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I.
Im Hinblick auf den bevorstehenden Termin weist der Senat nach Beratung auf Folgendes hin:
Nach derzeitigem Sach- und Streitstand dürfte die Berufung des Klägers Erfolg haben.
1.
Der im Berufungsrechtszug vom Kläger weiter verfolgte Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (kurz: HCVO).
a.
Dabei steht zwischen den Parteien zunächst einmal nicht in Streit, dass die vom aktivlegitimierten Kläger monierten werblichen Anpreisungen für „Kolloidales Silberwasser“ auf der Handelsplattform eBay gegen die Marktverhaltensregel des Art. 10 Abs. 1 HCVO verstoßen, so dass sie unlautere und damit zugleich unzulässige geschäftliche Handlungen darstellen.
b.
Soweit sich der Beklagte gegen den Unterlassungsanspruch auch im vorliegenden Klageverfahren - ebenso wie in dem vorab geführten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (4 U 50/25) - allein mit der Behauptung zur Wehr setzt, er sei bereits zum 31.03.2021 als Manager der A B LLC ausgeschieden und daher für die beanstandeten Verkaufsofferten nicht verantwortlich, verfängt dies nicht. Vielmehr spricht auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstands und bei vorläufiger Bewertung der für das Gegenteil sprechenden Indizienlage alles dafür, dass der Senat sich gemäß § 286 ZPO davon wird überzeugen können, dass der Beklagte die eBay-Anzeigen und deren Inhalte zu verantworten hat.
(1)
Zunächst einmal steht die Behauptung des Beklagten, wonach er seine Tätigkeit als Manager der A B LLC am 30.03.2021 beendet haben will, in Widerspruch zu den in Bezug auf die A B LLC geführten us-amerikanischen Registerunterlagen, die teilweise in dem vorliegenden Klageverfahren und teilweise in dem vorab geführten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (4 U 50/25) zu den - ggf. beizuziehenden - Gerichtsakten gereicht worden sind. Denn aus der Zusammenschau der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister des US-Bundesstaats G vom 29.03.2021 (Blatt 241 ff. eA I in 4 U 50/25) mit dem vom Kläger als Anlage BB2 zur hiesigen Gerichtsakte gereichten Handelsregisterauszug des Staates G (Blatt 121 ff. eA II) folgt, dass der Verfügungsbeklagte bis zu der am 05.09.2022 von Amts wegen veranlassten Auflösung der Gesellschaft - und damit weit über den 30.03.2021 hinaus - deren Manager war.
(2)
Darüber hinaus stellt auch die unter dem 18.06.2021 von der insoweit vom Verfügungsbeklagten bzw. der A B LLC mit Generalvollmacht vom 30.03.2021 (Blatt 238 eA I in 4 U 50/25) bevollmächtigten Frau C D beantragte Anmeldung der Eer Zweigniederlassung zum Handelsregister (Blatt 230 ff. eA I in 4 U 50/25) ein weiteres starkes Indiz dafür dar, dass der Verfügungsbeklagte - wie in dem Antrag auf Registeranmeldung ausgeführt und entgegen seiner Behauptung - zu diesem Zeitpunkt noch als Manager und ständiger Vertreter der Zweigniederlassung tätig war.
(3)
Hier reiht sich auch nahtlos die vom Kläger im hiesigen Verfahren als Anlage BB1 (Blatt 118 ff. eA II) vorgelegte Auskunft aus dem Gewerberegister der Stadt E vom 26.05.2025 ein. Danach wurde die Zweigniederlassung der A B LLC unter der Anschrift F-Straße #, 00000 E unter dem 01.06.2021 - d. h. nach dem angeblichen Ausscheiden des Beklagten - angemeldet, wobei als gesetzlicher Vertreter der A B LLC weiterhin der Beklagte und als Gegenstand des Gewerbes „Einzel- und Versandhandel mit Flaschen und kolloidales Silberwasser“ angegeben wurde.
(4)
Hinzu kommt, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung geradezu abwegig erscheint, dass der Verfügungsbeklagte am Tag der (behaupteten) Niederlegung seiner Geschäftsführertätigkeit für die A B LLC - dies soll nach seinem Vortrag der 30.03.2021 gewesen sein - einer dritten Person umfassende Generalvollmacht erteilt, was erkennbar (auch) mit Blick auf die Absicht geschieht, eine deutsche Zweigniederlassung der von ihm geführten Gesellschaft zu errichten. Anders lässt sich die der Frau D erteilte Generalvollmacht insbesondere auch vor dem Hintergrund der vom Verfügungsbeklagten zu einem unbestimmten Datum abgegebenen und notariell beglaubigten „Versicherung“ zwecks Anmeldung einer deutschen Zweigniederlassung (Blatt 235 ff. eA I in 4 U 50/25) nicht deuten.
(5)
Nach alledem bestehen für den Senat in der Zusammenschau keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Beklagte entgegen seiner Behauptung auch über den 31.03.2021 hinweg die Geschicke der A B LLC geleitet und in diesem Zusammenhang auch den Verkauf von „Kolloidalem Silberwasser“ betrieben hat. Ebenso ist der Senat bei vorläufiger Bewertung davon überzeugt, dass maßgeblicher Entscheidungsträger für die Anmeldung der Zweigstelle der A B LLC in der F-Straße in E sowie den fortan über die Anschrift abgewickelten Verkauf von „Kolloidalem Silberwasser“ der Beklagte war, der sich hierzu der Unterstützung der von ihm eingesetzten Generalbevollmächtigten bediente. Mit anderen Worten: Nach der gegebenen Indizienlage bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beklagte unter der Anschrift F-Straße #, 00000 E „Kolloidales Silberwasser“ vertrieb und dies auch weiterhin noch tut.
Das bislang völlig substanzlose und zudem nicht durch Beweisantritte untermauerte Bestreiten des Beklagten ist nicht geeignet, die Überzeugungsbildung des Senats zu erschüttern.
II.
Da der Senat keine Veranlassung sieht, die Revision zuzulassen, wird dem Beklagten in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zur Vermeidung unnötigen Zeit- und Kostenaufwands nahegelegt, ein gebührenmäßig privilegiertes Anerkenntnis betreffend den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Erwägung zu ziehen. Der für den 17.02.2026 anberaumte Verhandlungstermin könnte dann aufgehoben und damit zugleich der Anfall weiterer Kosten vermieden werden.
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.