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Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 23.07.2025 wird uneingeschränkt zur Hauptverhandlung zugelassen.
Das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten wird vor der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg eröffnet.
Die Bestimmung der Besetzung der großen Strafkammer in der Hauptverhandlung (§ 76 Abs. 2 Satz 2 GVG) bleibt dieser vorbehalten.
Gründe:
2I.
3Die Staatsanwaltschaft Arnsberg hat gegen den Angeschuldigten am 23.07.2025 Anklage wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 3a, 315 b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB) erhoben. Sie legt dem Angeschuldigten zur Last, nach einem Zechgelage und dem Konsum von Betäubungsmitteln in der Nacht vom 04.03.2025 auf den 05.03.2025 sich gemeinsam mit dem geschädigten Zeugen D. K. und dem Zeugen T. entschlossen zu haben, im Raum O. Betäubungsmittel zu erwerben. Nachdem der verabredete Betäubungsmittelankauf gescheitert sei, seien der Angeschuldigte und der Zeuge D. K. in Streit geraten. Der Angeschuldigte habe den von ihm geführten PKW an der A.-straße N01 in B. geparkt und der Zeuge D. K. habe das von ihm mitgeführte Bargeld in Höhe von 2.800 € auf der Rücksitzbank des PKW zurückgelassen. Sodann habe sich ein Streitgespräch entwickelt und der Angeschuldigte habe seinen PKW zunächst einen Meter vorgefahren. Als der Zeuge daraufhin sein im PKW befindliches Bargeld herausgefordert habe, sei der Angeschuldigte zunächst langsam angefahren und der Zeuge habe sich an der rechten hinteren Tür festgeklammert. Der Angeschuldigte sei mit seinem PKW mit einer Grundstücksmauer kollidiert und habe das Fahrzeug zunächst angehalten. Der Zeuge habe daraufhin weiter versucht, durch die hintere Tür der Fahrerseite in das Fahrzeug zu gelangen, während der Angeschuldigte mit dem Fahrzeug beschleunigte, um mit dem Bargeld des Zeugen zu flüchten und es für sich zu behalten. Dabei habe er den Zeugen rund 24 Meter mitgeschleift. Schließlich sei der Zeuge gestürzt und habe hierdurch eine Platzwunde am Kopf, eine Gehirnerschütterung und Schürfwunden an Händen, Knien und Bauch erlitten. Anschließend habe sich der Angeschuldigte mit seinem PKW und dem Bargeld des Zeugen entfernt, ohne sich um den Personen- und den Sachschaden zu kümmern.
4Mit Beschluss vom 16.01.2026 hat das Landgericht die vorbezeichnete Anklageschrift mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass der Angeschuldigte lediglich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 StGB hinreichend verdächtig sei und im Übrigen ein hinreichender Tatverdacht nicht bestehe. Zugleich hat es das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - Medebach eröffnet.
5Ein hinreichender Tatverdacht wegen besonders schweren Raubes gem. §§ 249 Abs. 2 Nr. 3a) StGB in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB bestehe nicht, insbesondere sei eine glaubhafte Aussage des einzigen Belastungszeugen D. K. nicht zu erwarten.
6So sei bereits dessen Schilderung zur Sitzordnung im Fahrzeug nicht nachvollziehbar und begründe Zweifel am Vorliegen einer Wegnahme bzw. des Wegnahmevorsatzes. In seiner polizeilichen Vernehmung am 13.03.2025, ergänzt durch die erneute Vernehmung am 28.10.2025, habe der Zeuge D. K. angegeben, dass er auf der Rückbank gesessen und das Geld sich zunächst in seiner Brusttasche und später neben ihm auf der Rückbank befunden habe. Aus der Videoaufzeichnung sei hingegen ersichtlich, dass der Zeuge sich auf dem Beifahrersitz befunden habe.
