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Oberlandesgericht Hamm, 6 UF 90/25

Datum:
09.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 UF 90/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0409.6UF90.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 94 F 190/24
Schlagworte:
Kindesunterhalt; Inhaftierung; sexueller Missbrauch; Leistungsunfähigkeit; Treu und Glauben
Normen:
BGB § 242; BGB § 1603 Abs. 2
Leitsätze:

Einem Unterhaltsschuldner kann es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt sein, sich gegenüber seinem minderjährigen Kind auf eine durch eine Haftstrafe bedingte Leistungsunfähigkeit zu berufen, wenn er aufgrund schwerer Missbrauchstaten gegenüber dem Kind und nahen Angehörigen inhaftiert ist.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird auf die Beschwerde der Antragstellerin der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 28.04.2025 (94 F 190/24) abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.06.2024 bis 31.03.2026 in Höhe von 2.543,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 125,00 Euro seit dem 01.08.2024, 01.09.2024, 01.10.2024, 01.11.2024 und 01.12.2024 sowie aus jeweils 127,50 Euro seit dem 01.01.2025, 01.02.2025, 01.03.2025, 01.04.2025, 01.05.2025, 01.06.2025, 01.07.2025, 01.08.2025, 01.09.2025, 01.10.2025, 01.11.2025 und 01.12.2025 sowie aus jeweils 129,50 Euro seit dem 01.01.2026, 01.02.2026 und 01.03.2026 und an die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Paderborn in Höhe von 7.095,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 395,00 Euro seit dem 01.10.2024, 01.11.2024 und 01.12.2024 sowie aus jeweils 394,00 Euro seit dem 01.01.2025, 01.02.2025, 01.03.2025, 01.04.2025, 01.05.2025, 01.06.2025, 01.07.2025, 01.08.2025, 01.09.2025, 01.10.2025, 01.11.2025 und 01.12.2025, 01.01.2026, 01.02.2026 und 01.03.2026, zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, monatlich im Voraus an die Antragstellerin beginnend mit dem 01.04.2026 Unterhalt in Höhe von 100 % des gesetzlichen Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden zu 10 % der Antragstellerin und zu 90 % dem Antragsgegner auferlegt.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.333,50 Euro festgesetzt.

 
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