zwangsgelder, 7. Aufl., Vorbemerkungen zu Art. 23 f. Rn. 103 mwN). Die Verfügungsklägerin zu 1 hat damit glaubhaft gemacht, dass beide Verfügungsbeklagten im wechselseitigen Einvernehmen vom Wettbewerbsverbot umfasst werden sollten. Andernfalls könnte die Verfügungsbeklagte zu 1 durch nachträgliche Gründung der hundertprozentigen Tochtergesellschaft das vereinbarte Wettbewerbsverbot ohne weiteres „mittelbar“ umgehen.
158(5) Die Verfügungsbeklagte zu 2 verstößt nach dem von den Verfügungsklägern glaubhaft gemachten Sachverhalt gegen das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot.
159Sie tritt zumindest mittelbar in Konkurrenz zur Verfügungsklägerin zu 1, indem sie nach der Kündigung der Geschäftsbeziehung und Einstellung der Belieferung der Verfügungsklägerin deren Kunden mit E-Mail vom 04.02.2026 im europäischen Markt abwirbt und im eigenen Namen die Produkte mit der Marke „R.“ über die spanische Gesellschaft auf dem europäischen Markt vertreiben möchte. Hierfür spielt es keine Rolle, dass sie keine Gesellschafterin der spanischen Gesellschaft ist. Der von den Verfügungsbeklagten in Abrede gestellte Zusammenhang zwischen ihnen und der spanischen Gesellschaft ergibt sich aus dem Inhalt der E-Mail vom 04.02.2026, worauf bereits das Landgericht in dem angegriffenen Urteil zu Recht hingewiesen hat. Anhaltspunkte für eine andere neu gegründete Gesellschaft in Europa bestehen nicht. Der Inhalt der E-Mail vom 04.02.2026 spricht im Übrigen durchaus auch für eine unmittelbare Konkurrenztätigkeit der Verfügungsbeklagten zu 2, denn in der E-Mail werden Kunden der Verfügungsklägerin zu 1 aufgefordert, sich bei Problemen bei Bestellungen, Lieferungen oder Serviceleistungen direkt an die Verfügungsbeklagten zu wenden.
160(6) Der Verfügungsgrund liegt vor.
161Das Vorliegen eines Verfügungsgrunds setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit voraus, die nicht schon aufgrund bloßer abstrakter Erwägungen angenommen werden kann, sondern konkret im Einzelfall begründet werden muss. Sie kommt nur in Betracht, wenn eine Existenzgefährdung oder die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlusts drohen (vgl. u.a. Senat, Urteil vom 10.03.2021, 8 U 151/20, juris Rn. 6).
162Das ist hier der Fall. Die Verfügungsklägerin zu 1 hat einen solchen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Die Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten zu 2 ist für die Verfügungsklägerin zu 1 schädlich, weil die Herstellung und der eigene Vertrieb der Produkte mit der Marke „R.“ durch das Verhalten der Verfügungsbeklagten unmöglich gemacht bzw. erheblich erschwert worden ist. Außerdem verliert die Verfügungsklägerin zu 1 ihre Kunden durch die Abwerbungen auf dem europäischen Markt. Der Verfügungskläger zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 03.03.2026 unwidersprochen vorgetragen, er habe inzwischen von Kunden erfahren, dass sie nicht mehr bei der Verfügungsklägerin zu 1, sondern bei der spanischen Gesellschaft der Verfügungsbeklagten bestellten. Damit besteht aktuell die konkrete Gefahr endgültiger Rechtsverluste. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten zu 2 ruinös ist. Die konkrete Gefahr von Vermögensverlusten reicht aus. Unerheblich ist, ob sich die Verfügungsklägerin inzwischen um die Etablierung einer anderen Marke bemüht.
163(7) Allerdings ist der Verfügungsantrag zu 2 gemäß §§ 936, 925 Abs. 2, 938 Abs. 1 ZPO darauf zu beschränken, dass der Verfügungsbeklagten zu 2 untersagt wird, die P. K. Technologies S.L. mit LED-Treibern, LED-Leuchten und LED-Beleuchtungskomponenten, u.a. LED-Netzteilen, zu beliefern. Der weitergehende Verfügungsantrag wird schon vom Klagebegehren der Verfügungsklägerin zu 1 nicht mehr umfasst. Außerdem wäre er zu unbestimmt.
164(8) Die Androhung der Zwangsmaßnahmen beruht auf § 890 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO.
165c) Der Hilfsantrag der Verfügungsbeklagten zu 2, die vorläufigen Regelungen bis zum 15.06.2026 zu beschränken, ist kein geeignetes milderes Mittel, weil der Zeitpunkt in der Vergangenheit liegt und die Verfügungsbeklagte zu 2 die Wettbewerbsverstöße weiterhin begeht.
166d) Der Höchsthilfsantrag der Verfügungsbeklagten zu 2, die vorläufige Regelung bis zum 12.08.2026 zu begrenzen, ist ebenfalls kein geeignetes milderes Mittel. Das Wettbewerbsverbot ist in zeitlicher Hinsicht auf die Gesellschafterstellung der Verfügungsbeklagten zu 1 und nicht auf den Bestand der Geschäftsbeziehung zwischen der Verfügungsklägerin zu 1 und der Verfügungsbeklagten zu 2 beschränkt. Daher hat die Kündigung der Geschäftsbeziehung keine Auswirkungen auf das Wettbewerbsverbot.
167e) Der weitere Höchsthilfsantrag der Verfügungsbeklagten zu 2 auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und des zugrundeliegenden Verfahrens sowie Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs gemäß § 538 ZPO ist unbegründet. Die Berufung zeigt keinen wesentlichen Verfahrensfehler i.S.v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf, der eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig macht.
168C.
169Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 und Abs. 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 6, 713 ZPO.