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Oberlandesgericht Hamm, 5 ORbs 87/26

Datum:
28.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 ORbs 87/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0428.5ORBS87.26.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hattingen, 20a OWi - 284 Js 1012/25 - 128/25
Schlagworte:
Medikamentenklausel; Tetrahydrocannabinol; Verschreibung; persönlicher Kontakt zwischen verschreibendem Arzt und Patienten, restriktive Auslegung; Missbrauchspotenzial; Sperrwirkung; Verfolgung als Straftat
Normen:
§ 24a Abs. 4 StVG; § 3 MedCanG
Leitsätze:

1. § 24a Abs. 4 StVG (sogenannte Medikamentenklausel) ist wegen des bestehen Missbrauchpotenzials

restriktiv auszulegen und lässt pauschale oder generalklauselartige Verschreibungen von medizinischem Cannabis nicht genügen.

2. Der fehlende persönliche Kontakt zwischen verschreibendem Arzt und Patienten kann gegen berufsrechtliche Vorgaben verstoßen. Gleichwohl ist der Betroffene im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht gehindert, sich auf den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 4 StVG zu berufen.

3. § 24a Abs. 4 StVG sperrt die Verfolgung der Tat als Straftat (§ 316 StGB) nicht.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Hattingen zurückverwiesen.

 
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