7Ferner sei nicht ersichtlich, dass der Angeschuldigte Kenntnis, von dem möglicherweise in seinem Fahrzeug befindlichen Bargeld des Zeugen D. K. gehabt habe. Zwar höre man auf der Videoaufzeichnung, dass der Zeuge D. K. zum Angeschuldigten sage, dass er seine Sachen brauche. Dies werde jedoch nicht näher spezifiziert. Zudem habe der Zeuge D. K. in der Anhörung vom 06.03.2025 im Krankenhaus und in seinen polizeilichen Vernehmungen am 13.03.2025 und 28.10.2025 widersprüchliche Angaben zur Höhe und Herkunft des Bargeldbetrages gemacht. Hierbei komme auch die Möglichkeit in Betracht, dass es an der Verknüpfung von Gewalt und Wegnahme fehle. Die Handyauswertung habe ergeben, dass der Angeschuldigte von dem Zeugen genervt gewesen sei. Es sei daher auch denkbar, dass dieser sich dem Zeugen lediglich energisch habe entziehen wollen.
8Nicht fernliegend sei überdies, dass eine Wegnahme durch den Angeschuldigten ausscheide, weil der auf der Rückbank sitzende Zeuge T. das Bargeld zuvor eingesteckt haben könnte. Anhaltspunkte für ein koordiniertes Vorgehen des Angeschuldigten und des Zeugen T. bestünden nicht.
9Zudem belegten die Videoaufzeichnungen sowie die Aussagen der weiteren Zeugen C. und M. keine Gewaltanwendung durch den Angeschuldigten. So sei der Zeuge lediglich neben dem Auto hergelaufen und durch dieses nicht mitgeschliffen worden. Aus diesem Grund scheide auch eine körperliche schwere Misshandlung aus. Eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts wäre aber selbst bei Annahme eines Raubdelikts nicht gegeben, da angesichts des Tatbildes, der Spontanität des Geschehens und der bisherigen weitgehenden Straffreiheit des Angeschuldigten die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erwarten sei.
10Mangels hinreichendem Tatverdacht bezüglich des Schädigungsvorsatzes sei auch ein hinreichender Tatverdacht wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zu verneinen. Zwar sei der Zeuge im Verlauf des Fahrvorgangs gestürzt. Es sei jedoch nicht aufzuklären, ob der Sturz auf den Fahr- bzw. Beschleunigungsvorgang des Fahrzeugs oder die rauschbedingt beeinträchtigten Reaktionen des Zeugen zurückzuführen sei.
11Gegen diesen der Staatsanwaltschaft Arnsberg am 20.01.2026 zugestellten Beschluss hat diese mit Verfügung vom 21.01.2026, eingegangen beim Landgericht Arnsberg am gleichen Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Die Kammer habe die zur Verfügung stehenden Beweismittel lückenhaft gewürdigt. So habe sich aus der Auswertung des Chatverkehrs ergeben, dass die Personengruppe den Plan gefasst habe, weitere Drogen zu kaufen. Unerheblich sei, ob dem Angeschuldigten die genaue Summe des vom Zeugen D. K. mitgeführten Bargeldes bekannt gewesen sei, da er jedenfalls gewusst habe, dass dieser über Barmittel verfüge. Ferner sei der in der Videoaufzeichnung dokumentierte Ruf des Zeugen D. K. „Gib mir meine Sachen wieder!“ nicht berücksichtigt worden. Nach der eigenen Einlassung des Angeschuldigten habe der Zeuge D. K. nach einer Geldbörse gegriffen. Die weitere Behauptung, dass es sich um die Geldbörse des Angeschuldigten gehandelt habe, sei durch die weiteren Beweismittel widerlegt. Die Annahme einer Wegnahme durch den Zeugen T. sei spekulativ. Zwar habe der Zeuge D. K. objektiv unzutreffende Angaben zu seiner Sitzposition gemacht. Insoweit sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden habe. Die weiteren Angaben des Zeugen seien hingegen durch die Videoaufnahmen und die Auswertung des Chats bestätigt worden.
12Ebenfalls nicht überzeugend sei die Annahme, dass der Angeschuldigte lediglich aufgrund eigener Intoxikation gestürzt sei. Zum einen sei dies nicht in Einklang mit den Videoaufnahmen zu bringen. Zum anderen habe der Zeuge T. angegeben, dass der Zeuge D. K. beim Anfahren halb im Auto gehangen habe. Angesichts der auch objektiv gefährlichen Situation mit einer Mauer rechts im Fahrweg dränge es sich auf, dass der Angeschuldigte die Verletzungen des Zeugen billigend in Kauf genommen habe.
13Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.01.2026 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
14Die Generalstaatsanwaltschaft ist der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg in ihrer Antragsschrift vom 17.03.2026 beigetreten.
15Der Angeschuldigte hat in seiner Gegenerklärung die Auffassung vertreten, dass die Angaben des Zeugen D. K. nicht belastbar seien, da er unsicher, und im Widerspruch zu den Videoaufzeichnungen ausgesagt habe. Außerdem habe er zuvor in erheblichem Maße Drogen konsumiert.
16II.
171)
18Die gemäß §§ 210 Abs. 2, 304, 311 StPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
19a)
20Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichend ist der Tatverdacht hierbei, wenn er bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses so stark ist, dass eine Verurteilung nach der zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zu treffenden, vorläufigen Bewertung wahrscheinlich ist (Rittscher, in: Beck´scherOK, Stand: 01.04.2026, § 203 StPO Rn. 4). Das Gericht ist gehalten, seine Beurteilung einerseits aufgrund des gesamten Ermittlungsergebnisses vorzunehmen, andererseits aber auch die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung, insbesondere auch durch den persönlichen Eindruck des Gerichts hinsichtlich der Einlassung des Angeschuldigten sowie der Beweiskraft der Aussage eines Be- oder Entlastungszeugen in Rechnung zu stellen (vgl. Senatsbeschluss vom 03. April 2014 - Az. 5 Ws 98/14; Senatsbeschluss vom 07.02.2017 - Az. 5 Ws 26/17; OLG Koblenz, NJW 2013, 98; KG, Beschluss vom 01.02.2002 - Az. 4 Ws 14/02). Soweit Widersprüche zwischen einzelnen Beweismitteln und den Einlassungen der Angeschuldigten bestehen, ist bereits bei ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit die Anklageschrift zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren zu eröffnen, da schwierige Fragen der Beweiswürdigung nicht im Eröffnungsverfahren, welches regelmäßig allein auf das Aktenstudium beschränkt ist, entschieden werden sollen (Ritscher, in: Beck´scherOK, a.a.O., § 203 StPO Rn. 6 unter Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des OLG Stuttgart NStZ-RR 2012, 117; in diesem Sinne auch OLG Celle BeckRS 2013, 07170; OLG Hamm BeckRS 2014, 02241; LG Bielefeld BeckRS 2015, 02270; OLG Oldenburg NJW 2015, 2745, 2746; OLG Stuttgart BeckRS 2016, 18088; OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 110244 Rn. 43). Denn die Funktion der Eröffnungsentscheidung besteht nicht darin, der Hauptverhandlung vorzugreifen, sondern ausschließlich erkennbar aussichtslose Fälle herauszufiltern (BGH NJW 2019, 1470 Rn. 17; BGHSt 54, 275 Rn. 60; BGH BeckRS 2019, 28508).
21b)
22Ausgehend von diesem Maßstab ist der Angeschuldigte sowohl des ihm zur Last gelegten besonders schweren Raubes gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB als auch der tateinheitlichen Begehung (§ 52 StGB) eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB hinreichend verdächtig.
23aa)
24Entgegen der Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Beschluss kann bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung weder der hinreichende Tatverdacht in Bezug auf die Anwendung von Personengewalt noch in Bezug auf Wegnahme und Wegnahmevorsatz verneint werden.
