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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 66/26

Datum:
15.07.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 66/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0715.8U66.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 21 O 7/26
Schlagworte:
Wettbewerbsverbot, Unterlassungsanspruch, Tochtergesellschaft, Durchgriff
Normen:
BGB § 242; GmbHG § 46 Nr. 8; ZPO §§ 916 ff
Leitsätze:
  1. Die GmbH kann bei Wettbewerbsverstößen einen direkten Unterlassungsanspruch gegen eine hundertprozentige Tochtergesellschaft eines Gesellschafters im Wege des Durchgriffs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB haben, wenn die Tochtergesellschaft gegen das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot verstößt.
  2. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist ein Beschluss der Gesellschafter gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG zur Durchsetzung der Verfügungsansprüche der GmbH gegen einen Gesellschafter im Berufungsverfahren erforderlich, wenn sich das Eilverfahren über einen Zeitraum erstreckt, in dem eine Gesellschafterversammlung stattfinden kann.
  3. Ein in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH für die Dauer der Gesellschaftszugehörigkeit geregeltes Wettbewerbsverbot gegen Gesellschafter ist in seiner sachlichen und räumlichen Reichweite hinreichend bestimmt, wenn es nicht an das im Gesellschaftsvertrag geregelte weit gehaltene Geschäftsfeld, sondern an den „Tätigkeitsbereich“ der Gesellschaft anknüpft. Denn letzterer ist sachlich und räumlich bei der gebotenen Auslegung auf die konkret ausgeübten inhaltlichen Wettbewerbstätigkeiten der GmbH und den in diesem Zusammenhang bedienten räumlichen Markt beschränkt.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 2 wird das am 27.03.2026 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (Az.: 21 O 7/26) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Verfügungsanträge der Verfügungsklägerin zu 1 wird der Verfügungsbeklagten zu 2 unter Zurückweisung im Übrigen untersagt,

1. über die neu gegründete P. M. (P. K. Technologies S.L., A.) oder sonst mit der Verfügungsklägerin zu 1, der R. L. GmbH, auf dem spanischen und/oder europäischen Markt in Wettbewerb zu treten;

2. die neu gegründete P. M. (P. K. Technologies S.L., A.) mit LED-Treibern, LED-Leuchten und LED-Beleuchtungskomponenten, u.a. LED-Netzteilen, zu beliefern.

Der Verfügungsbeklagten zu 2 wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung, angedroht.

Die Verfügungsanträge des Verfügungsklägers zu 2 werden zurückgewiesen.

Die Berufungen der Verfügungskläger zu 1 und 2 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Verfügungsklägerin zu 1 1/4, der Verfügungskläger zu 2 1/2 und die Verfügungsbeklagte zu 2 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin zu 1 tragen diese selbst und die Verfügungsbeklagte zu 2 jeweils zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers zu 2 trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 1 tragen die Verfügungskläger zu 1 und 2 jeweils zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2 tragen diese selbst und der Verfügungskläger zu 2 jeweils zu 1/2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Verfügungsklägerin zu 1 1/6, der Verfügungskläger zu 2 1/3, die Verfügungsbeklagte zu 1 1/3 und die Verfügungsbeklagte zu 2 1/6. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Verfügungsklägerin zu 1, der Verfügungskläger zu 2 und die Verfügungsbeklagte zu 1 jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2 tragen diese selbst und der Verfügungskläger zu 2 jeweils zu 1/2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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