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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Siegen (1 O 108/24) vom 23.04.2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 550.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
3Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 17.02.2026 Bezug genommen, der wie folgt lautet:
4„I.
5Die Parteien streiten um Versicherungsleistungen aus einer privaten Unfallversicherung.
6Der Kläger schloss mit dem Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr.;
7N01 eine private Unfallversicherung ab. Dem
8Versicherungsvertrag liegen die P. AUB 2014 zugrunde (Anlagen K1 und K2, Bl. 12 ff. eGA-I).
9Der Kläger, der unter COPD leidet, versuchte sich am 24.05.2022 mittels Strangulation selbst zu töten. Er legte sich ein dünnes Seil um den Hals, knotete das andere Ende an einem Balkongeländer an seiner Wohnung im 2. Stock fest, und stürzte sich dann vom Balkon. Das Seil riss und der Kläger stürzte in die Tiefe und schlug auf dem Boden auf.
10Der Kläger überlebte den Sturz, zog sich bei diesem jedoch erhebliche
11Verletzungen (Polytrauma) zu (Anlage K6, Bl. 85 eGA-I), insbesondere
12B3-Verletzung LWK2 und 4 bei IDSH
Hyperextensions-Verletzung C6/7 und Th1/2
Fersenbeinfraktur Typ Sanders IV rechts
Pilon tibiale Trümmerfraktur links
distale Radiusfraktur rechts
stabile Beckenfraktur
nicht dislozierte Radiusfraktur links.
Der Sturz des Klägers wurde dem Beklagten Anfang Juni 2022 gemeldet. Es wurde mitgeteilt, dass der Kläger am 24.5.2022 versucht habe, sich zu erhängen, hierbei abgestürzt sei und sich schwer verletzt habe. Die von dem Beklagten übermittelte Unfallanzeige wurde ausgefüllt, mit Anlagen versehenen und vom Kläger unter dem 14.06.2022 unterzeichnet und an den Beklagten zurückgereicht (Anlage B2, Bl. 123 ff. eGA-I).
21Mit Schreiben vom 28.06.2022 (Anlage K11, Bl. 93 eGA-I) lehnte die Beklagte die Leistungen ab, da der Kläger sich mit suizidaler Absicht vom Balkon gestürzt habe.
22Ab dem 21.06.2022 wurde bei dem Kläger eine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 3 festgestellt und ihm ein GdB von 100 zuerkannt (Anlage K7, Bl. 88 eGA-I).
23Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.08.2022 forderte der Kläger den Beklagten auf, die Leistungspflicht aus der Unfallversicherung dem Grunde nach anzuerkennen (Anlage K12, Bl. 93 eGA-I), der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 15.08.2022 ab (Anlage B 3, Bl. 122 eGA-I).
24Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stünden Ansprüche auf Invaliditätsleistungen zu, da es sich bei dem Sturz um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen handele. Insbesondere liege keine Freiwilligkeit der Gesundheitsschädigung vor, denn er habe - so hat der Kläger behauptet - sich zu keinem Zeitpunkt irgendwie geartete Verletzungen zufügen und sein Leid durch das Aufschlagen auf dem Boden beenden wollen, vielmehr sei vor dem Hintergrund der starken Atemnot bzw. dem schleichenden Ersticken sein Ziel, die Selbsttötung durch Strangulation gewesen, aus diesem Grund sei er über den Balkon gesprungen.
25Zu seinen Gunsten greife die gesetzliche Vermutung des § 178 Abs. 2 S. 2 VVG, wonach die Unfreiwilligkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet werde.
26Der Kläger hat beantragt,
27den Beklagten zu verurteilen, an ihn 492.506,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2022 zu zahlen.
Den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.169,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2022 zu zahlen.
Den Beklagten zu verurteilen, an ihn 356,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2022 zu zahlen.
Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus
Anlass des Unfalls vom 24.05.2022 gemäß den Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Rehabilitationsleistungen in der Unfallversicherung in Form von Reha-Management, Reha-Zuschuss und Umbau-Sofort-Hilfe zu erbringen, längstens bis zum 24.05.2025.
33Den Beklagten zu verurteilen, die dem Kläger entstandenen
außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 6.635,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2024 zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
36Er hat die Ansicht vertreten, es handele sich bei dem Sturz zu Boden mit erfolgter Gesundheitsbeeinträchtigung um eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf.
37Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Invaliditätsleistung zu, da kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliege. Der Kläger habe die Gesundheitsbeeinträchtigung vielmehr freiwillig erlitten. Bei dem Geschehen handele es sich um eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf. Im Falle eines fehlgeschlagenen Suizidversuchs seien schwerste Verletzungen notwendiges Durchgangsstadium zum angestrebten Erfolg, dem Tod. Der Umstand, dass das Seil gerissen sei, der Kläger zu Boden gestürzt sei und sich dabei Verletzungen zugezogen habe, führe zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, denn hierin liege keine wesentliche Abweichung vom beabsichtigten Kausalverlauf.
38Maßgeblich sei insoweit, ob sich das tatsächliche Geschehen noch im Rahmen dessen bewegt habe, was nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar gewesen sei. Dies sei hier, bei Verwendung eines dünnen Seils, der Fall gewesen. Da dieser Vorgang nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liege, hätte es auch keiner Anhörung des Klägers, bzw. Parteivernehmung zu der Frage bedurft, ob es in seiner Vorstellung lag, dass er bei dem Sprung vom Balkon auch herunterfallen könne.
39Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der von ihm eingelegten Berufung.
40Zur Begründung führt er aus, die Unfreiwilligkeit werde bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
41Er, der Kläger, habe gerade im Hinblick auf die konkret eingetretenen Gesundheitsschäden, hier multiple Brüche und Verletzungen durch den Aufprall auf den Boden, nicht vorsätzlich gehandelt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei dieser Beweis nicht geführt. Es liege nicht einmal schlüssiger Sachvortrag der Beklagtenseite vor, dass er, der Kläger, auch in Bezug auf Gesundheitsschäden durch einen Aufprall auf dem Boden vorsätzlich gehandelt habe. Unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft von einer Anhörung des Klägers abgesehen.
42Bei einem Selbsttötungsversuch komme es dem Handelnden auf den Eintritt des Todes an. Bei einem ernstgemeinten Selbstmordversuch fehle es am bedingten Verletzungsvorsatz. Die strafrechtlichen Grundsätze zu Körperverletzungs- und Tötungsdelikten würden sich nicht anwenden lassen.
43Unfreiwillig sei eine Gesundheitsschädigung auch dann, wenn die versicherte Person einen Vorgang nicht beherrsche oder Risiken oder Gefahren falsch einschätze oder sich bewusst einem hohen gesundheitlichen Risiko aussetze im Vertrauen darauf, dass dieses Verhalten nicht zu einem gesundheitlichen Schaden führen werde.
44Das Landgericht hätte bei seiner Prüfung daher insbesondere auch auf seine subjektive Vorstellung erstrecken und ihn zumindest anhören müssen.
45Der Auffassung des Landgerichts, im Falle eines fehlgeschlagenen Suizidversuchs seien schwerste Verletzungen (stets) notwendiges Durchgangsstadium zum angestrebten Erfolg, dem Tod, sei jedenfalls für die hier zu entscheidende Fallgestaltung nicht zu folgen, eine Allgemeingültigkeit dieser Aussage gäbe es nicht.
46Der vorliegende Fall zeige, dass es auch möglich sei, dass die schweren eingetretenen Verletzungen kein notwendiges Durchgangsstadium zum angestrebten Erfolg, den Tod, seien. Er, der Kläger, habe seinem Leben aufgrund der schweren bereits eingetretenen Beeinträchtigung - Erstickungsanfälle - durch Strangulation ein Ende setzen wollen. Hierfür seien die durch den Sturz eingetretenen Verletzungen kein wesentliches Durchgangsstadium auf dem Weg zum Tod.
47Hier liege ein abweichender Kausalverlauf vor, die erlittenen Verletzungen seien in seine Vorstellung gerade nicht aufgenommen worden, da es sein Ziel gewesen sei, sich zu erhängen und nicht, auf den Boden zu stürzen. Es sei vergleichbar mit dem Fall, in dem das Seil nicht gerissen wäre, jedoch ein herbeieilender Retter das Seil, um den Tod durch Strangulation zu verhindern, durchgeschnitten hätte und anschließend die Verletzungen durch den Aufprall auf den Boden eingetreten wären.
