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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 191/26

Datum:
25.08.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 191/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0825.5WS191.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 49 KLs 25/25
Schlagworte:
Entschädigung, Unterbringung, Ablehnung, Ermessen, Erheblichkeit der Anlasstaten, Sonderopfer
Normen:
StrEG § 6 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:

1. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG eröffnet dem Tatgericht einen Ermessensspielraum. Bei der Ermessensausübung wird insbesondere darauf abgestellt, ob die rechtswidrigen Taten schwer wiegen, wie hoch ihr Unrechtsgehalt ist und ob durch sie der Rechtsfrieden empfindlich gestört wurde. Andererseits ist das Maß des Sonderopfers zu betrachten, welches der Beschuldigte durch die Strafverfolgungsmaßnahme zu erleiden hatte.2. Scheitert die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an der Erheblichkeit der Anlasstat(en), liegt die Versagung einer Entschädigung regelmäßig fern. Demgegenüber spricht die Begehung erheblicher Anlasstaten regelmäßig für eine Versagung der Entschädigung, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gleichwohl nicht angeordnet wird, etwa weil eine fortbestehende Gefährlichkeit für die Zukunft nicht festgestellt werden kann oder weil es an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und der psychischen Erkrankung des Beschuldigten fehlt.3. Zwar kann die Eingriffsintensität der einstweiligen Unterbringung etwa dadurch relativiert werden, dass der Beschuldigte schon zuvor in einem Heim lebte, ferner durch den Umstand, dass die Unterbringung im Hinblick auf seine Störung nicht etwa von vorneherein unangemessen war und seine fachkundige Betreuung gewährleistete. Angesichts des Umstands, dass es sich bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus um eine außerordentlich beschwerende Maßnahme handelt, kann dieser Gesichtspunkt aber nur dann maßgebliches Gewicht entfalten, wenn aufgrund der Betreuung in der einstweiligen Unterbringung davon auszugehen ist, dass sich der psychische Zustand des Beschuldigten dauerhaft oder zumindest für einen erheblichen Zeitraum signifikant verbessert. Für die Bestimmung des Maßes des Sonderopfers sind darüber hinaus die subjektiv erlebte Belastung des Beschuldigten durch die einstweilige Unterbringung sowie die Dauer des Freiheitsentzugs von Bedeutung.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 
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