25(1)
26Personengewalt im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung jeder körperlich wirkende Zwang, der geeignet ist, einen gegen die Wegnahme geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (BGH, Beschluss vom 26.01.2022 - 3 StR 445/21; BeckRS 2022, 2328; BGH, Beschluss vom 25.03.2025 - 4 StR 530/24 - BeckRS 2025, 8185 Rn. 2). Vorausgesetzt ist demnach zum einen eine unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung (BGH NStZ 2020, 219 Rn. 9, beck-online). Zum anderen braucht die körperliche Einwirkung für Leib oder gar Leben des Opfers zwar nicht gefährlich zu sein. Sie darf letztlich aber auch nicht ganz unbedeutend sein, sondern die vom Täter aufgewendete Kraft muss einen wesentlichen Bestandteil der angestrebten Wegnahme darstellen (Sander, in: MünchKomm, 5. Aufl. 2025, § 249 StGB Rn. 15, beck-online). Hieran fehlt es, wenn das Tatbild nicht durch den körperlichen Zwang, sondern durch List, Schnelligkeit und Geschicklichkeit geprägt wird, so dass das Überraschungsmoment bestimmend ist (Sander, in: MünchKomm, a.a.O., § 249 StGB Rn. 16, beck-online; OLG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 2008 - 1 Ss 53/08 -, juris). Auch in solchen Konstellationen wird allerdings die Schwelle zur gewaltsamen Wegnahme überschritten, wenn das Opfer die Absicht des Täters noch rechtzeitig erkennt und die Sache derart festhält, dass sie vom Täter nur mittels erheblicher Kraftentfaltung entrissen werden kann (Sander, in: MünchKomm, 5. Aufl. 2025, § 249 StGB Rn. 16, beck-online).
27Vorliegend lässt sich den Videoaufzeichnungen, welche durch eine, an einem naheliegenden Haus angebrachte Überwachungskamera gefertigt wurden, entnehmen, dass der Geschädigte sich im Tatzeitpunkt zunächst neben dem Fahrzeug des Angeschuldigten auf Höhe der geöffneten, rechten, hinteren Seitentür befand. Sodann fuhr der Angeschuldigte mit hoher Beschleunigung los. Zwar ist im Hinblick auf diesen Anfahrvorgang denkbar, dass der Angeschuldigte versuchte, den Geschädigten zu überrumpeln und etwaigen Widerstandshandlungen zuvor zu kommen. Er kollidierte jedoch bereits nach wenigen Metern mit einer auf der rechten Seite befindlichen, niedrigen Grundstücksmauer, wodurch sein Fahrzeug abgebremst wurde. Dem Geschädigten gelang es, die weiterhin geöffnete Fahrzeugtür hinten rechts festzuhalten, und er versuchte, in das Fahrzeug einzusteigen. Diesen Festhaltegriff sowie die wiederholten Einstiegsversuche wehrte der Angeschuldigte ab, indem er mit seinem Fahrzeug erneut mit hoher Beschleunigung losfuhr. Jedenfalls bei diesem zweiten Anfahren war für das Tatbild nicht mehr das Überraschungsmoment, sondern die erhebliche Kraftentfaltung des beschleunigten Fahrzeugs prägend. Diese war gegen den Festhaltegriff des Geschädigten gerichtet, stellte damit unmittelbaren körperlichen Zwang dar und brach letztlich dessen geleisteten Widerstand, da der Geschädigte nach einer Strecke von ca. 10 bis 20 Metern sich nicht mehr am Fahrzeug festhalten konnte und stürzte. Die Videoaufzeichnungen belegen somit hinreichend, dass der Angeschuldigte einen erwarteten Widerstand nicht nur vermeiden und zuvorkommen wollte (vgl. hierzu auch: BGH, Urteil vom 12. Dezember 1989 - 1 StR 613/89 -, Rn. 7, juris).
28(2)
29Des Weiteren ist der Angeschuldigte auch hinreichend verdächtig, dem Geschädigten D. K. vorsätzlich Bargeld weggenommen zu haben.
30(a)
31Die Einlassung des Angeschuldigten sowie die Aussage seine Beifahrers T., sie hätten in der Einbuchtung geparkt und ein unbekannter Mann habe sich mit einem Messer durch das geöffnete Beifahrerfenster gebeugt, wird durch die Videoaufzeichnungen von dem Vorfall sowie die Aussage der Zeugin C. widerlegt.
32(b)
33Der Angeschuldigte wird durch die Aussage des Geschädigten D. K. belastet. Danach hatte der Geschädigte das Bargeld auf der Rücksitzbank des Fahrzeugs liegen gelassen und der Angeschuldigte wollte dieses durch das Wegfahren an sich bringen.
34Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Zeuge D. K. bei seinen polizeilichen Vernehmungen am 06.03.2025, 13.03.2025 und 28.10.2025 nicht konstant ausgesagt hat. Die Aufklärung dieser Abweichungen und Widersprüche hat allerdings den besonderen Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung vorbehalten zu bleiben, weil bei einer Gesamtwürdigung des bisherigen Ermittlungsergebnisses eine vorsätzliche Wegnahme hinreichend wahrscheinlich ist.
35(aa)
36Soweit der Geschädigte in seinen Vernehmungen abweichende Angaben zur Menge und Herkunft des von ihm mitgeführten Bargeldes gemacht hat, wird die Strafkammer zu berücksichtigen haben, dass der Geschädigte bereits in der tatnächsten Vernehmung am 06.03.2025 angegeben hat, dass er sein Geld aus dem Auto habe holen wollen und „die beiden Ihn abgezogen hätten“. Die Angaben zur Geldmenge „2.800 € bis 3.000 €“ (Vernehmung am 06.03.2025), „ca. 2.800 €“ (Vernehmung am 13.03.2025) und „3.000 €“ (Vernehmung am 28.10.2025) weichen hierbei - anders als die Strafkammer meint - nur geringfügig voneinander ab. Zur Herkunft des Geldes hat der Geschädigte zwar abweichend „Rückzahlung vom Sozialamt“ (Vernehmung am 13.03.2025) und „von meinem Bruder geliehen“ (Vernehmung vom 28.10.2025) angegeben. Diesbezüglich wird allerdings zu bedenken sein, dass die Geldmittel zum Drogenankauf bestimmt waren, solche Geldmittel häufig nicht aus legalem Erwerb herrühren und es daher ein nachvollziehbares Motiv für die Verschleierung der Herkunft gegeben haben kann.
37(bb)
38Ferner wird die Strafkammer in diesem Zusammenhang zu würdigen haben, dass die Angaben des Geschädigten zum Verbleib seines Geldes auf der Rücksitzbank indiziell sowohl durch die Videoaufzeichnungen als auch durch die Aussage der Zeugin C. gestützt werden. Nach den Videoaufzeichnungen wendet sich der Geschädigte unmittelbar nach dem Anhalten sowohl an den im Fahrzeug befindlichen Zeugen T. als auch unmittelbar danach an den bereits ausgestiegenen Angeschuldigten und fordert „ich brauche meine Sachen.“
39Dieses Verhalten passt zur Zeugenaussage der Zeugin C.. Diese hat beobachtet, wie das Fahrzeug mit den Beteiligten bereits kurz zuvor an der A.-straße bei einem gewerblichen Betrieb gehalten haben soll (Bl. 213 und 215 d.A.). Dort habe eine Person mit weißer Jacke, hierbei handelt es sich nach den Videoaufzeichnungen um den Geschädigten, lauthals die Aushändigung seiner Sachen gefordert. Da die Zeugin sich in der Situation nicht wohlgefühlt habe, sei sie zügig vorbeigegangen. Kurze Zeit später sei sie von dem Fahrzeug passiert worden und der Geschädigte habe mit dem Oberkörper auf der Beifahrerseite im Auto gehangen.