48Die Annahme des Landgerichts, er habe hinsichtlich der konkret eingetretenen Gesundheitsschäden vorsätzlich gehandelt, lasse sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, im vorliegenden Fall liege lediglich eine unwesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf (beabsichtigte Selbsttötung durch Strangulation) vor. Dies überzeuge schon deshalb nicht, weil diese Ansicht auf der unzutreffenden Annahme beruhe, die konkret eingetretenen Gesundheitsschäden seien notwendiges Durchgangsstadium auf dem Weg zur beabsichtigten Selbsttötung (durch Strangulation) gewesen.
49Soweit das Landgericht ausführe, die Verletzungen lägen jedenfalls nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn man mit einem dünnen Seil um den Hals von einem Balkon springe, zeige dies, dass es zumindest die subjektive Komponente, die insoweit ebenfalls zu prüfen sei, zu Unrecht außer Acht gelassen habe. Der Kläger beantragt,
50das Urteil des Landgerichts Siegen vom 23.04.2025 (Az.: 1 O 108/24) abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen des Klägers zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
51Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Ausführungen.
52Wegen des weiteren Inhalts der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf diese verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
53II.
54Die Berufung des Klägers hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung, § 522 Abs. 2 ZPO.
55Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
561.
57Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit überzeugender Begründung abgewiesen und ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unfallversicherungsvertrag gem. § 1 der AUB 2014 der Beklagten zusteht. Das Landgericht hat insbesondere auch die subjektive Komponente nicht außer Acht gelassen. Die vom Kläger erlittenen Verletzungen sind unstreitig die Folge eines fehlgeschlagenen
58Selbstmordversuches und nicht eines Unfalls im Sinne des in § 2 AUB. Der Kläger hat schwerste Verletzungen durch diesen Suizidversuch auch billigend in Kauf genommen. Eine wesentliche Abweichung vom
59Kausalverlauf liegt nicht vor. Einer Anhörung des Klägers bedurfte es nicht. a)
60Nach § 1 AUB besteht Versicherungsschutz bei Unfällen im Sinne von Ziffer 3 der Bedingungen. Ein Unfallereignis im Sinne dieser Regelung liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis erleidet. Unfreiwillig muss die zum Tatbestand des Unfalls zählende erste Gesundheitsbeschädigung sein. Eine solche unfreiwillige Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn die versicherte Person die Gesundheitsschädigung weder gewollt noch billigend in Kauf genommen hat. Unfreiwilligkeit kann auch bei bewusst gefährlichem Handeln vorliegen, wenn die versicherte Person nicht mit einer Gesundheitsschädigung rechnet oder diese jedenfalls nicht billigend in Kauf nimmt, weil sie davon ausgeht oder darauf vertraut, dass das Verhalten nicht zu einem gesundheitlichen Schaden führen werde. b)
61Unstreitig hat sich der Kläger in Suizidabsicht an einem dünnen Seil von einem Balkon im 2. Stock seines Wohnhauses gestürzt. Ob bei einem wie hier gegebenen fehlgeschlagenen Suizid die erlittenen Verletzungen vom Selbsttötungsvorsatz erfasst sind oder ob sie unfreiwillig erlitten wurden, ist in Literatur und Rechtsprechung streitig.
62aa)
63So wird teilweise die Ansicht vertreten, dass bei einem fehlgeschlagenen und mit ernsthafter Tötungsabsicht ausgeführten Selbsttötungsversuch in der Regel kein Verletzungsvorsatz vorliege, da der Betroffene den Tod suche, so dass insbesondere für aus dem Suizidversuch resultierende Heilungskosten Versicherungsschutz im Rahmen der Krankenversicherung bestehe (Langheid/Wand/Schulte VVG 3. Auflage 2024, § 201 Rn. 25; Prölss/Martin/Voit VVG, 32. Auflage, § 201 Rn. 11; Bach/Moser/Kalis, 5. Auflage, MB/KK § 5 Rn. 23). Abgestellt wird dabei darauf, dass bei einem ernsthaften Suizidversuch eine stattdessen eintretende
64Gesundheitsschädigung nicht vom Vorsatz des Suizidenten gedeckt sei, so dass die Kosten einer Behandlung eines ernsthaften Suizidversuchs von der Krankenversicherung gedeckt seien, nicht aber die Kosten eines scheinbaren, in Erwartung einer Rettung erfolgten Suizidversuchs. Nach dieser Ansicht hätte der Kläger seine Verletzungen nicht vorsätzlich herbeigeführt.
