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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 71/26

Datum:
05.05.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 71/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0505.5WS71.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 KLs 18/25
Schlagworte:
Personengewalt, Zwang, List, Schnelligkeit, Geschicklichkeit, Überraschungsmoment, schwere körperliche Misshandlung, Eröffnungszuständigkeit, Gericht niedrigerer Ordnung; minder schwerer Fall; Festklammern, Fahrbewegung, Abschütteln, Eingriff, Straßenverkehr
Normen:
§§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 3 a), 315 b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB §§ 203, 209, 210 Abs. 2, 304, 311 StPO
Leitsätze:
  1. Personengewalt im Sinne von § 249 StGB ist zu verneinen, wenn das Tatbild nicht durch den körperlichen Zwang, sondern durch List, Schnelligkeit und Geschicklichkeit geprägt wird, so dass das Überraschungsmoment bestimmend ist (Anschluss an OLG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 2008 – 1 Ss 53/08 –, juris). Die Schwelle zur gewaltsamen Wegnahme wird indes überschritten, wenn das Opfer die Absicht des Täters noch rechtzeitig erkennt und die Sache derart festhält, dass sie vom Täter nur mittels erheblicher Kraftentfaltung entrissen werden kann.
  2. Eine schwere körperliche Misshandlung im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 3 a) StGB liegt bei einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder erheblichen Schmerzen vor (Anschluss an BGH Beschluss vom 30. Januar 2007 – 3 StR 1/07 –, juris).
  3. Im Rahmen der Eröffnungsentscheidung ist die für die sachliche Zuständigkeit maßgebliche Rechtsfolgenerwartung aufgrund einer überschlägigen Prognoseentscheidung zu treffen. Die Eröffnung vor einem Gericht niedrigerer Ordnung (§ 209 Abs. 1 StPO) ist nur zulässig ist, wenn dessen Strafgewalt mit Sicherheit ausreichend erscheint
  4. Versucht ein Täter eine sich an seinem Fahrzeug festklammernde Person durch Fahrbewegungen oder sonstige Handlungen abzuschütteln, stellt dies bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild kein bloß fehlerhaftes Verkehrsverhalten inmitten des Straßenverkehrs, sondern einen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB dar.
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 23.07.2025 wird uneingeschränkt zur Hauptverhandlung zugelassen.

Das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten wird vor der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg eröffnet.

Die Bestimmung der Besetzung der großen Strafkammer in der Hauptverhandlung (§ 76 Abs. 2 Satz 2 GVG) bleibt dieser vorbehalten.

 
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