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Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen - Strafrichter - zurückverwiesen.
Gründe:
2I.
3Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Essen am 13.11.2024 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfes des Verstoßes gegen § 27 Abs. 7 S. 1 Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: VersG NRW) und setzte hierin eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 € fest. Nach dessen Einspruch hat das Amtsgericht ihn durch das angefochtene Urteil von diesem Vorwurf (aus tatsächlichen Gründen) freigesprochen.
4Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils fand am Morgen des 29.06.2024 anlässlich des Bundesparteitages der AfD in F. unter anderem eine Mahnwache mit dem Thema „Vielfalt und Akzeptanz verteidigen - unsere Belegschaft bleibt bunt!“ als Standkundgebung statt. Gegen 6:30 Uhr entfernten sich von dieser Kundgebung ca. 300 Personen entlang der K.-straße, M.-straße und des D.-weges, wobei sie von einer Gruppe von 30 bis 50 Personen angeführt wurden. Die anführende Gruppierung trug schwarze Kleidung, deren Logos zum Teil abgeklebt waren, rote, über die Nase gezogene Schlauchschals, sowie teilweise Sonnenbrillen und Kopfdeckungen.
5Begleitet wurde diese Personengruppe ab der K.-straße von Polizeibeamten. Ferner folgte der Gruppierung ein AfD-Kreistagsabgeordneter aus T., welcher auf seinem Youtube-Kanal „B.“ mit über 200.000 Abonnenten Videos von unverpixelten Demonstrierenden zeigt. Die Demonstrierenden warnten sich lautstark vor ihm und baten ihn wegzugehen.
6Am D.-weg wurde die Gruppierung, in welcher sich der Angeklagte mit einem Cap mit verdecktem Logo, rotem Schlauchschal über Mund und Nase sowie einer Sonnenbrille befand, durch eine entgegenkommende Polizeieinheit aufgehalten und eingekreist. Die Gruppierung wurde während und kurz nach der Einkreisung durch den AfD-Kreistagsabgeordneten gefilmt. Dieser entfernte sich nach wenigen Minuten. Ob der Angeklagte sich bereits vor der Einkreisung durch die Polizei vermummt hatte, konnte nicht festgestellt werden. Während der Einkreisung hakten sich mehrere Gruppenmitglieder untereinander unter und es wurde unter anderem „Hoch die internationale Solidarität!“, „Überall Polizei, nirgendwo Gerechtigkeit.“, „Deutsche Polizisten, Mörder und Rassisten.“, „Polizei in NRW, Schlägertrupp der AfD.“ skandiert. In diesem Zeitraum forderten die Polizeibeamten die Gruppierung mehrfach dazu auf, Kopf- und Gesichtsbedeckungen abzulegen und aus der Gruppe herauszutreten. Dabei wiesen sie darauf hin, dass im Anschluss Identitätsfeststellungen stattfinden sollten. Nach ca. 10 bis 20 Minuten besprach sich die eingekreiste Gruppe und die Schlauchschals wurden abgenommen. Als jemand aus der Gruppe „Achtung! Foto rechts.“ rief, drehten zunächst alle Personen der Gruppe den Blick zum Boden.
7Im Anschluss lösten sich Personen, darunter auch der Angeklagte, aus der Gruppe. Es wurden seitens der Polizei Identitätsfeststellungen durchgeführt und der Angeklagte wurde in das Polizeigewahrsam verbracht. Der polizeiliche Antrag, den Angeklagten bis zum 30.06.2024 um 20 Uhr im Polizeigewahrsam zu belassen, wurde von der zuständigen Eildienstrichterin abgelehnt und seine Entlassung aus dem Gewahrsam angeordnet. Die Freiheitsentziehung des Angeklagten sei unzulässig, da eine etwaige Verhüllung des Gesichts dem Selbstschutz gedient habe.
8Die getroffenen Feststellungen hat das Amtsgericht auf die Zeugenaussagen der Polizeibeamten, den verlesenen Beschluss der Eildienstrichterin vom 29.06.2024 sowie auf die Inaugenscheinnahme der Videos von Polizei und AfD-Kreistagsabgeordnetem und der Lichtbilder und Skizzen der Örtlichkeit gestützt.
