Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Zur Reichweite der Aufsichtspflicht einer Tagesmutter in der Großtagespflege ("Mini-Kita") während des Mittagsschlafs eines Kleinkindes.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das angefochtene Urteil aufgehoben.
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Revisionen der Nebenkläger werden als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revisionen der Angeklagten sowie deren notwendige Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Die Kosten der Revisionen der Nebenkläger sowie deren notwendige Auslagen tragen die Nebenkläger selbst.
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht - Schöffengericht - Gelsenkirchen hat die Angeklagten mit Urteil vom 27.10.2023 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen.
4Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 07.02.2025 das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen aufgehoben und die Angeklagten jeweils wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen. Gegen beide Angeklagte hat das Landgericht jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
5Zum Tatgeschehen hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
6Die Angeklagten arbeiteten als selbstständige Tagesmütter in einer von der Stadt T. getragenen Einrichtung der Großtagespflege (sog. Mini-Kita) in der K.-straße in T.. Die Mini-Kita verfügt über vier doppelstöckige Gitterbetten eines namhaften Kita-Ausstatters, die im Jahr 2010 auf Rechnung der Stadt T. bestellt, geliefert und montiert wurden. Die Betten besitzen ein durchgehendes Frontgitter mit Längsholmen. Der Bettenboden des oberen Bettes besteht aus einer 11 kg schweren Spanplatte mit Belüftungslöchern, die lose auf Holzleisten im hinteren und vorderen Bettbereich aufliegt. Betten dieser Bauart wurden regelhaft in Kindergärten und Einrichtungen der Tagespflege der Stadt T. eingesetzt.
7Die Betten waren jedoch insoweit mangelhaft, als entgegen der einschlägigen DIN-Normen die Bodenplatten des oberen Bettes nur lose eingelegt und nicht fixiert worden waren. Dies war für die Angeklagten durch bloße Inaugenscheinnahme nicht zu erkennen, da die Platten plan auflagen und ein erhebliches Eigengewicht hatten. Auch den Vorgängerinnen der Angeklagten war die Beweglichkeit der Bodenplatten zu keinem Zeitpunkt, auch nicht beim Putzen oder Spielen in den Betten, aufgefallen. Die Angeklagten hatten daher keinen Grund, die Sicherheit der Betten anzuzweifeln.
8Am 17.08.2021 schloss die Angeklagte zu 2) mit den Eltern des am 00.00.000 geborenen N. L. einen Vertrag über die Betreuung des Kindes. Spätestens im Laufe einer an zehn Tagen im August 2021 durchgeführten Eingewöhnungsphase tauschten sich die Eltern von N. mit Hilfe einer Übersetzungs-App mit der Angeklagten zu 2) über den Entwicklungsstand ihres Kindes aus. Dabei teilten sie der Angeklagten zu 2) unter anderem mit, dass N. seit einem Jahr keinen Mittagsschlaf mehr halte. Am letzten Wochenende im August informierte die Angeklagte zu 2) die Eltern von N. per WhatsApp darüber, dass N. am Montag, den 30.08.2021, zum ersten Mal ohne seine Mutter in der Mini-Kita bleiben und dort auch einen Mittagsschlaf halten solle.
9Der Vormittag des 30.08.2021 verlief zunächst ohne Auffälligkeiten, obschon sich die Angeklagten aufgrund der Sprachbarriere nicht mit N. verständigen konnten. Neben N. befanden sich noch zwei weitere Kinder in der Mini-Kita, die bereits länger eingewöhnt waren. Zwischen den Angeklagten war vereinbart, dass sie sich - entsprechend der üblichen Vorgehensweise unter Tagesmüttern in der Großtagespflege - ständig wechselseitig und ohne gesonderte Absprache vertreten. Somit war auch die Angeklagte zu 1) als Aufsichtsperson u.a. für N. zuständig. Nachdem die Angeklagten mit den drei Kindern einen auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Spielplatz besucht hatten, legten sie die Kinder gegen 11:45 Uhr / 12:00 Uhr zum Schlafen. Dabei legten sie N. in das obere Etagenbett eines der vier doppelstöckigen Gitterbetten und schlossen das Gitter ebenso wie die Tür zum Schlafraum.
