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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 45/26

Datum:
24.06.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 U 45/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0624.8U45.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 10 O 303/24
Schlagworte:
Abgrenzung des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses vom abstrakten Schuldanerkenntnis
Normen:
BGB §§ 311 Abs. 1, 780, 781; ZPO § 138 Abs. 2 u. 3
Leitsätze:

1. Zu den Kriterien für die Abgrenzung eines schriftlichen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses (§ 311 Abs. 1 BGB) mit dem Zweck der Bestätigung einer bestehenden Schuld vom abstrakten Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB.

2. Zu den Auswirkungen des deklaratorischen Schuldanerkenntnis auf das sog. Wechselspiel der Darlegungslasten gemäß § 138 Abs. 2 u. 3 ZPO und auf die Reichweite des Ausschlusses bisher bekannter Einreden und Einwendungen.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 05.02.2026 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (Az.: 10 O 303/24) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 300.000 € festgesetzt.

 
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