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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 56/25

Datum:
24.06.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 56/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0624.8U56.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 1 O 20/24
Schlagworte:
Feststellungsinteresse, Zwischenfeststellungsklage, Zwischenfeststellungsantrag, Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 u. Abs. 2; DSGVO Art. 5 u. Art. 6; GG Art. 2 Abs. 1 u. 2, Art 1 Abs. 1
Leitsätze:

1. Der Antrag des Nutzers eines Facebook-Accounts auf Feststellung, dass der Nutzungsvertrag mit der Beklagten die Erfassung mit Hilfe der Meta Business-Tools, die Weiterleitung an die Server der Beklagten, die dortige Speicherung und anschließende Verwendung von personenbezogenen Daten nicht gestattet, ist als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO im selben Prozess mit den weiteren Anträgen auf Unterlassung und Löschung der Daten sowie auf immateriellen Schadensersatz zulässig. Denn hierfür ist kein Feststellungsinteresse erforderlich, sondern es genügt, dass der Mehrwert der der Rechtskraft fähigen Feststellung darin liegt, dass die festzustellende Vorfrage nicht nur für die Begründetheit der weiteren Anträge, sondern auch für die angesichts der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 u. 2, Art 1 Abs. 1 GG als absolutes Recht ausreichende, nicht nur ganz entfernte Möglichkeit zu ersetzender weiterer Zukunftsschäden von Relevanz ist.

2. Angesichts der durchgängigen Zurückweisung der gegen sie in einer Vielzahl von Verfahren geltend gemachten Ansprüche seitens der Beklagten hatte die Beauftragung eine Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Durchsetzung solcher Ansprüche erkennbar keine Aussicht auf Erfolg und durfte schon im Sommer 2023 nicht als erforderlich angesehen werden.

 
Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das am 08.05.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum (Az.: I-1 O 20/24) unter Zurückweisung der jeweiligen weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Nutzungsvertrag der Parteien zur Nutzung des Netzwerks ”Facebook” unter der E-Mail-Adresse „email1@web.de“ der Beklagten die Erfassung mit Hilfe der Meta Business-Tools, die Weiterleitung an die Server der Beklagten, die dortige Speicherung und anschließende Verwendung von folgenden personenbezogenen Daten nicht gestattet:

a. auf Dritt-Webseiten und -Apps entstehende personenbezogene Daten des Klägers, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d. h.

• E-Mail des Klägers

• Telefonnummer des Klägers

• Vorname des Klägers

• Nachname des Klägers

• Geburtsdatum des Klägers

• Geschlecht des Klägers

• Ort des Klägers

• Externe IDs anderer Werbetreibender (von der Meta Ltd. “external_ID” genannt)

• IP-Adresse des Clients

• User-Agent des Clients (d.h. gesammelte Browserinformationen)

• interne Klick-ID der Meta Ltd.

• interne Browser-ID der Meta Ltd.

• Abonnement-ID

• Lead-ID

• anon_id

sowie folgende personenbezogene Daten des Klägers

b. auf Webseiten

• die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten

• der Zeitpunkt des Besuchs

• der Referrer (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist),

• die vom Kläger auf der Webseite angeklickten Buttons sowie

• weitere von der Meta „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen des Klägers auf der jeweiligen Webseite dokumentieren;

c. in mobilen Dritt-Apps

• der Name der App sowie

• der Zeitpunkt des Besuchs

• die von dem Kläger in der App angeklickten Buttons sowie

• die von der Meta „Events“ genannten Daten, die die Interaktionen des Klägers in der jeweiligen App dokumentieren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, auf Drittseiten und -Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten des Klägers gemäß dem Tenor zu 1. mit Hilfe der Meta Business- Tools zu erfassen, an die Server der Beklagten weiterzuleiten, die Daten dort zu speichern und anschließend zu verwenden.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die über die aktuelle Speicherung hinausgehende Verarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO sämtlicher unter dem Tenor zu 1 a., b. und c. aufgeführten, seit dem 25.05.2018 bereits von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, bis zur Erfüllung des Löschungsanspruchs nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu unterlassen, insbesondere diese nicht an Dritte zu übermitteln.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche gemäß dem Tenor zu 1 a. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vollständig zu löschen und dem Kläger die Löschung zu bestätigen sowie sämtliche gem. dem Tenor zu 1 b. sowie c. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren oder wahlweise nach Wahl der Beklagten zu löschen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine angemessene Entschädigung in Höhe 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Verurteilung zu Ziff. 5. ohne Sicherheitsleistung, hinsichtlich der Verurteilungen zu Ziff. 1. bis 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 €.

 
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