10Von beiden Angeklagten unbemerkt, überwand N. das Gitter des oberen Etagenbettes, indem er es entweder nach oben schob oder über das Gitter hinüberkletterte. Zudem gelang es ihm, die Tür des Schlafraumes zu öffnen und durch die zu diesem Zeitpunkt zum Lüften geöffnete Terrassentür nach draußen zu treten. Er überquerte die Straße und lief zu dem Spielplatz, den er am Vormittag in Begleitung der Angeklagten und der anderen Kinder besucht hatte. Dort wurde er von einer Zeugin bemerkt und zur Mini-Kita zurückgebracht.
11Die Angeklagten waren erleichtert, dass das Kind durch das unbemerkte Entweichen nicht zu Schaden gekommen war. Sie rechneten damit, dass N. erneut versuchen könnte, aus dem Bett zu gelangen und wegzulaufen. Deshalb legten sie N. nunmehr in das untere Etagenbett und zogen das Gitter zu, so dass das Bett rundum von allen Seiten - auch von oben - verschlossen war. Anschließend begaben sich die Angeklagten in die angrenzenden Spielzimmer. In der Zeit zwischen 12:15 Uhr und 13:45 Uhr betrat keine von ihnen den Schlafraum, um nach den Kindern zu sehen.
12In der Zeit zwischen 12:20 Uhr und 13:30 richtete sich N., soweit es ihm aufgrund der Stehhöhe von etwa 65 cm möglich war, in dem Bett auf und stemmte sich von unten gegen die über ihm liegende Bodenplatte des oberen Bettes. Es gelang ihm, die 11 kg schwere Platte einschließlich der darauf liegenden Matratze so weit anzuheben, dass er seinen Kopf durch den entstandenen Spalt zwischen der Bodenplatte und dem Querbalken des Gitters stecken konnte. Nach kurzer Zeit konnte er die Platte jedoch nicht mehr halten, die daraufhin auf seinen Kopf und seinen Nacken herunterfiel. Aufgrund des hierdurch entstandenen Drucks wurde ihm die Luftzufuhr abgeschnitten, so dass er nach 30 bis 60 Sekunden ohnmächtig wurde. Dass N. in dieser Zeit Laute von sich gab, ist nicht auszuschließen, aber höchst unwahrscheinlich. Nach weiteren sechs bis maximal zwölf Minuten trat der Tod des Kindes ein.
13Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass den Angeklagten ein Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen sei. So hätten sie es pflichtwidrig unterlassen, N. nach dem zweiten Schlafenlegen einer ständigen Sichtkontrolle zu unterziehen. Zwar gebe es grundsätzlich keine Pflicht zum Einhalten einer Schlafwache, wenn ein zweijähriges Kind in ein geschlossenes Gitterbett gelegt werde und sich in dem Raum auch sonst keine besonders gefahrenträchtigen Gegenstände befänden. Im konkreten Fall habe es jedoch eine ganze Reihe von Besonderheiten gegeben, die ausnahmsweise eine ständige Sichtkontrolle erfordert hätten. So hätten die Angeklagten das Kind erst seit zwei Wochen gekannt und stets nur in Begleitung seiner Mutter erlebt. Außerdem hätten sie sich aufgrund der Sprachbarriere nicht mit N. verständigen können. Sie hätten gewusst oder jedenfalls wissen müssen, dass N. seit einem Jahr keinen Mittagsschlaf mehr halte. Schließlich habe dieser durch den vorherigen Ausbruch aus dem Bett gezeigt, dass er zu gefahrenträchtigem Verhalten neige und nicht schlafen wolle.
