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Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 25/26

Datum:
20.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 UF 25/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0420.5UF25.26.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 35 F 4/25
 
Tenor:

Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil sie ihre Beschwerde gegen den am 29.12.2025 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Detmold (35 F 4/25) zurückgenommen hat.

Dieser Beschluss ergeht nach § 84 FamFG.

Der Senat hat geprüft, ob Gründe vorliegen, die ausnahmsweise trotz der Rücknahme des Rechtsmittels nach § 81 FamFG ein Abweichen von der Kostenanordnung des § 84 FamFG rechtfertigen könnten. Derartige Umstände liegen nicht vor.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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