9Durch dieses Verhalten habe sich der Angeklagte nicht gem. § 27 Abs. 7 S. 1 VersG NRW i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW strafbar gemacht, da nicht habe festgestellt werden können, dass er vorsätzlich seine Identitätsfeststellung zum Zwecke der Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit habe verhindern wollen. Die Veränderung des Erscheinungsbildes, um die Identifikation durch (gewaltbereite) Gegner zu verhindern, sei nicht tatbestandsmäßig, sondern durch Art. 8 GG geschützt. Nach der Beweisaufnahme habe nicht festgestellt werden können, dass der Angeklagte (auch) mit Sanktionsverhinderungsabsicht gehandelt habe. Es sei ebenso wahrscheinlich, dass dieser sich überschießend bzw. ausschließlich vermummt habe, um sich nicht von politischen Gegnern identifizieren zu lassen.
10Der AfD-Kreistagsabgeordnete sei als politischer Gegner anzusehen und verbreite seine Videos auf einem Kanal, den zahlreiche politische Sympathisanten verfolgten. Angesichts des Wohnortes und des politischen Interesses des Angeklagten müsse davon ausgegangen werden, dass diesem der AfD-Kreistagsabgeordnete bekannt gewesen sei. Ferner lasse die räumliche Nähe während der Einkesselung und die lautstarken Warnungen seitens der Demonstrierenden vor dem AfD-Kreistagsabgeordneten darauf schließen, dass der Angeklagte dessen Filmaufnahmen bemerkt habe. Gestützt werde diese Schlussfolgerung auch dadurch, dass die Demonstrierenden auf den Ausruf „Achtung! Foto rechts.“ ihren Kopf geneigt hätten. Gegen die Absicht, die Identifizierung aufgrund von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verhindern, spreche auch, dass die Polizei bereits zuvor mehrfach nachfolgende Identifizierungsmaßnahmen angekündigt habe. Im Übrigen sei der Angeklagte trotz der möglichen strafrechtlichen Relevanz der Sprechgesänge nachfolgend nicht wegen einer weiteren Straftat verfolgt worden. Auch die polizeilichen Zeugenaussagen belegten kein entsprechendes Vorstellungsbild des Angeklagten. Den Polizeibeamten sei die Anwesenheit des AfD-Kreistagsabgeordneten nicht bekannt gewesen. Ein Teil von ihnen hätte vielmehr bestätigt, dass es bei Filmaufnahmen durch den politischen Gegner Ärger gebe. Soweit der Polizeibeamte R. ausgesagt habe, dass sich der AfD-Kreistagsabgeordnete zu weit hinten befunden habe, stehe dem entgegen, dass dieser innerhalb weniger Minuten zur Gruppe des Angeklagten habe aufschließen können und die Demonstrierenden vor ihm gewarnt hätten. Auch wenn der weitere Polizeibeamte A. angegeben habe, dass sich nach seiner Einschätzung die Gruppe wegen der Polizeipräsenz von der Standkundgebung gelöst habe, habe nicht festgestellt werden können, dass der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt vermummt gewesen sei, zumal sich aus der Zeugenaussage auch die Aufforderung der Demonstrierenden ergeben habe, nicht zu filmen. Weder die despektierlichen Äußerungen, die aus der Gruppierung heraus gegen die Polizeibeamten gerichtet worden seien, noch der Umstand, dass Gegenstände zur Vermummung mitgebracht worden seien, ließen in der Gesamtschau auf eine Sanktionsverhinderungsabsicht des Angeklagten schließen.
11Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte (Sprung-)Revision der Staatsanwaltschaft, welcher die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist. Im Rahmen der allgemeinen Sachrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft insbesondere, dass das Urteil nicht den an die Beweiswürdigung zu stellenden Anforderungen genüge, da der Inhalt der in Augenschein genommenen Videos, Fotos und Skizzen nicht mitgeteilt werde. Zudem sei das Amtsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Strafbarkeit nach § 27 Abs. 7 S. 1 VersG NRW i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW bereits dann entfalle, wenn die Strafverfolgungsverhinderung nicht das ausschließliche Ziel der Vermummung gewesen sei. Soweit das Gericht in tatsächlicher Hinsicht nicht habe feststellen können, dass der Vermummung auch die Absicht zur Verhinderung von Sanktionen zu Grunde gelegen habe, habe es die einzelnen Beweismittel isoliert und nicht im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung bewertet. So habe es der Homogenität der Gruppe, deren einheitlichem Erscheinungsbild und dem Skandieren polizeifeindlicher Parolen keine hinreichende indizielle Bedeutung beigemessen. Das Überkleben von Bekleidungslogos sei nicht mit einer Selbstschutzmotivation vereinbar, da diese ausschließlich für die Polizei, nicht jedoch für Follower des Youtube-Kanals als Hilfsmittel zur Identifizierung geeignet seien. Ferner habe es für den Selbstschutz keiner einheitlichen Uniformierung in schwarzer Grundbekleidung und roter Schlauchschals bedurft. Weder seien Feststellungen dazu getroffen, dass der Ausruf „Foto rechts“ außenstehenden Dritten gegolten habe, noch dass dem Angeklagten die Präsenz des AfD-Kreistagsabgeordneten bewusst und seine Vermummung eine Reaktion hierauf gewesen sei. Die Ausführungen des Gerichts zu möglichen, drohenden Repressalien seien spekulativer Natur. Aus der Gruppe heraus sei es zu strafrechtlich relevanten Handlungen in Form von Widerstandshandlungen und Beleidigungen gekommen, wobei eine personelle Zuordnung der Beleidigungen gerade aufgrund der Verdeckung des unteren Gesichtsfeldes der Gruppenteilnehmer nicht möglich gewesen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Strafrichter des Amtsgerichts Essen zurückzuverweisen.