14In dieser Situation sei es für die Angeklagten vorhersehbar gewesen, dass N. seinem Bewegungsdrang nachgeben und versuchen würde, wieder aus dem Bett zu entkommen. Weiter sei vorhersehbar gewesen, dass N. sich durch Manipulation an dem Bett in tödliche Gefahr bringen würde. Die Vorhersehbarkeit sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei der beweglichen Bodenplatte um einen besonderen Umstand gehandelt habe, von dem die Angeklagten nichts hätten wissen können. Denn der Kausalverlauf müsse lediglich in wesentlichen Zügen vorhersehbar sein. Insoweit sei ausreichend, dass der tödliche Kausalverlauf dadurch in Gang gesetzt worden sei, dass die Angeklagten ein kräftiges, zweijähriges und ersichtlich schlafunwilliges Kind sich selbst überlassen hätten.
15Es bestehe auch ein kausaler Zusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Todeseintritt. Denn wären die Angeklagten ihrer Pflicht nachgekommen und hätten eine durchgängige Schlafwache gehalten, so hätten sie den Versuch von N., durch Hochdrücken der Bodenplatte aus dem Bett zu gelangen, bemerkt und ein Ersticken verhindern können. Dies gelte selbst dann, wenn die Angeklagten das Kind für wenige Minuten nicht im Blick gehabt hätten, da nach den Feststellungen des Sachverständigen der Tod erst nach sechs bis zwölf Minuten eingetreten sei. Die Ursächlichkeit des Pflichtverstoßes sei auch nicht durch die Fehlerhaftigkeit des Bettes ausgeschlossen. Denn der Sorgfaltspflichtverstoß müsse nicht die einzige Ursache für den Todeseintritt sein, vielmehr genüge insoweit eine Mitursächlichkeit.
16Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Angeklagte zu 1) hat außerdem mehrere Verfahrensrügen erhoben.
17Die Nebenkläger haben gegen das Urteil ebenfalls Revision eingelegt, mit der sie eine Verurteilung der Angeklagten wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge erstreben.
18Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf die Revisionen der Angeklagten das Urteil des Landgerichts Essen vom 07.02.2025 aufzuheben und die Angeklagten freizusprechen sowie die Revisionen der Nebenkläger als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
19II.
20Die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Revisionen der Angeklagten sind begründet.
21Zwar sind die von der Angeklagten zu 1) erhobenen Verfahrensrügen aus den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft genannten Gründen bereits nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Form erhoben worden. Die Revisionen der Angeklagten haben jedoch auf die Sachrüge hin Erfolg und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch der Angeklagten.
22Die Feststellungen des Landgerichts tragen eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung - hier in der Begehungsform des Unterlassens gemäß den §§ 222, 13 Abs. 1 StGB - nicht.
231)
24Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte. Weiterhin ist erforderlich, dass gerade diese Pflichtverletzung objektiv und subjektiv vorhersehbar den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeigeführt hat (BGH, Beschluss vom 03.12.2025 - 4 StR 331/25, StraFo 2026, 161; BGH, Urteil vom 11.11.2021 - 4 StR 511/20, NJW 2022, 483; BGH, Beschluss vom 05.05.2021 - 4 StR 19/20, NJW 2021, 3340; BGH, Urteil vom 04.09.2014 - 4 StR 473/13, NJW 2015, 96).
25a)
26Pflichtwidrig handelt, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient. Dabei bestimmen sich Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind. Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Pflichtwidrigkeit durch ein aktives Tun begangen wurde oder in einem Unterlassen begründet ist (BGH, Beschluss vom 05.05.2021 - 4 StR 19/20, NJW 2021, 3340; BGH, Urteil vom 04.09.2014 - 4 StR 473/13, a.a.O.). Jedenfalls in den Fällen, in denen eine Sorgfaltspflicht nicht gesetzlich normiert ist, bestimmt sich der Maß der im Einzelfall anzuwendenden Sorgfalt daher maßgeblich danach, welche Gefahren konkret vorhersehbar waren. Insoweit sind die Merkmale der Sorgfaltspflichtverletzung und der Vorhersehbarkeit eng miteinander verknüpft.
