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Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 127/25

Datum:
05.01.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 UF 127/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0105.5UF127.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 30 F 63/25
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird der am 26.08.2025 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -. Detmold hinsichtlich des Versorgungsausgleichs teilweise abgeändert und in Ziffer 2.) Abs. 3 wie folgt neu gefasst sowie um Abs.4 ergänzt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungskasse des Bundes und der Länder zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht (VBL klassik) in Höhe von 18,83 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32a der Satzung in der Fassung der 34. Satzungsänderung, bezogen auf den 28.02.2025, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D.(Altersrentenversicherung) ein Anrecht in Höhe von 4.600,70 €, bezogen auf den 28.02.2025, bei der Versorgungsausgleichskasse - Pensionskasse auf Gegenseitigkeit R. - begründet. Die D.wird verpflichtet, den Betrag gemäß Satz 1 nebst Zinsen in Höhe von 1,75 % seit dem 01.03.2025 bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu bezahlen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Verfahrenswert wird auf bis 3.000 € festgesetzt.

 
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