40Diese Zeugenaussage ist nicht nur ein starkes Indiz dafür, dass der Angeschuldigte das Bargeld des Geschädigten vorsätzlich wegnehmen wollte, sondern erklärt möglicherweise auch den vermeintlichen Widerspruch den die Strafkammer im angefochten Beschluss zwischen der vom Geschädigten geschilderten Sitzordnung und den Videoaufzeichnungen gesehen hat. Zwar hat der Angeschuldigte in den Vernehmungen am 13.03.2025 und am 28.10.2025 angegeben, dass der Zeuge T. auf dem Beifahrersitz und er hinten rechts gesessen habe. Diese Angaben beziehen sich indes in beiden Fällen auf die Fahrt zum Drogenkauf. Dass die Beteiligten, wie von der neutralen Zeugin C. beobachtet, bereits vor dem Anhalten in der Grundstückseinfahrt A.-straße N02 angehalten hatten und aus dem Fahrzeug ausgestiegen waren, haben sie bislang nicht geschildert. Es erscheint ohne Weiteres möglich, dass es hierdurch zu einer Veränderung der Sitzordnung gekommen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Angaben der Zeugin C., der Geschädigte habe bereits nach dem ersten Anhalten an dem gewerblichen Betrieb mit dem Oberkörper halb auf der Beifahrerseite im Auto gehangen, dazu passt, dass er ausweislich der Videoaufzeichnungen beim Anhalten in der Grundstückseinfahrt A.-straße N02 entgegen der Fahrtrichtung auf dem Beifahrersitz saß und rückwärts aus dem Fahrzeug ausstieg.
41(cc)
42Des Weiteren wird zu würdigen sein, dass es weder Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Bargeld des Geschädigten an diesen vor dem zweifachen Anfahren herausgegeben wurde, noch - worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat - dass der Zeuge T. dieses an sich genommen hat. Vielmehr ist die Strafkammer - im rechtlichen Ansatz zutreffend - davon ausgegangen, dass durch das Aussteigen des Geschädigten an der Grundstückseinfahrt A.-straße N02 und dem Verbleib des Geldes auf der Rücksitzbank lediglich eine Gewahrsamslockerung eingetreten ist und der Geschädigte weiterhin (Mit-)Gewahrsam behalten hat.
43bb)
44Ebenfalls ist der Angeschuldigte hinreichend verdächtig, den Geschädigten im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 3 a) StGB bei der Tat körperlich schwer misshandelt zu haben.
45(1)
46In objektiver Hinsicht setzt das Qualifikationsmerkmal der schweren körperlichen Misshandlung nicht voraus, dass die Misshandlung den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB erfüllt. Vielmehr genügt eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder erheblichen Schmerzen (BGH NStZ-RR 2007, 175, beck-online). Hiervon ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszugehen, da der Geschädigte ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des R.-Hospital in P. vom 06.03.2025 durch den Sturz eine Gehirnerschütterung sowie mehrere Schürfwunden erlitten hat.
47(2)
48Eingehenderer Prüfung wird hingegen die Frage bedürfen, ob der Angeschuldigte bezüglich der schweren körperlichen Misshandlung auch vorsätzlich handelte. In die vorzunehmende Gesamtwürdigung wird hierbei zum einen - wie die Strafkammer zu Recht ausgeführt hat - einzustellen sein, dass der Geschädigte ausweislich der Videoaufzeichnungen neben dem Fahrzeug herlief und nicht durch dieses mitgeschliffen wurde. Zum anderen sind auf den Videoaufzeichnungen mehrfache Griffe bzw. Einstiegsversuche des Geschädigten in das Fahrzeug bei starker Beschleunigung seitens des Angeschuldigten zu sehen. Der Zeuge T., welcher sich auf dem Beifahrersitz und damit unmittelbar neben dem Angeschuldigten befand, hatte den Eindruck, dass der Geschädigte halb im Auto hing. Dass der Angeschuldigte mit Einstiegsversuchen seitens des Geschädigten rechnete, liegt auch im Hinblick auf die Aussage der Zeugin C. nah, wonach der Geschädigte bereits nach dem Anhalten bei dem gewerblichen Betrieb an der A.-straße mit seinem Oberkörper halb im Auto hing. Den besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung vorbehalten zu bleiben hat daher, ob der Angeschuldigte mit erheblichen Verletzungen des Geschädigten rechnete, also Schädigungsvorsatz besaß. Insoweit werden insbesondere die Länge der Fahrtstrecke, das Maß der Beschleunigung, die Kollision mit der Grundstücksmauer, der Umstand, dass der Angeschuldigte seinen Griff an die Fahrzeugtür lösen konnte, aber auch dessen wiederholte Einstiegsversuche, welche die Gefahr bargen, dass diese scheiterten und er unter das Fahrzeug geriet, zu würdigen sein.