27b)
28Welche Umstände noch innerhalb des Bereichs des Vorhersehbaren liegen, kann bei der Vielgestaltigkeit des täglichen Lebens nicht allgemein gesagt werden. Diese Beurteilung muss der sachgemäßen tatrichterlichen Prüfung des Einzelfalles überlassen bleiben. Immer aber wird auch der Revisionsrichter bei ausreichenden Feststellungen des Tatrichters eine Grenze zwischen dem Bereich der nach der Lebenserfahrung noch vorhersehbaren und dem Kreis der nicht mehr vorhersehbaren Umstände ziehen können und müssen. Denn die Frage danach, womit nach der Lebenserfahrung gerechnet werden kann und muss, ist nicht nur Tat-, sondern auch Rechtsfrage (BGH, Urteil vom 26.11.2019 - 2 StR 557/18, NJW 2020, 2124). Insoweit ist der Senat berufen, auf der Grundlage der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen in der Sache selbst zu entscheiden.
29Im Sinne des Fahrlässigkeitstatbestands vorhersehbar ist, was der Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Tatsituation als möglich hätte erkennen können. Bei der Beurteilung der Vorhersehbarkeit muss auch berücksichtigt werden, was im Einzelnen tatsächlich geschehen ist, weil nicht die Gefährdung allein schon die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Täters wegen einer Fahrlässigkeitstat nach sich zieht. Nicht nur der Erfolg, sondern auch die Art und Weise, wie der Erfolg zustande gekommen ist, muss auf der Linie der Befürchtungen liegen, welche die Verletzung einer Sorgfaltspflicht begründen (BGH, Beschluss vom 03.12.2025 - 4 StR 331/25, a.a.O.; BGH, Urteil vom 26.11.2019 - 2 StR 557/18, a.a.O.).
30Danach brauchen Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs nicht vorhersehbar zu sein (BGH, Urteil vom 11.11.2021 - 4 StR 511/20, a.a.O.; BGH, Urteil vom 26.11.2019 - 2 StR 557/18, a.a.O.; BGH, Urteil vom 20.11.2008 - 4 StR 328/08, a.a.O.). Die Verantwortlichkeit des Täters entfällt aber für solche Ereignisse, die so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegen, dass der Täter auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutenden Sorgfalt nicht mit ihnen zu rechnen braucht (BGH, Urteil vom 26.11.2019 - 2 StR 557/18, a.a.O.; BGH, Urteil vom 12.09.2019 - 5 StR 325/19, a.a.O.) Tritt der tatbestandliche Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, so müssen alle Umstände für den Täter erkennbar sein (BGH, Urteil vom 26.11.2019 - 2 StR 557/18, a.a.O.; BGH, Urteil vom 04.09.2014 - 4 StR 473/13, a.a.O.).
312)
32In Bezug auf die Beaufsichtigung von Kleinkindern bietet die zivilrechtliche Vorschrift des § 832 BGB eine sinnvolle Orientierung. Im Falle der Übertragung der Betreuung und Aufsicht eines minderjährigen Kindes auf einen Dritten entspricht dessen Aufsichtspflicht in ihrem Umfang der in § 832 BGB geregelten elterlichen Aufsichtspflicht (Seier, jM 2021, 360). Zwar ist das aufsichtsbedürftige Kind - dem Charakter der Norm als Haftungstatbestand für Schädigungen Dritter entsprechend - nicht in den Schutzbereich einbezogen. In Anlehnung an die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze ist aber auch im Rahmen der Bestimmung strafrechtlicher Verantwortlichkeit davon auszugehen, dass sich der Inhalt der Aufsichtspflicht insbesondere nach den Eigenschaften des Aufsichtsbedürftigen sowie der Schadensgeneigtheit des Umfelds und der danach gegebenen Gefahrensituation richtet (OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2000 - 9 U 226/99, NJW-RR 2002, 236; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.03.2008 - 4 U 58/07, NZV 2009, 191; Staudinger/Bernau, BGB, § 832 Rn. 69 m.w.N.).
