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Das angefochtene Urteil wird
betreffend die Taten 1) bis 3) und 5) bis 6) im Schuldspruch
betreffend sämtliche Taten im Einzelstrafenausspruch und
im Gesamtstrafenausspruch
jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Hattingen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht Hattingen hat die Angeklagte in angefochtenen Urteil wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen in sechs Fällen, in drei Fällen tateinheitlich mit Bestechlichkeit, davon in zwei Fällen wiederum tateinheitlich mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
4Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils war die Angeklagte seit dem 01.02.2023 als förmlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Regierungsbeschäftigte beim Polizeipräsidium K. tätig und für die Aufnahme von Strafanzeigen zuständig. In Kenntnis dieser besonderen Geheimhaltungspflicht gab sie spätestens ab April 2023 mehrfach vertrauliche Auskünfte aus polizeilichen Datenbanken an Dritte, wobei sie sich insbesondere von dem gesondert Verfolgten T. mit Betäubungsmitteln hierfür entlohnen ließ. Im Einzelnen kam es folgenden Taten:
51)
6Am 27.04.2023 fragte die Angeklagte auf Aufforderung des gesondert Verfolgten T. im polizeilichen Vorgangssystem die Person des gesondert Verfolgten R. ab. Ferner sollte sie nach polizeilichen Erkenntnissen zu einem Einbruch in die Werkhalle des R. recherchieren. Hierfür hatte ihr der gesondert Verfolgte R. ausrichten lassen „Wirst Du auch nicht für umsonst gemacht haben.“
72)
8Am 17./18.07.2023 übersandte die Angeklagte nach Aufforderung durch einen Chatkontakt, den sie als „A. N.“ eingespeichert hatte, vertrauliche Informationen aus der Polizeidatenbank über eine männliche Person (C.), die der Chatkontakt als „quasi Nachbar“ bezeichnete.
93)
10Am 29./30.09.2023 übersandte die Angeklagte via WhatsApp einem Chatkontakt, den sie als „W.“ eingespeichert hatte, Informationen über eine männliche Person (D.). Sie teilte insbesondere Einzelheiten über Fahndungsmaßnahmen gegen die Person sowie deren polizeiliche Vorerkenntnisse mit.
114)
12Am 22.01.2024 fragte die Angeklagte im Auftrag des gesondert Verfolgten T. polizeiliche Erkenntnisse zu einer männlichen Person (E.) ab, wobei sie insbesondere das Augenmerk auf Vorstrafen legen sollte. Die Erkenntnisse, welche auch Sachverhalte zu Strafanzeigen gegen die Person E. umfassten, gab sie kurz darauf an den gesondert Verfolgten T. weiter. Im Gegenzug übergab dieser mindestens 25 Gramm Amphetaminpulver mit einem Wirkstoffgehalt von 9% und einem Wert von 100 €.
135)
14Am oder kurz vom dem 13.02.2024 teilte die Angeklagte dem gesondert Verfolgten T. vertrauliche Informationen aus dem polizeilichen Datensystem (Anzahl der polizeilichen Vorgänge; Kennzeichen) zu Namen eines von diesem abgefragten Klingelschildes mit. Im Gegenzug erhielt sie von diesem erneut mindestens 25 Gramm Amphetaminpulver mit einem Wirkstoffgehalt von 9% und einem Wert von 100 €.
156)
16Am 27.02.2024 verschickte die Angeklagte via WhatsApp an ihren Lebensgefährten vertrauliche Informationen aus einem CEBIUS-Einsatzprotokoll zu einem aktuellen Verbrechen, für welches eine Mordkommission eingerichtet war.