65bb)
66Demgegenüber wird die Ansicht vertreten, dass bei jedem Suizidversuch der Verletzungsvorsatz notwendiges Durchgangsstadium des Vollendungsvorsatzes sei (OLG Hamm (20. Zivilsenat), Urteil vom 20.08.2014 - 20 U 47/14 -, juris, Rn. 22; OLG Hamm (20. Zivilsenat), Urteil vom 12.03.1999, 20 U 203/98, juris, Rn. 20; Weidensteiner in Boetius/Rogler/Schäfer, Rechtshandbuch Private Krankenversicherung 1. Auflage 2020, Rn. 21; Bach/Moser/Weidensteiner, 6. Aufl. 2023, MB/KK § 5 Rn. 24; Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz 5.
67Auflage 2025 Rn. 6; Kloth: Stürze aus großer Höhe in der privaten Unfallversicherung r + s 2015, S. 1 ff.).
68Zwar mache sich derjenige, der ernsthaft aus dem Leben scheiden wolle, in der Regel keine Gedanken darüber, dass der geplante Suizid zu einer Verletzung seines Körpers führen könne, eine solche Verletzung des Körpers sei jedoch zwingende Voraussetzung für den Eintritt des Todes. cc)
69Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Zwar ist es bei einem ernsthaften Suizid das primäre Ziel, aus dem Leben zu scheiden.
70Freiwillig werden Gesundheitsschäden aber erlitten, wenn der Versicherte den körperschädigenden Einfluss des Ereignisses vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen hat. Ein Selbstmord ist deshalb kein Unfallereignis im Sinne des § 1 AUB, weil der Versicherte den Tod und damit zwingend eine erhebliche Verletzung und Gesundheitsschädigungen gerade herbeiführen will. Die Herbeiführung des Todes ist ohne Verletzung des eigenen Körpers nicht vorstellbar, so dass insoweit Gesundheitsschädigungen und die Herbeiführung von Verletzungen von dem Vorsatz, sich selbst zu töten, umfasst sind. Eine Person, die ernsthaft aus dem Leben scheiden möchte, vertraut gerade nicht darauf, dass ihr Handeln keine Verletzungen verursacht, sondern will sich im Gegenteil gezielt ernsthafte, lebensbedrohende Verletzungen zufügen. Diese sind immer notwendiges Zwischenziel.
71Eine Person, die aus dem Leben scheiden will, nimmt es daher immer in Kauf, dass ihr Körper schwere Gesundheitsbeschädigungen als notwendiges Durchgangsstadium zum Tod erleidet. Dabei ist es unerheblich, ob und welche Gedanken sie sich über die Art und Dauer der Gesundheitsbeschädigung bis zu Eintritt des gewollten Todes macht. Die für den Eintritt der Gesundheitsbeschädigung maßgebende
72Gefahrensituation für den Körper hat der Versicherte durch freiwilliges Handeln selbst geschaffen. Ob die gewollte Folge - der Tod - eintritt oder nicht, liegt nach Herbeiführung der beabsichtigten Handlung ebenso außerhalb seines Einflussbereiches wie die Art der Verletzungen, die der Körper erleidet. Der Fehlschlag eines Selbstmordes ändert nichts an der Freiwilligkeit der Gesundheitsbeschädigung. Unerheblich ist es auch, dass jemand, der freiwillig aus dem Leben scheiden will, nicht gerettet oder schwer verletzt weiterleben will. Der Begriff der Freiwilligkeit im Sinne von § 1 AUB setzt nur voraus, dass der Eintritt einer Gesundheitsbeschädigung gewollt ist, nicht aber auch, dass der damit möglicherweise verbundene Zustand der Invalidität in die Vorstellung des Versicherten aufgenommen wird. dd)
73Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass die Verletzungen, die der Kläger erlitten hat, nicht Folge einer misslungenen Strangulation waren, sondern durch das Reißen des Seils und das Aufschlagen auf dem Boden verursacht wurden. Denn eine Person, die sich das Leben nehmen will, nimmt im Ergebnis jegliche tödliche Verletzung des eigenen Körpers billigend in Kauf.
74Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich auch keine andere Wertung daraus, dass die zur Erreichung seines Ziels zwingend erforderliche Gesundheitsschädigung nicht, wie geplant, durch strangulieren im Hals- und Nackenbereich eingetreten ist, sondern, bedingt durch das unerwartete Reißen des Seils, beim Aufprall des Klägers auf den Boden an anderen Körperteilen. Denn der Kläger hat sich mit dem Ziel seines Freitods, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, der Gefahr einer zur Erreichung dieses Ziel notwendigen erheblichen Gesundheitsschädigung ausgesetzt. Er konnte nicht davon ausgehen, dass ohne schwere Verletzungen seines Körpers der Tod eintreten würde. Er hat damit erhebliche Verletzungen seines Körpers gewollt und durch sein gefährliches Handeln, dass zum Tod führen sollte, die konkret erlittenen Verletzungen jedenfalls billigend in Kauf genommen. Er wollte sich unstreitig an einem dünnen Seil erhängen und hat sich zu diesem Zweck nach Umlegen des Seils und Fixierung desselben am Balkongeländer in die Tiefe fallen lassen. Hierbei hat er gerade nicht darauf vertraut, dass dieses Verhalten nicht zu einem gesundheitlichen Schaden führen und „es schon gut gehen“ werde, sondern ist im Gegenteil davon ausgegangen, dass sein Verhalten sogar seinen Tod herbeiführen werde. Er hat insoweit auch erhebliche Verletzungen durch den Sturz vom Balkon billigend in Kauf genommen. Das Landgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass es zu einer unwesentlichen Abweichung im Kausalverlauf gekommen ist, da die vom Kläger erlittenen Verletzungen jedenfalls nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen, wenn man mit einem dünnen Seil um den Hals von einem Balkon springt.
75Ob eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf vorgelegen hätte, wenn der Kläger, wie er beispielhaft aufführt, von einer dritten Person von dem Seil abgeschnitten worden und deshalb zu Boden gestürzt wäre, bedarf hier keiner Entscheidung.
76ee)
77Es bedurfte insoweit auch keiner Anhörung des Klägers zu seinen Vorstellungen. Es kann als wahr unterstellt werden, dass der Kläger den Tod durch Strangulation gesucht und auch erwartet hat. Sein vorrangiges Ziel war es jedoch, durch sein Verhalten den Tod zu finden Er hat durch dieses Verhalten jedenfalls billigend jede schwere Verletzung in Kauf genommen, die durch den Sturz vom Balkon an einem dünnen Seil eintreten konnte.“
78Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 10.03.2025 Stellung genommen und ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor, da der Fall sowohl grundsätzliche Bedeutung habe, als auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern würden. Gerade im vorliegenden Fall des Klägers zeige sich die Uneinheitlichkeit der Rechtsanwendung, die der Senat in seinem Beschluss darstelle. So gehe die gesetzliche Krankenversicherung des Klägers davon aus, dass die Regelung in § 52 Abs. 1 SGB V einer Leistungspflicht nicht entgegenstehe, während der hier beklagte Unfallversicherer die Leistung verweigere. Jedenfalls würden die
79Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO nicht vorliegen, sodass eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ausscheide.
80Die Argumentation des Senats werde zudem den Besonderheiten des Einzelfalles nicht gerecht.
81Entgegen der Ansicht des Senats seien die Verletzungen kein „notwendiges
82Durchgangsstadium“ gewesen, da er, der Kläger, gerade nicht durch einen Sturz in die Tiefe habe sterben wollen. Verletzungen durch einen Aufprall auf den Boden habe er nicht gewollt. Hier hätten sich nicht die von ihm ins Werk gesetzten und vorgestellten Verletzungsfolgen eines Erhängens oder Erdrosselns, sondern ein davon zu trennendes, eigenständiges Unfallgeschehen, nämlich das Lösen des Seils und der anschließende Sturz aus mehreren Meter Höhe mit hierdurch verursachten schweren Aufprallverletzungen verwirklicht.
83Diese Verletzungen seien weder beabsichtigt noch überhaupt Gegenstand seiner Vorstellung gewesen
84Die vom Senat vertretene Ansicht sei nur dann zutreffend, wenn er, der Kläger, versucht hätte, sich durch einen Sprung vom Balkongeländer das Leben zu nehmen; hätte er den Sprung überlebt und sich dabei die streitgegenständlichen Verletzungen zugezogen, könnte diese Verletzungen als notwendiges Durchgangsstadium vorsätzlich und damit im Ergebnis freiwillig herbeigeführt worden sein.