12Der Angeklagte bzw. sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
13II.
14Die nach § 335 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und auch begründete Sprungrevision der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt.
151)
16Das angefochtene Urteil genügt zum einen in Bezug auf die verwerteten Videoaufnahmen, Lichtbilder und Skizzen nicht den sachlich-rechtlichen Anforderungen, welche an die Darstellung der Inaugenscheinnahme von Videosequenzen und Lichtbildern zu stellen sind, und verletzt somit § 267 StPO.
17a)
18Ist das Ergebnis eines Augenscheins eine wesentliche Grundlage der Entscheidung, müssen die Urteilsgründe in nachprüfbarer Weise belegen, auf welche festgestellten Einzelheiten und welche daran anknüpfenden Erwägungen sich die Beweiswürdigung stützt (KG Berlin Beschluss vom 18.12.2008 - 1 Ss 453/08 (292/08), BeckRS 2009, 7629, beck-online; Peglau, in: Beck´scherOK, Stand: 01.01.2026, § 267 StPO Rn. 32, beck-online). Dies kann dadurch geschehen, dass wegen der Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf bei den Akten befindlichen Abbildungen verwiesen wird. Findet eine solche Bezugnahme hingegen nicht statt oder scheidet diese - wie vorliegend bei den Videosequenzen (vgl. hierzu: OLG Koblenz, Beschluss vom 15. November 2021 - 3 OWi 32 SsBs 239/21 -, Rn. 10, juris m.w.Nl) - aus, ist dies regelmäßig und - so auch hier - nur dadurch zu erreichen, dass das Urteil die Videoaufnahmen und Lichtbilder ausführlich beschreibt und dem Revisionsgericht auf diese Weise eine Überprüfung ermöglicht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21.12.2009 - 2 Ss 204/09 - juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.06.2015 - 1 Ss 188/13 -, Rn. 9, juris).
19b)
20Den vorbeschriebenen Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung genügen die Urteilsgründe nicht. Zwar ist nicht zwingend eine zusammenhängende Schilderung des Inhalts der in Augenschein genommenen Videosequenzen und Lichtbilder erforderlich, auch wenn sich dies aus Verständlichkeitsgründen regelmäßig empfiehlt. Vorliegend werden die Einzelheiten der in Augenschein genommenen Beweismittel, insbesondere der von Polizei und dem AfD-Kreistagsabgeordneten gefertigten Videosequenzen, indes nur oberflächlich und bruchstückhaft an verschiedenen Stellen im Rahmen der Beweiswürdigung geschildert. Der Senat vermag daher das Ergebnis der Beweisaufnahme und die diesbezüglich angestellten Erwägungen und Schlussfolgerungen der Tatrichterin nicht nachzuvollziehen.
212)
22Zum anderen ist das Amtsgericht zwar im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich nach § 27 Abs. 7 S. 1 VersG NRW i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG nicht nur derjenige strafbar macht, welcher sich ausschließlich zur Verhinderung der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vermummt, sondern auch derjenige, bei welchem diese Absicht nur begleitendes Motiv ist (vgl. hierzu nachfolgend a)). Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Amtsgerichts zum Vorstellungsbild des Angeklagten im Tatzeitpunkt ist indes nicht frei von Rechtsfehlern (vgl. hierzu nachfolgend b)).
