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Oberlandesgericht Hamm, 5 WF 159/25

Datum:
20.03.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 WF 159/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0320.5WF159.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Iserlohn, 140 F 110/25
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe, vereinfachtes Verfahren
Normen:
§§ 113 Abs. 1, S. 2, 249, 255 FamFG, 114, 119 Abs. 1 S. 1 ZPO
Leitsätze:

Die uneingeschränkte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch die Rechtspflegerin / den Rechtspflegerim vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger hindert das Familiengericht nach Übergang des vereinfachten Verfahrens in das streitige Verfahren nicht daran, im Rahmen des streitigen Verfahrens in eigener Zuständigkeit über die Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden.

 
Tenor:

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 17.07.2025 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn abgeändert.

Dem Antragsgegner wird ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung bewilligt, soweit er sich gegen seine Verpflichtung wendet, …

Ihm wird ferner ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung bewilligt, soweit er sich gegen seine Verpflichtung wendet, ab dem 01.06.2025 an den Antragsteller monatlichen Unterhalt aus gemäß § 7 Abs. 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter und laufender Leistungen nach dem UVG für das Kind A. M.i.H.v. mehr als 133,00 € sowie für die Kinder E. M.und C. M. i.H.v. mehr als je 109,00 € zahlen zu müssen, fällig jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit.

Im Umfang der nunmehr bewilligten Verfahrenskostenhilfe wird dem Antragsgegner für seine Rechtsverteidigung in erster Instanz Rechtsanwalt B. aus D. beigeordnet.

Die weitergehende sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der weitergehende Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bleibt abgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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