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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 47/25

Datum:
27.02.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7.Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 47/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0227.7U47.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 260/24
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht; Mountainbike-Flow-Trail; Mitverschulden.
Normen:
BGB § 823 Abs. 1
Leitsätze:
  1.  Der Betreiber eines Mountainbike-Flow-Trails darf als Verkehrssicherungspflichtiger ohnehin durch Gelände oder künstliche Hindernisse vorhandenes Gefahrenpotential, dessen sich Nutzende bewusst sind und das sie billigend „in Kauf nehmen“, nicht noch durch eine unklare Streckenführung zusätzlich erhöhen. Die für die Nutzenden zu bewältigende Herausforderung muss im Ergebnis allein der Trail, also die zu fahrende Strecke, nicht das Herausfinden des Streckenverlaufs bleiben (in Fortschreibung zur Rechtsprechung bezüglich Skipisten BGH Urt. v. 23.10.1984 – VI ZR 85/83, r+s 1985, 33 = juris Rn. 14; BGH Urt. v. 6.4.1973 – 1 StR 85/72, NJW 1973, 1379 = juris Rn. 16; bezüglich Rodelpisten OLG Hamm Urt. v. 27.1.1999 – 13 U 120/98, r+s 2000, 69 = juris Rn. 4 ff.).
  2. Es besteht eine Reziprozität zwischen den Sorgfaltsanforderungen an den Betreiber eines Mountainbike-Flow-Trails auf der einen und dem im Hinblick auf die Gefährlichkeit des eigenen Handelns von Nutzenden erwartbaren Sorgfaltsniveaus auf der anderen Seite. Nutzende trifft insoweit insbesondere bei einer erstmaligen Fahrt an einem Sturz aufgrund Unklarheit über den Streckenverlauf ein nicht unerhebliches Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB. Dieses kann aber grundsätzlich das Verschulden des Betreibers nicht vollständig verdrängen (in Anwendung von BGH Urt. v. 1.7.2025 – VI ZR 357/24, r+s 2025, 827 Ls. 3 und Rn. 19; OLG Hamm Beschl. v. 21.1.2025 – I-7 U 3/25, r+s 2025, 999 Ls. 4).
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.07.2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen (2 O 260/24) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu zahlen.

Unter Berichtigung des am Ende der Sitzung verkündeten Tenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Hälfte sämtlicher materieller Schäden aus Anlass des Unfalls vom 25.06.2023 sowie unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 50 % zukünftige derzeit nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und / oder andere Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 EUR zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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