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Oberlandesgericht Hamm, 4 W 42/26

Datum:
09.10.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 W 42/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:1009.4W42.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 16 O 89/26
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 09.10.2026 wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise, im Fall der Uneinbringlichkeit, Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin zu vollziehen,

untersagt,

Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden offen zu halten, es sei denn, ein Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz NRW kommt zur Anwendung, und am 11.10.2026 in der Zeit von 12:00 bis 18:00 Uhr eine Sonderöffnung der Verkaufsstelle Zurbrüggen Wohnzentrum A durchzuführen und auf eigene Rechnung Waren anzubieten und/oder zu verkaufen bzw. den Verkauf eigener Waren am 11.10.2026 zu bewerben, wie geschehen durch die nachfolgende Darstellung auf der Webseite der Antragsgegnerin:

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Beschwerdewert: 100.000,00 €.

 
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