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Oberlandesgericht Hamm, 5 ORs 13/26

Datum:
29.06.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5.Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 ORs 13/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0629.5ORS13.26.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 45 Cs 372/24
Schlagworte:
Augenschein, Versammlung, Vermummung, Verschleierung, Strafverfolgungsverhinderung, Absicht, Beweggrund, Beweiswürdigung
Normen:
VersG NRW §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 7 S. 1, StPO §§ 267, 261
Leitsätze:
  1. Soweit das Gericht seine Überzeugungsbildung auf die Inaugenscheinnahme eines Beweismittels gründet, hat es in den Urteilsgründen entweder durch Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO oder durch ausführliche Beschreibung nachvollziehbar darzustellen, auf welche Einzelheiten und daran anknüpfenden Erwägungen sich die Beweiswürdigung stützt (Anschluss an KG Berlin Beschluss vom 18.12.2008 - 1 Ss 453-08 (292/08)).
  2. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 S. 1 VersG NRW setzt neben der objektiven Komponente - Eignung der getragenen Gegenstände zur Identitätsverschleierung - als subjektive Komponente die Absicht der Verfolgungsverhinderung voraus. Strafbarkeitsbegründend wirkt die Absicht hierbei auch dann, wenn sie nicht der vorrangige Beweggrund des Täters, sondern lediglich Begleitmotiv ist.
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen - Strafrichter - zurückverwiesen.

 
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