33a)
34Bei den Eigenschaften des Aufsichtsbedürftigen ist vor allem auf Alter, geistige Fähigkeiten, Eigenarten und Charaktereigenschaften abzustellen (BGH, Urteil vom 24.03.2009 - VI ZR 51/08, NJW 2009, 1952; BGH, Beschluss vom 18.02.1992 - VI ZR 194/91, juris; BGH, Urteil vom 07.07.1987 - VI ZR 176/86, NJW-RR 1987, 1430; OLG Hamm, Urteil vom 13.01.1995 - 30 U 194/94, NJW-RR 1996, 153; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.03.2008 - 4 U 58/07, a.a.O.). Bei der Festlegung der Anforderungen, die an Aufsichtspflichtige zu stellen sind, ist zu berücksichtigen, dass gerade Kleinkinder aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit nicht in der Lage sind, die in ihrer Umgebung befindlichen Gefahren zu erkennen oder gar zu beherrschen. Hinzu kommt, dass für Kleinkinder schon aus solchen Gegebenheiten Gefahren erwachsen können, die für jeden anderen ungefährlich sind. Daher sind die Aufsichtspflichtigen im Allgemeinen gehalten, Kleinkinder unter vier Jahren umfassend zu beaufsichtigen (BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 210/18, MDR 2021, 361; OLG Hamm, Urteil vom 17.11.1999 - 26 U 13/99, juris; Staudinger/Bernau, BGB, § 832 Rn. 77).
35b)
36Die Eigenschaften des Aufsichtsbedürftigen gewinnen ihre eigentliche Aussagekraft für die konkrete Gewichtung des Aufsichtsanlasses allerdings erst im Zusammenspiel mit der Schadensgeneigtheit des Umfelds, in dem sich der Aufsichtsbedürftige aufhält. Erst aus der Relation beider Faktoren erwächst ein flexibles System abgestufter Aufsichtsanlässe. Die beiden Faktoren stehen damit zueinander in einer inhaltlichen Wechselbeziehung. Dabei gilt: Je gefahrenträchtiger die objektiven Umstände sind, desto größere Anforderungen sind an die Eigenschaften und Fähigkeiten des Kindes zu stellen, um es unbeaufsichtigt lassen zu können. Spielen Kinder etwa in der Nähe von Straßen oder in der Nähe gefährlicher Gegenstände, ist mehr Aufsicht angebracht als innerhalb eines abgegrenzten und risikoarmen Bereichs (BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 210/18, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2000 - 9 U 226/99, a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.03.2008 - 4 U 58/07, a.a.O.).
373)
38Gemessen an diesen Maßstäben waren die Angeklagten, die kraft Vertrags bzw. kraft faktischer Übernahme eine Garantenstellung als Beschützergaranten innehatten, nicht verpflichtet, N. während des Mittagsschlafs einer ständigen Sichtkontrolle zu unterziehen.
39a)
40Zum Tatzeitpunkt war N. zwei Jahre und drei Monate alt und damit in einem Alter, das nach den oben dargestellten Grundsätzen im Allgemeinen eine ständige Aufsicht der Betreuungspersonen erfordert. Die zuvor zitierte Rechtsprechung bezieht sich indes auf die Wachphasen eines Kindes und verhält sich nicht konkret zur Erforderlichkeit einer durchgängigen oder nur durch kurze Momente unterbrochenen Schlafwache. Selbst in den Wachphasen wird von der Rechtsprechung im Bereich einer abgeschlossenen Wohnung keine Überwachung „auf Schritt und Tritt“ gefordert. Solange sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite eines kleinen Kindes aufhält, sind ununterbrochene Mittagsruhe von Eltern oder Nachtruhe um 06:00 Uhr - also ohne regelmäßige Kontrollen - nicht zu beanstanden. Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht würden überspannt, wenn eine entsprechende Ruhe durch die Ausübung regelmäßiger Kontrollen unterbrochen werden müsste (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2018 - I-4 U 15/18, NJW-RR 2018, 1190; LG Potsdam, Urteil vom 12.08.2002 - 13 S 20/02, NJW-RR 2002, 1543; Staudinger/Bernau, BGB, § 832 Rn. 153; Seier, jM 2021, 360, 361). Zwar sind die Angeklagten während ihrer Berufsausübung als Tagesmütter nicht unbedingt auf eine eigene Ruhephase während der Mittagszeit angewiesen. Wie aber bereits die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, kann die Pflicht einer Tagesmutter nicht weiter gehen als diejenige Sorgfaltspflicht, die Eltern in der konkreten Situation trifft. Eine nahezu lückenlose Dauerkontrolle während des Schlafs lässt sich somit allein aus dem Alter des Kindes nicht herleiten, wenn das Kind sich im Haus der Eltern aufhält, die Eltern selbst in der Nähe sind und wegen der Nachtzeit Grund zu der Annahme besteht, dass das Kind schläft (OLG Oldenburg, Urteil vom 16.07.1997 - 2 U 129/97, juris). Für den Aufenthalt in den Räumlichkeiten einer eigens auf die Betreuung von Kleinkindern ausgerichteten Mini-Kita gilt dieser Grundsatz entsprechend.