23a)
24Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW ist es verboten, bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel Gegenstände am Körper zu tragen oder mit sich zu führen, die zur Identitätsverschleierung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, eine zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit durchgeführte Feststellung der Identität zu verhindern. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte zur objektiven Komponente - Eignung zur Identitätsverschleierung - die subjektive Komponente - Absicht der Verfolgungsverhinderung - hinzutreten, um zulässiges Grundrechtshandeln nach Art. 8 GG nicht zu sanktionieren (LT-Drucksache 17/12423 S. 76). Denn nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung habe der Landesgesetzgeber nicht die Befugnis, jede Form vermummter Teilnahme an Versammlungen zu verbieten und mit Sanktionen zu versehen (LT-Drucksache 17/12423 S. 76). So dürfe etwa die bloße Vermummung des Gesichts bzw. des Körpers zur Unkenntlichmachung der Person, um befürchtete negative (etwa berufliche) Folgen wegen der Teilnahme an einer bestimmten Demonstration zu vermeiden, nicht einfachrechtliche Verbots- bzw. Sanktionstatbestände auslösen, auf welche entsprechendes polizeiliches Handeln gestützt werden könnte (LT-Drucksache 17/12423 S. 76).
25Aus diesem Grund ist § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW nicht verletzt, wenn die Vermummung ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Identifizierung durch andere Personen wie zum Beispiel den politischen Gegner zu verhindern (Herbst, in: Beck´scherOK, Stand: 15.04.2026, § 17 VersG NRW Rn. 16, beck-online; Schümer/Worms, in: Beck´scherOK, a.a.O., § 27 VersG NRW Rn. 108, beck-online). Gegenteilig ist die Situation indes nach allgemeiner Auffassung zu beurteilen, falls der Täter sich zugleich auch vor der Polizei verbergen will (Herbst, in: Beck´scherOK, Stand: 15.09.2025, § 17 VersG NRW Rn. 16; Ulrich/Braun/Roitzheim, § 17 VersG NRW Rn. 13). Denn die Verfolgung eines rechtlich gebilligten Zwecks vermag die Verfolgung eines rechtswidrigen Zwecks nicht zu rechtfertigen (vgl. zu § 27 VersG Bund: Tölle, in: MünchKomm, 4. Aufl. 2022, § 27 VersG Rn. 28, beck-online). Strafbarkeitsbegründend wirkt die Absicht zur Verfolgungsverhinderung somit auch dann, wenn sie nicht der vorrangige Beweggrund des Täters ist (vgl. zu § 27 VersG Bund: Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, 2. Aufl. 2022, § 27 VersG Rn. 17, beck-online). Als hinreichend ist daher zu erachten, dass es diesem auch darauf ankommt, seine Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verhindern, seine entsprechende Absicht (dolus directus I. Grades) also Begleitmotiv ist (Schümer/Worms, in: Beck´scherOK, Stand: a.a.O., § 27 VersG NRW Rn. 108, beck-online).
26b)
27Ausgehend von dem vorbezeichneten Maßstab hält die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 261 StPO).
28aa)
29Die Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung des Tatrichters nur auf rechtliche Fehler prüfen, sie aber nicht durch seine eigene ersetzen (Schmitt, in: Schmitt/Köhler, 69. Aufl. 2026, § 337 StPO Rn. 26). Die aus Sicht des Revisionsführers falsche Würdigung der Beweise kann daher nicht mit der Revision gerügt werden, wohl aber der Weg dorthin (vgl. Schmitt, in: Schmitt/Köhler, a.a.O., § 337 StPO Rn. 26).
30Die Beweiswürdigung muss aber wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Es stellt demnach einen Rechtsfehler dar, wenn die Gründe des angefochtenen Urteils so beschaffen sind, dass sie dem Revisionsgericht nicht die Möglichkeit einer Nachprüfung geben (vgl. Senatsbeschluss vom 30.10.2018 - 5 RVs 143/18 -, Rn. 47, juris m.w.N.; Schmitt, in. Schmitt/Köhler, a.a.O., § 337 StPO Rn. 26a). Insbesondere müssen die Ausführungen zur Beweiswürdigung die Tatsachenfeststellungen für das Revisionsgericht plausibel und nachvollziehbar machen.
31Rechtsfehlerhaft im oben genannten Sinne ist die Beweiswürdigung auch dann, wenn der Tatrichter seiner Pflicht zur erschöpfenden Würdigung der Beweise nicht nachgekommen ist, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 - 5 RVs 143/18 -, Rn. 47, juris m.w.N.; Schmitt, in: Schmitt/Köhler, a.a.O, § 337 StPO Rn. 26a und 27). Eine lückenhafte Beweiswürdigung liegt wiederum vor allem in Fällen vor, wenn es an der Auseinandersetzung mit einem für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkt, der geeignet ist, das Beweisergebnis zu beeinflussen, fehlt und dessen Erörterung sich aufdrängt (BGH, Urteil vom 08.03.2018 - 3 StR 571/17 -, Rn. 6, juris).