85Dogmatisch sei zu unterscheiden zwischen der bewusst gesetzten Gefahrenquelle und dem konkreten Verletzungserfolg, für den Versicherungsleistungen beansprucht werden. Ein Leistungsausschluss wegen vorsätzlicher Herbeiführung setze jedenfalls voraus, dass sich der Vorsatz auf den maßgeblichen Versicherungsfall oder auf die ihn tragende Gesundheitsschädigung beziehe. Daran fehle es, wenn der tatsächliche Schaden auf einem eigenständigen, vom ursprünglichen Vorstellungsbild nicht umfassten Geschehensablauf beruhe. Er, der Kläger, habe nicht den Aufprall nach einem Sturz aus großer Höhe gewollt und ihn auch nicht für möglich gehalten oder billigend in Kauf genommen. Das Lösen des Seils sei für ihn gerade kein Mittel zur Zielerreichung gewesen, sondern gerade das Gegenteil, namentlich das Scheitern des ins Werk gesetzten Tötungsmechanismus. Mit diesem Scheitern sei ein neues, selbständiges äußeres Unfallereignis entstanden.
86Diese Einwände des Klägers geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.
87Zutreffend ist, dass ein Unfall im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen vorliegt, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Der Kläger hat sich im vorliegenden Fall in Suizidabsicht an einem dünnen Seil von seinem Balkon gestürzt. Das Ziel des Klägers war der Suizid. Vom Willen des Klägers waren sowohl der Sturz vom Balkon an einem -unstreitig- dünnen Seil, als auch der von ihm beabsichtigte Tod umfasst. Das Reißen des Seils bei dem Sturz vom Balkon war hier eine unwesentliche
88Abweichung vom vorgesehenen Kausalverlauf. Das Ziel des Klägers war es, zu sterben. Dabei sind Verletzungen des Körpers immer ein notwendiges Durchgangsstadium. Dass der Kläger sich ggfls. andere Verletzungen oder eine andere Todesart vorgestellt hat, ist hier letztlich deshalb nicht relevant, weil der Kläger durch die gewählte Art des Suizids - das Herabstürzen vom Balkon an einem dünnen Seil - mit der hier eingetretenen Abweichung vom Kausalverlauf hätte rechnen und diese in seine Überlegungen hätte miteinbeziehen können.
89Einer Anhörung des Klägers dazu, dass er sich durch Strangulation das Leben nehmen wollte, bedurfte es nicht. Dies kann schon allein aufgrund des unstreitigen Geschehensablaufs als wahr unterstellt werden. Dass der unter einer extrem belastenden Erkrankung leidende Kläger in seiner Verzweiflung, die ihn zu einem Suizidversuch getrieben hat, nicht berücksichtigt hat, dass es bei dem Sturz über den Balkon an einem dünnen Seil zu einem Reißen des Seils kommen könnte und er sich daher ein anderes Unfallgeschehen nicht vorgestellt hat, kann ebenfalls als wahr unterstellt werden. Der Kläger musste jedoch aus objektiver Sicht damit rechnen, dass das dünne Seil, mit dem er sich strangulieren wollte, reißen und er in den Tod stürzen konnte. Dieser Verlauf ist nicht so ungewöhnlich, dass hierin ein anderer, vom eigentlichen Suizidversuch wesentlich abweichender Kausalverlauf gesehen werden kann. Dass der Kläger nicht mit schweren Verletzungen nach einem - aufgrund der konkreten Begehungsweise des Suizids nicht fernliegenden - Aufprall auf den Boden überleben wollte, kann ebenfalls als wahr unterstellt werden. Dass der Kläger, der sterben wollte, einen Tod durch Aufprall auf den Boden nicht gebilligt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich.
90Entgegen der Ansicht des Klägers bedarf es auch nicht der Zulassung einer Revision, die Voraussetzungen einer Entscheidung gem. § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben.
91Bei der hier vorliegenden Rechtsfrage handelt es sich nicht um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb oder aufgrund anderer Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit das abstrakte Interesse derselben an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Im vorliegenden Verfahren ist auch keine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO erforderlich. Auch dieser Zulassungsgrund, der sich weitgehend mit dem der Grundsatzbedeutung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO deckt (vgl. BGH, Urteil vom
9225.06.2003 - IV ZR 322/02 -, juris Rn. 10) setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung und Anwendung des materiellen und formellen Rechts aufzustellen oder Lücken auszufüllen, weil es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02 - juris = VersR 2003, S. 222). Für den hier gegebenen besonderen Einzelfall treffen diese Voraussetzungen nicht zu.
93Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.