17Sämtliche unbefugten Offenbarungen der vertraulichen Informationen seien geeignet gewesen, wichtige öffentliche Interessen, im Fall sechs sogar den Ermittlungserfolg zu gefährden. Die Offenbarung der Informationen an den gesondert Verfolgten T. habe hinreichend wahrscheinlich der Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften mit den abgefragten Personen gedient. Dem Empfänger der Geheimnisse sei dadurch ermöglicht worden, sein Verhalten dem Ermittlungsstand der Behörden anzupassen. Ferner sei die Offenbarung geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Funktionsfähigkeit und Integrität der Polizeibehörden zu erschüttern.
187)
19Am 13.03.2024 wurden bei der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten 5,9g Amphetamin und 1,289g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 74,5% Kokainhydrochlorid aufgefunden.
20Die Angeklagte wendet sich gegen das vorbezeichnete Urteil mit ihrer Revision, mit welcher sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen der Tat zu Ziffer 1) im Schuldspruch sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelstrafe und im Gesamtstrafenausspruch mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Schöffenabteilung des Amtsgerichts Hattingen zurückzuverweisen und die Revision der Angeklagten im Übrigen als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
21II.
22Die zulässige, insbesondere nach § 335 StPO statthafte Sprungrevision der Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und führt insoweit gem. § 354 Abs. 2 S. 1 StPO zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere als Schöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Hattingen. Im Übrigen erweist sich die Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und ist zu verwerfen.
231)
24Die getroffenen Feststellungen tragen in den Fällen 1) - 3) und 5) bis 6) nicht die Verurteilung wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen nach § 353b Abs. 1 StGB und im Fall 1) nicht die Verurteilung wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 StGB.
25a)
26Die Angeklagte, die als Regierungsbeschäftigte des Polizeipräsidiums K. zur Verschwiegenheit förmlich verpflichtet worden ist, ist zwar taugliche Täterin im Sinne von § 353b Abs. 1 StGB, wobei es keiner Entscheidung bedarf, ob sie als Amtsträgerin im Sinne von § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. zur Fernschreibangestellten der Polizei BayObLG NJW 1953 1074; Hilgendorf, in: Leipziger Kommentar, 13. Auflage 2020, § 11 StGB, Rn. 52) oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete im Sinne von § 353b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB anzusehen ist.
27b)
28Die Strafbarkeit nach § 353b Abs. 1 StGB setzt jedoch weiter voraus, dass der Täter ein ihm anvertrautes Geheimnis offenbart.
29aa)
30Als Geheimnis sind Tatsachen anzusehen, deren Kenntnis nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht und die dementsprechend weder offenkundig sind noch sich ohne Weiteres aus allgemeinen Quellen ermitteln lassen (Heuchemer, in: Beck´scherOK, Stand: 01.02.2026, § 353b StGB Rn. 8). Diese Tatsachen müssen dem Täter in seiner Eigenschaft als Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut oder sonst bekannt geworden sein. Offenbart ist das Geheimnis, wenn der Täter die Tatsachen öffentlich bekannt macht oder einem Unbefugten mitteilt (Fischer, 73. Aufl. 2026, § 353b StGB Rn. 15).
31bb)
32Den vorbeschriebenen Anforderungen genügen die tatgerichtlichen Feststellungen in den Fällen 1) bis 2), 5) und 6) nicht. Den diesbezüglichen Feststellungen lässt sich zunächst entnehmen, dass die Angeklagte die Informationen im polizeilichen Vorgangssystemen bzw. polizeilichen Datenbanken recherchiert hat. Da in diesen Datenbanken jedoch eine Vielzahl unterschiedlichster Informationen, darunter auch solche aus allgemein zugänglichen Quellen, zusammengefasst werden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass sie nur - wie indes erforderlich - einem beschränkten Kreis von Person bekannt sind.