32bb)
33So verhält es sich hier. Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes dringt die Revision mit ihrer Rüge durch, dass das Amtsgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen Gesamtwürdigung nicht sämtliche maßgeblichen Umstände zutreffend gewürdigt hat.
34(1)
35Nicht in die Gesamtabwägung eingeflossen, obgleich von erheblicher indizieller Bedeutung, ist zunächst der Umstand, dass der Angeklagte sich zusammen mit den anderen Mitgliedern der Gruppierung von 30 bis 50 Personen, welche die Standkundgebung verließen, zu einem uniformierten Auftreten entschlossen hatte. Dass die Teilnehmer dieser Gruppe einheitlich schwarze Kleidung mit zum Teil abgeklebten Logos, rote Schlauchschals sowie teilweise Sonnenbrillen und Kopfbedeckungen trugen, legt den Schluss nahe, dass diese sich bereits im Vorfeld der Versammlung gezielt darauf vorbereitet haben, als homogene Gruppe aufzutreten und hierdurch den eingesetzten Polizeikräften die eigene Identifizierung sowie die Identifizierung anderer Gruppenteilnehmer zu erschweren. Dies gilt insbesondere in Zusammenschau mit den weiteren Umständen, dass die Teilnehmer nach ihrer Einkreisung zunächst den Aufforderungen der Polizei nicht nachkamen und stattdessen polizeifeindliche Gesänge skandierten. Um lediglich die Identifizierung durch den politischen Gegner, hier dem filmenden AfD-Kreistagsabgeordneten, zu verhindern, hätte eine „einfache“ Vermummung ausgereicht und es einer uniformierten Vermummung nicht bedurft.
36(2)
37Ferner misst das Amtsgericht rechtsfehlerhaft dem Umstand indizielle Bedeutung zu, dass der Angeklagte wegen einer weiteren Straftat der Vermummung weder belehrt noch angeklagt worden sei. Denn weder sind Feststellungen dazu getroffen worden, ob der Angeklagte im Zuge der Versammlung weitere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen hat bzw. ob solche wegen der Vermummung der Teilnehmer nicht zugeordnet werden konnten, noch hat das Amtsgericht die Möglichkeit bedacht, dass seitens des Angeklagten und der anderen Gruppenteilnehmer ursprünglich die Begehung weiterer Straftaten beabsichtigt gewesen sein könnte und deren Ausführung letztlich lediglich wegen der massiven Polizeipräsenz unterblieben ist. Für die letztgenannte Möglichkeit kann insbesondere sprechen, dass die Gruppenteilnehmer auf ihre Einkreisung durch Unterhaken reagierten und sich damit offensichtlich gegen polizeiliche Maßnahmen sperren wollten. Dass sie erst nach 10 bis 20 Minuten besprachen, wie sie weiter handeln wollten, deutet darauf hin, dass sie sich den polizeilichen Anordnungen gerade nicht fügen wollten und nach Möglichkeiten suchten, deren Umsetzung zu verhindern.
38(3)
39Entgegen dem Amtsgericht spricht weiterhin nicht gegen die Einschätzung des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten A., die Gruppe habe sich wegen der Polizeipräsenz von der Standkundgebung gelöst, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht (feststellbar) vermummt gewesen ist. Identitätsverschleiernde Maßnahmen zur Verfolgungsverhinderung waren zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht erforderlich. Das Bestreben, sich der polizeilichen Beobachtung zu entziehen, ist weder strafbar noch ordnungswidrig, so dass aus Sicht des Angeklagten kein Anlass bestand, bereits in diesem Vorfeldstadium zu etwaigen späteren Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten seine Identifizierung zu verhindern.
40(4)
41Schließlich setzt sich das Amtsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht damit auseinander, dass bei einer reinen Vermummung aus Selbstschutzgründen zu erwarten gewesen wäre, dass der Angeklagte sich nicht gegen Identifizierungsmaßnahmen seitens der Polizei, sondern ausschließlich gegen die Filmaufnahmen durch den AfD-Kreistagsabgeordneten zur Wehr setzt. Nach den getroffenen Feststellungen entfernte sich der filmende AfD-Kreistagsabgeordnete bereits wenige Minuten nach der Einkreisung, während der Angeklagte erst nach 10 bis 20 Minuten und damit geraume Zeit später den Aufforderungen der Polizei zur Abnahme des Schlauchschals folgte.
424)
43Aufgrund der aufgezeigten Rechtsmängel war das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen nach § 353 StPO aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen - Strafrichter - zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - nach § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen.