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Oberlandesgericht Hamm, 5 WF 20/26

Datum:
18.03.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 WF 20/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0318.5WF20.26.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gelsenkirchen, 515 F 177/25
Schlagworte:
vereinfachtes Verfahren, Beschlusserlass
Normen:
§§ 38 Abs. 3 S. 3, 251 Abs. 1 S. 2, Nr. 3, 252 Abs. 5 FamFG
Leitsätze:
  1. Nach Ablauf der Monatsfrist des § 251 Abs. 1 S. 2, Nr. 3 FamFG für die Erhebung von Einwendungen gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Unterhaltsverfahren vorgebrachte Einwendungen sind nach § 252 Abs. 5 FamFG zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss noch nicht erlassen ist. Bei der Monatsfrist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist.
  2. Bei fehlender Signatur des Festsetzungsbeschlusses kann kein wirksamer Erlass des Beschlusses i. S. d. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG festgestellt werden, mit der Folge, dass auch danach noch vorgebrachte Einwendungen gegen die Festsetzung im vereinfachten Verfahren zu berücksichtigen sind.
 
Tenor:

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 20.01.2026 wird der am 12.01.2026 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren an das Familiengericht in Gelsenkirchen zurückverwiesen.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleiben dem Familiengericht vorbehalten.

3.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.757,00 € festgesetzt.

 
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