33Soweit in den Fällen 2) und 5) weiter ausgeführt wird, dass es sich um vertrauliche Informationen gehandelt habe, wird das Tatbestandsmerkmal Geheimnis lediglich durch ein Synonym ersetzt, ohne dass der Senat als Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, den sachlichen Gehalt zu prüfen. Die weiteren Feststellungen „Erkenntnisse zu einem Einbruch in eine Werkshalle sowie etwaige Ermittlungen oder Anzeigen gegen R.“ (Fall 1), „Erkenntnisse zu Namen […], die sich auf einem abfotografierten Klingelschild befanden, Informationen über die Anzahl der polizeilichen Vorgänge sowie weitere vertrauliche Informationen zu Kennzeichen und weiteren Personen“ (Fall 5) sind ebenfalls so vage gehalten, dass der Bekanntheitsgrad bzw. die Zugänglichkeit der Informationen durch den Senat nicht überprüft werden kann.
34Lediglich in den Fällen 3) und 4), in welchen die Angeklagte Einzelheiten über Fahndungsmaßnahmen sowie polizeiliche Vorerkenntnisse betreffend die Person D. (Fall 3) bzw. Vorstrafen und Strafanzeigen betreffend die Personen E. (Fall 4)) übermittelt hat, sind die Feststellungen hinreichend konkret.
35Schließlich hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass den getroffenen Feststellungen im Fall 1) nicht entnommen werden kann, dass die Angeklagte die recherchierten Informationen auch tatsächlich an eine dritte Person, hier konkret den gesondert Verfolgten T., übermittelt hat.
36c)
37Ferner müssen für die Strafbarkeit nach § 353b Abs. 1 StGB wichtige öffentliche Interessen durch die Offenbarung des Geheimnisses gefährdet werden. Ein solche Interessengefährdung kann unmittelbar oder mittelbar erfolgen.
38aa)
39Unmittelbar werden wichtige öffentliche Interessen durch die Weitergabe von Informationen aus polizeilichen Datensystemen gefährdet, wenn deren Offenbarung kriminelle Aktivitäten begünstigt, indem sie es interessierten Personen ermöglicht, das eigene Verhalten dem Erkenntnisstand der Behörde anzupassen oder - im Falle fehlender Erkenntnisse der Polizei - größere Freiräume für polizeilich relevante Aktivitäten zu eröffnen (OLG Köln, Urteil vom 20.12.2011 - III-1 RVs 218/11 -, Rn. 26, juris).
40bb)
41Eine mittelbare Gefährdung liegt vor, wenn der Geheimnisbruch bekannt wird und dadurch das öffentliche Vertrauen in die Integrität der Verwaltung beeinträchtigt ist (Heuchemer, in: Beck´scherOK, Stand: 01.05.2026, § 353b StGB Rn. 23, Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, 31. Aufl. 2025, § 353b StGB Rn. 11; BGH NJW 1958, 1403). Die Annahme einer solchen mittelbaren Gefährdung bedarf aber stets einer besonderen Feststellung auf Grund einer Gesamtwürdigung der obwaltenden Umstände im Einzelfall (Fischer, 73. Aufl. 2026, § 353b StGB Rn. 23; OLG Oldenburg NStZ 2023, 556). Voraussetzung für die Annahme, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Verwaltung werde durch die Preisgabe des Geheimnisses tangiert, ist dementsprechend, dass die Tatsache des Geheimnisbruchs einem nach Zahl und Individualität unbestimmten Kreis oder einem nicht durch persönliche Beziehungen innerlich verbundenen größeren bestimmten Kreis, das heißt allgemein bekannt wird (OLG Oldenburg NStZ 2023, 556 Rn. 17, 18). Dies ist durch konkrete Tatsachen (z.B. Reaktion in der seriösen Presse, zahlreiche schriftliche oder mündliche Proteste aus der Bevölkerung) zu belegen (OLG Köln, Urteil vom 20.12.2011 - III-1 RVs 218/11 -, Rn. 26, juris). Nicht hinreichend ist hingegen, dass der Vorfall lediglich als Einzelfall gewertet wurde (OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2011 - III-1 RVs 218/11 -, Rn. 26, juris).
