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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 21/25

Datum:
09.03.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 21/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0309.8U21.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 04 O 241/23
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof , I ZR 154/26
Schlagworte:
Meta Business Tools; Ansprüche auf Auskunft, Unterlassung, Löschung und Schadensersatz
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 306, § 314, § 520 Abs. 3; DSGVO Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 7, Art. 9 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2; Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3; Art. 82 Abs. 1, Art. 99 Abs. 2
Leitsätze:

1. Die Verwendung von Meta Business Tools durch die Beklagte verletzt in mehrfacher Hinsicht zum Nachteil der Nutzer der von der Beklagten betriebenen Social Media Plattform die Datenschutzgrundsätze der DSGVO.

2. Die Beklagte ist insoweit Mitverantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

3. Ihr Verhalten ist weder nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO noch durch eine Einwilligung der Nutzer nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO gerechtfertigt.

4. Dem Nutzer stehen vor diesem Hintergrund Ansprüche auf Auskunftserteilung, Unterlassung, Datenlöschung und immateriellen Schadensersatz zu, wobei letzterer ohne Besonderheiten des Einzelfalls mit 1.500 Euro bemessen werden kann.

5. Zu den erforderlichen prozessualen Voraussetzungen eines wirksamen Teil-Verzichts gemäß § 306 ZPO und der Bestimmtheit der Klageanträge gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Massen-Klageverfahren.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.01.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (Az.: 04 O 241/23) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 lit. a., c., g. und h. DSGVO darüber zu erteilen, welche personenbezogenen Daten die Beklagte seit dem 25.05.2018 verarbeitet und im Zuge dessen mit dem Nutzeraccount des Netzwerks ”Instagram” unter dem Benutzernamen „@A & @B“ der Klägerin verknüpft hat, dies insbesondere, aber nicht ausschließlich durch die „Meta Business-Tools“,

a. auf Dritt-Webseiten und -Apps die personenbezogenen Daten, die der Identifizierung der Klägerin dienen, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d.h.

• E-Mail der Klägerin

• Telefonnummer der Klägerin

• Vorname der Klägerin

• Nachname der Klägerin

• Geburtsdatum der Klägerin

• Geschlecht der Klägerin

• Ort der Klägerin

• Externe IDs anderer Werbetreibender (von der Meta Ltd. “external_ID” genannt)

• IP-Adresse des Clients

• User-Agent des Clients (d.h. gesammelte Browserinformationen)

• interne Klick-ID der Meta Ltd.

• interne Browser-ID der Meta Ltd.

• Abonnement-ID • Lead-ID

• anon_id

sowie bezogen auf sämtliche so verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin

b. auf Dritt-Webseiten

• die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten

• der Zeitpunkt des Besuchs

• der Referrer (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist),

• die auf der Webseite angeklickten Buttons sowie

• weitere von der Meta „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen auf der jeweiligen Webseite dokumentieren

c. in mobilen Dritt-Apps

• der Name der App sowie

• der Zeitpunkt des Besuchs

• die in der App angeklickten Buttons sowie

• die von der Meta „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen in der jeweiligen App dokumentieren,

außerdem für jedes erhobene Datum,

ob, und wenn ja welche konkreten personenbezogenen Daten der Klägerin die Beklagte seit dem 25.05.2018 zu welchem Zeitpunkt an Dritte (Werbepartner, sonstige Partner, im Konzern verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte) weitergegeben hat, unter Benennung dieser Dritten,

ob, und wenn ja welche konkreten Daten der Klägerin die Beklagte seit dem 25.05.2018 zu welchem Zeitpunkt (Beginn, Dauer, Ende) in welchem Drittstaat gespeichert hat;

inwieweit die Daten der Klägerin für eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verwendet wurden und werden. Die Beklagte hat hierfür aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und angestrebte Auswirkung einer solchen Verarbeitung für die betroffene Person zu erteilen.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche gemäß dem Antrag zu 1 a. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu löschen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin immateriellen Schadensersatz in Höhe 1.500,00 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Verurteilung zu Ziff. 3. ohne Sicherheitsleistung, hinsichtlich der Verurteilungen zu Ziff. 1. und 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750,00 €.

 
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