Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil sie ihre Beschwerde gegen den am 29.12.2025 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Detmold (35 F 4/25) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach § 84 FamFG.
Der Senat hat geprüft, ob Gründe vorliegen, die ausnahmsweise trotz der Rücknahme des Rechtsmittels nach § 81 FamFG ein Abweichen von der Kostenanordnung des § 84 FamFG rechtfertigen könnten. Derartige Umstände liegen nicht vor.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.