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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 3/25

Datum:
17.06.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 3/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0617.8U3.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 246/24
Schlagworte:
Einfache Streitgenossenschaft zweier im selben Prozess auf Erstattung von Zahlungen aus § 64 S. 1 GmbHG a.F. i.V.m. Art 103 m Abs. 1 EGInsO (= § 15b InsO n.F.) in Anspruch genommener Geschäftsführer einer GmbH; unterschiedliche der formellen und materiellen Rechtskraft fähige Streitgegenstände; Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung betreffend einen Geschäftsführer und der Entscheidung in der Sache selbst gegen den anderen Geschäftsführer
Normen:
ZPO § 538 Abs 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1; §§ 60, 61 ff.; §§ 322 Abs. 1, 705, 301; GmbHG § 64 S. 1 a.F.; InsO §§ 15b, 17, 19; EGInsO Art. 103m Abs. 1 S. 1 u. 2
Leitsätze:

1. Verklagt der Insolvenzverwalter zwei Geschäftsführer einer insolventen GmbH auf Erstattung in unterschiedlichen Zeiträumen geleisteter Zahlungen aus § 64 S. 1 GmbHG a.F. i.V.m. Art 103 m Abs. 1 EGInsO (= § 15b InsO n.F.), sind die Geschäftsführer einfache Streitgenossen gemäß §§ 60, 61 ZPO, denn es handelt sich um unterschiedliche der formellen und materiellen Rechtskraft fähige Streitgegenstände gemäß §§ 322 Abs. 1, 705 ZPO.

2. Insofern ist die Insolvenzreife im Sinne der §§ 17, 19 InsO nach dem Beibringungsgrundsatz im Hinblick auf den vom jeweiligen beklagten Geschäftsführer gehaltenen Tatsachenvortrag zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt zu beurteilen.

3. Vor diesem Hintergrund ist es zulässig und stellt kein hinsichtlich der Sachentscheidung unzulässiges Teilurteil nach § 301 ZPO dar, wenn auf die Berufung des einen Geschäftsführers das angefochtene Urteil wegen verfahrensfehlerhafter Behandlung von dessen Tatsachenvortrag, der zu einer umfassenden Beweisaufnahme führen würde, gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO inosweit aufgehoben und mitsamt dem zugrunde liegenden Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen wird, während die Berufung des anderen Geschäftsführers auf der Grundlage von dessen am Maßstab der §§ 529 bis 531 ZPO maßgeblichen Tatsachenvortrag durch Entscheidung in der Sache selbst gemäß § 538 Abs. 1 ZPO beschieden wird.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das am 14.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Essen (Az.: 6 O 246/24) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit teilweise abgeändert, als der Beklagte zu 2 verurteilt bleibt, an den Kläger 81.840,99 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage abgewiesen.

Dem Beklagten zu 2 bleibt vorbehalten, seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag decken, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen.

Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das am 14.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Essen (Az.: 6 O 246/24) in dem den Beklagten zu 1 betreffenden Umfang aufgehoben und mitsamt dem zugrundeliegenden Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des gesamten Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens Az.: I-8 U 3/25 Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden haben wird.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 2 darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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B)

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C)

211 212
 

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