41b)
42Gleichzeitig steht der Grundsatz aber auch unter der Einschränkung, dass das Kind nicht zuvor schon gefahrgeneigtes Verhalten gezeigt hat oder sonst Gefahrenquellen in der Nähe sind, etwa gefährliche Gegenstände oder Zündstoffe (BGH, Urteil vom 19.01.1993 - VI ZR 117/92, NJW 1993, 1003; OLG Koblenz, Urteil vom 02.08.2004 - 12 U 587/00, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 16.07.1997 - 2 U 129/97, a.a.O.). Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Landgericht deshalb auch darauf abgestellt, dass N. sich vor dem Schlafenlegen zur Mittagsruhe besonders agil und schlafunwillig gezeigt hatte und dass er bereits unmittelbar zuvor einen - sogar erfolgreichen - Fluchtversuch unternommen hatte, indem er das obere Gitterbett sowie die Tür des Schlafraumes überwunden und durch die zum Lüften geöffnete Terassentür nach draußen gelangt war. Auch die Sprachbarriere sowie den Umstand, dass N. sich zum ersten Mal ohne Begleitung eines Elternteils in der Mini-Kita befand, hat das Landgericht zu Recht in die Abwägung zur Bestimmung der im Einzelfall erforderlichen Sorgfalt eingestellt. Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass die Angeklagten unter den gegebenen Umständen damit rechnen mussten, dass N. einen Mittagsschlaf ablehnen und erneut versuchen könnte, das Bett zu verlassen. Das Landgericht hat sogar weitergehend - insoweit rechtsfehlerfrei - festgestellt, dass die Angeklagten tatsächlich damit gerechnet haben.
43c)
44Die Angeklagten haben jedoch aus der maßgeblichen ex ante-Sicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um ein erneutes Ausbrechen zu verhindern. Eben jene Befürchtung eines erneuten Ausbrechens war nach den Urteilsfeststellungen der Grund dafür, dass die Angeklagten N. beim zweiten Mal nicht mehr in das - nach oben offene - obere Etagenbett, sondern in das untere Bett gelegt und wiederum das Gitter verschlossen haben. Das Bett war damit nach allen Seiten und auch von oben abgeschlossen. Ob es aus pädagogischer Sicht in dieser Situation angezeigt war, ein derart schlafunwilliges Kind in das verschlossene Gitterbett zu legen und damit quasi zum Schlafen zu zwingen, hat der Senat nicht zu beurteilen. Denn im Hinblick auf eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung ist entsprechend dem durch diese Norm geschützten Rechtsgut nicht auf die Sinnhaftigkeit des Betreuungsverhaltens, sondern ausschließlich auf die Vorhersehbarkeit tödlicher Gefahren abzustellen.
45Solche tödlichen Gefahrenquellen waren indes für die Angeklagten nicht ersichtlich. Soweit das Landgericht nicht nur den Versuch eines erneuten Ausbrechens, sondern darüber hinaus auch für vorhersehbar gehalten hat, dass das Kind „sich dabei tödlich selbst gefährdet bzw. so an dem Bett manipuliert, dass es sich in tödliche Gefahr bringt“, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Das Kind befand sich nicht nur im geschützten Bereich einer abgeschlossenen Kita-Einrichtung, sondern sogar noch viel weitergehend eingehegt in einem eigens zum Schutz vor Weglaufen ausgerüsteten Gitterbett eines speziellen Kita-Ausstatters, das zuvor über zehn Jahre in dieser Mini-Kita sowie baugleich in zahlreichen anderen Kita-Einrichtungen ohne Beanstandungen eingesetzt worden war. Aufgrund der Sicherung des Bettes nach allen Seiten durften die Angeklagten davon ausgehen, dass ein erneutes Weglaufen nicht möglich war, und dass sie damit die aus der Schlafunwilligkeit und Agilität des Kindes folgende Gefahr ausgeschaltet hatten. Auch befanden sich sonst keine gefahrträchtigen Gegenstände in dem Bett oder in Reichweite des Kindes. Die tödliche Gefahr, die sich letztlich realisiert hat, folgte aus der fehlerhaften Konstruktion des Gitterbettes, an dem die Bodenplatte entgegen der einschlägigen DIN-Normen nicht befestigt war. Dieser für die Realisierung der Todesgefahr maßgebliche Umstand aber war - das hat auch das Landgericht zugestanden - für die Angeklagten gerade nicht vorhersehbar. Es bestand damit im Ergebnis eine Situation, in der die Eigenschaften des Kindes, insbesondere das Alter und das zuvor gezeigte gefahrgeneigte Verhalten, zwar im Grundsatz für gesteigerte Sorgfaltsanforderungen sprechen, gleichzeitig aber die Schadensgeneigtheit des Umfelds - aus der maßgeblichen ex ante-Sicht der Angeklagten - gegen Null tendierte. Bietet aber das Umfeld bei verständiger und gewissenhafter Betrachtung keinen Anlass für die Annahme tödlicher Gefahren, überspannt es die Anforderungen, von dem Aufsichtspflichtigen gleichwohl eine (nahezu) durchgängige Schlafwache zu fordern.
46Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht daraus, dass der Kausalverlauf nicht in allen Einzelheiten vorhersehbar sein muss. Denn hier ist die Todesgefahr durch solche Umstände begründet, die nicht lediglich in einigen Einzelheiten, sondern in Gänze nicht vorhersehbar waren. Die Möglichkeit eines Befreiungsversuchs des Kindes begründete für sich genommen noch keine tödliche Gefahr. Ein Kind ist nicht schon deshalb in Todesgefahr, weil es agil ist und entgegen seinem Willen schlafen gelegt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich in einem Bett befindet, das - wie hier - eigens Vorrichtungen zum Schutz vor einem Ausbruch enthält und das der Aufsichtspflichtige nach den ihm bekannten Umständen für sicher halten darf. Der tödliche Kausalverlauf war vielmehr ganz maßgeblich der fehlerhaften Konstruktion des Bettes und damit solchen Umständen geschuldet, die für die Angeklagten in keiner Form - auch nicht in groben Zügen - vorhersehbar waren.
474)
48Das Landgericht hat allein auf das Unterlassen einer durchgehenden Schlafwache abgestellt, weil nur eine solche den Tod von N. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Der Senat kann zudem offenlassen, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung darin liegt, dass es die Angeklagten unterlassen haben, stichprobenartige Sichtkontrollen durchzuführen oder ein Babyfon aufzustellen, soweit sie sich nicht in Hörweite des Schlafraumes aufhalten. Denn die Verletzung einer solchen Pflicht stünde mit dem tatbestandlichen Erfolg jedenfalls nicht in dem bei unechten Unterlassungsdelikten zu fordernden „quasi-kausalen“ Zusammenhang.