42cc)
43Vorliegend wurden die von der Angeklagten recherchierten Informationen ausschließlich an Personen weitergegeben, von denen eine Verbreitung an andere nicht zu erwarten war, so dass eine mittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen bzw. der diesbezügliche Vorsatz in allen Fällen von vornherein ausscheidet. Aber auch eine unmittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen ist nur im Fall 4) hinreichend belegt.
44So übermittelte die Angeklagte im Fall 4) Informationen zu Vorstrafen sowie Strafanzeigen des E.. Die Informationsübermittlung ermöglichte hierbei dem gesonderten Verfolgten T. als Erklärungsempfänger, die Abwicklung der von ihm betriebenen Betäubungsmittelgeschäfte an den Erkenntnisstand der Polizei anzupassen und gefährdete somit unmittelbar wichtige öffentliche Interessen. In den weiteren Fällen fehlt es hingegen an Feststellungen, zu welchem Zweck die weiteren Erklärungsempfänger (R., Chatkontakte „A. N.“ und „W.“, Lebensgefährte Q., Fall 1) bis 3) und 6)) die Informationen benötigten bzw. mangels Darlegung des Informationsinhaltes (Fall 5)), wie die Informationen dem gesondert Verfolgten T. bei der Abwicklung seiner Betäubungsmittelgeschäfte dienlich sein konnten.
45d)
46Des Weiteren ist im Fall 1) nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Angeklagte sich einen Vorteil im Sinne von § 332 Abs. 1 StGB hat versprechen lassen.
47Vorteil im Sinne der vorgenannten Norm können sowohl materielle als auch immaterielle Zuwendungen sein (Lutz, in: Fischer, § 331 StGB Rn. 11d f.), wobei Art und Maß derselben nicht bereits fest bestimmt sein müssen (Eisele, in: Tübinger Kommentar, 31. Aufl. 2025, StGB § 331 Rn. 14, beck-online). Erforderlich ist allerdings, dass der Amtsträger oder Dritte keinen Anspruch auf die Leistung hat und seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv messbar verbessert wird (BGH NStZ 2005, 692 Rn. 4, Sowada, in: Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2024 Rn. 31, § 331 StGB Rn. 31). Vorliegend sind die Feststellungen („nicht für umsonst“) so vage gehalten, dass völlig im Unklaren bleibt, welcher Art eine etwaige Zuwendung des R.s sein könnte. Der Senat wird daher nicht in die Lage versetzt, zu prüfen, ob durch die Ankündigung des R.s eine messbare Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage der Angeklagten eingetreten ist.
482)
49Infolge der teilweisen Aufhebung der Schuldsprüche waren nicht nur die betreffenden Taten, sondern sämtliche Taten im Einzelstrafenausspruch sowie der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben.
50Denn im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht nicht erst bei der Bildung der Gesamtstrafe, sondern bereits bei der Festsetzung der Einzelstrafen jeweils strafschärfend gewürdigt, dass die Vielzahl der Taten innerhalb des Zeitraums von knapp einem Jahr auf eine niedrige Hemmschwelle der Angeklagten schließen lasse. Zwar kann bei einer Tatserie das Gewicht jeder Einzeltat erhöht sein, wenn zwischen den Vor- bzw. Nachtaten ein innerer kriminologischer Zusammenhang besteht (von Heintschel/Heinegg, in: Beck´scherOK, Stand: 01.02.2026, § 46 StGB Rn. 92). Aufgrund der Teilaufhebung der Schuldsprüche ist vorliegend indes offen, ob und in welchem Umfang überhaupt von einer Tatserie ausgegangen werden kann. Lediglich die Schuldsprüche betreffend die Taten 4) und 7) sind von der Aufhebung ausgenommen und rechtfertigen für sich genommen nicht die strafschärfende Würdigung, dass die Angeklagte mehrere Taten innerhalb des Zeitraums von knapp einem Jahr begangen hat.