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Oberlandesgericht Hamm, 5 WF 198/25

Datum:
16.03.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 WF 198/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0316.5WF198.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Castrop-Rauxel, 8 F 226/25
Schlagworte:
vereifachtes Verfahren
Normen:
§§ 38 Abs. 3 S. 3, 251 Abs. 1 S. 2, Nr. 3, 252 Abs. 5 FamFG
Leitsätze:

Nach Ablauf der Monatsfrist des § 251 Abs. 1 S. 2, Nr. 3 FamFG für die Erhebung von Einwendungengegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Unterhaltsverfahren vorgebrachte Einwendungen sind nach § 252 Abs. 5 FamFG zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss noch nicht erlassen ist. Bei der Monatsfrist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist.

 
Tenor:

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 14.08.2025 wird der am 31.07.2025 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Castrop-Rauxel aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren an das Familiengericht in Castrop-Rauxel zurückverwiesen.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleiben dem Familiengericht vorbehalten.

3.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.466,00 € festgesetzt.

 
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