49a)
50Ein Unterlassen ist dann mit dem tatbestandsmäßigen Erfolg als „quasi-ursächlich“ in Zurechnungsverbindung zu setzen, wenn dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die gebotene Handlung den Erfolg verhindert hätte. Als ursächlich für einen schädlichen Erfolg darf ein verkehrswidriges Verhalten nur dann angenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht dazu gekommen wäre. Dabei streitet für einen Angeklagten der Grundsatz „in dubio pro reo“ (BGH, Urteil vom 12.01.2010 - 1 StR 272/09, NJW 2010, 1087; BGH, Urteil vom 06.11.2002 - 5 StR 281/01, NJW 2003, 522).
51b)
52Stichprobenartige Sichtkontrollen des Schlafraumes durch die Angeklagten hätten den Eintritt des Todes nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert, da N. nach den Feststellungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen spätestens nach einer Minute ohnmächtig geworden und nach weiteren sechs bis zwölf Minuten verstorben ist, wobei insoweit zugunsten der Angeklagten der geringere Zeitraum zugrunde zu legen ist. Die ausweglose Lage des Kindes wäre nur aufgefallen, wenn eine Sichtkontrolle ausgerechnet in diesem - relativ kurzen - Zeitraum stattgefunden hätte. Ein solcher Zufall kann aber im Rahmen der Quasi-Kausalität nicht zulasten der Angeklagten unterstellt werden.
53Auch das Aufstellen eines Babyfons hätte den Todeseintritt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts ist es höchst unwahrscheinlich, dass N. nach dem Einklemmen zwischen der losen Bodenplatte und dem Querbalken des Gitters und dem dadurch bedingten Abschneiden der Luftzufuhr noch Laute von sich gegeben hat.
54Im Übrigen fehlte es auch abseits natürlicher Kausalität am schutzzweckbezogenen Zusammenhang. Das Aufstellen eines Babyfons oder stichprobenartige Kontrollen des Schlafraumes dienen typischerweise nicht der Abwendung tödlicher Gefahren, sondern lediglich dazu, auf während der Schlafphase auftretende Bedürfnisse des Kindes (etwa Hunger, Durst, Windelwechsel) angemessen reagieren zu können.
555)
56Aufgrund der aufgezeigten Mängel unterliegt das Urteil insgesamt - einschließlich des Ausspruchs im Adhäsionsverfahren - der Aufhebung. Die Angeklagten waren darüber hinaus freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). Es ist auszuschließen, dass nach einer Zurückverweisung weitere erhebliche Feststellungen, die eine Verurteilung tragen könnten, zum maßgeblichen Sachverhalt getroffen werden. Die Verurteilung beruht vielmehr auf einer fehlerhaften rechtlichen Wertung.
57III.
58Die Revisionen der Nebenkläger sind zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO können die Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass die Angeklagten wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt werden, die nicht zum Anschluss der Nebenkläger berechtigt. Auf die Sachrüge der Nebenkläger beschränkt sich die Nachprüfung des Revisionsgerichts daher darauf, ob der Schuldspruch wegen eines Nebenklagedelikts rechtsfehlerhaft unterblieben ist (BGH, Urteil vom 25.11.2010 - 3 StR 364/10, NStZ-RR 2011, 73; BGH, Urteil vom 13.06.2024 - 3 StR 79/24, NStZ-RR 2024, 288; OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2002 - 2 Ss 590/02, NZV 2003, 150; Schmitt/Köhler, StGB, § 400 Rn. 7).
59Als ein zum Anschluss der Nebenkläger berechtigendes Delikt kommt hier allein der Tatbestand der Freiheitsberaubung mit Todesfolge gemäß § 239 Abs. 4 StGB i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO in Betracht. Insoweit weist das angefochtene Urteil indes keinen Rechtsfehler auf. Dabei kann dahinstehen, ob die Angeklagten rechtswidrig den objektiven und subjektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB erfüllt haben. Denn § 239 Abs. 4 StGB setzt als erfolgsqualifiziertes Delikt hinsichtlich des Todeseintritts Fahrlässigkeit voraus, die aus den genannten Gründen nicht vorliegt.
60IV.
61Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 467 Abs. 1 analog, 473 Abs. 1 StPO.