49Sollte nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung Schädigungsvorsatz zu verneinen sein, wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob der Angeschuldigte sein Fahrzeug als sonstiges Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB nutzte, um den Widerstand des Geschädigten durch Personengewalt zu überwinden.
50cc)
51Schließlich ist die Strafkammer bezüglich der von der Staatsanwaltschaft aus dem Vorwurf des besonders schweren Raubes abgeleiteten sachlichen Zuständigkeit zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 3 StGB bereits im jetzigen Zeitpunkt nahe liege. Die für die sachliche Zuständigkeit maßgebliche Rechtsfolgenerwartung muss aufgrund einer überschlägigen Prognoseentscheidung, ähnlich der Entscheidung über den hinreichenden Tatverdacht, anhand der allgemeinen Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des gesamten Ermittlungsergebnisses nach § 160 StPO festgestellt werden, wobei bloße Vermutungen noch nicht eine Eröffnung vor einem Gericht niedriger Ordnung rechtfertigen und eine solche Eröffnung nur zulässig ist, wenn die Strafgewalt des Gerichts niedriger Ordnung mit Sicherheit ausreichend erscheint (KG Berlin, Beschluss vom 3. März 2000 - 1 AR 152/00 - 4 Ws 46/00 -, juris). Dies ist nicht der Fall. Die Strafkammer zählt im angefochtenen Beschluss lediglich einige mildernde Strafzumessungsfaktoren - Tatbild, spontaner Tatentschluss und weitgehende Straffreiheit des Angeschuldigten - auf, würdigt hingegen nicht straferschwerend (dazu sogleich) die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausschließbare tateinheitliche Begehung des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB). Offen ist zudem, wie der Angeschuldigte sich in der Hauptverhandlung gegen die Vorwürfe verteidigen wird, insbesondere, ob er - was einen gewichtigen Strafmilderungsgrund darstellen würde - sich geständig einlassen wird.
52Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist daher bezüglich der Straferwartung der Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 3 a) StGB zugrunde zu legen, welcher Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahre vorsieht und damit die Zuständigkeit der Strafkammer nach § 74 Abs. 1 S. 2 2. Alt. GVG begründet.
53bb)
54Ferner ist der Angeschuldigte auch des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB hinreichend verdächtig.
55Nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt: BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - 4 StR 481/22 -, Rn. 31, juris m. w. N.) wird ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr von § 315b StGB nur dann erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu „pervertieren“, und es ihm darauf ankommt, hierdurch in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert zudem, dass durch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden (zuletzt: BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - 4 StR 481/22 -, Rn. 31, juris m.w.N.). Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (zuletzt: BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - 4 StR 481/22 -, Rn. 31, juris m.w.N.).
56(1)
57Versucht ein Täter - wie vorliegend der Angeschuldigte - eine sich an seinem Fahrzeug festklammernde Person durch Fahrbewegungen oder sonstige Handlungen abzuschütteln, stellt dies bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild kein bloß fehlerhaftes Verkehrsverhalten inmitten des Straßenverkehrs dar, welches abschließend von § 315c StGB erfasst werden soll (König in: Leipziger Kommentar, StGB, 13. Auflage 2020, § 315b StGB, Rn. 49). Vielmehr nutzt dieser das Fahrzeug nicht mehr zur bloßen Fortbewegung, sondern zweckwidrig als Nötigungsmittel. Hierdurch wird der Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr „pervertiert“.
58(2)
59Zur Frage, ob der Angeschuldigte insoweit auch mit bedingtem Schädigungsvorsatz handelte, ist auf die Ausführungen betreffend den Vorsatz bezüglich der schweren körperlichen Misshandlung zu verweisen (s. unter II. 1) b) (3) (b)). Dies hat einer umfassenden Gesamtwürdigung nach Beweisaufnahme vorbehalten zu bleiben.
602)
61Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst und bleibt der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 04.03.2005 - 2 Ws 22/05 - BeckRS 2005, 04155; KG Berlin - Beschluss vom 09.05.2014 - 4 Ws 43/14 - 141 AR 233/14 - BeckRS 2014, 19424).