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Oberlandesgericht Hamm, 5 ORs 38/26

Datum:
29.06.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 ORs 38/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0629.5ORS38.26.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hattingen, 2 Ls 99/25
Schlagworte:
Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, Geheimnis, Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen, Vorteil, objektiv messbar
Normen:
§§ 353b Abs. 1 Nr. 1 und 2, 332 Abs. StGB
Leitsätze:
  1. Eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne von § 353b Abs. 1 StGB kann unmittelbar oder mittelbar erfolgen.
  2. Eine unmittelbare Gefährdung liegt vor, wenn durch die Weitergabe von Informationen aus polizeilichen Datensystemen kriminelle Aktivitäten begünstigt werden, indem interessierten Personen ermöglicht wird, das eigene Verhalten dem Erkenntnisstand der Behörde anzupassen oder – im Falle fehlender Erkenntnisse der Polizei – größere Freiräume für polizeilich relevante Aktivitäten zu eröffnen (Anschluss an OLG Köln, Urteil vom 20.12.2011 – III-1 RVs 218/11).
  3. Eine mittelbare Gefährdung liegt vor, wenn der Geheimnisbruch bekannt und dadurch das öffentliche Vertrauen in die Integrität der Verwaltung beeinträchtigt wird. Die Annahme einer solchen mittelbaren Gefährdung bedarf stets einer besonderen Feststellung auf Grund einer Gesamtwürdigung der obwaltenden Umstände im Einzelfall (Anschluss an OLG Oldenburg, Urteil vom 08.05.2023 - 1 Ss 276/22).
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird

  1. betreffend die Taten 1) bis 3) und 5) bis 6) im Schuldspruch

  1. betreffend sämtliche Taten im Einzelstrafenausspruch und

  1. im Gesamtstrafenausspruch

jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Hattingen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

 
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